Aktenzeichen IX ZR 108/09

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.04.2010

Internationale Zuständigkeit: Einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrages mit mehreren gleichrangigen in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllenden Hauptpflichten

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