(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2) 1Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
(3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1166
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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26.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG/PROROGATION INSOLVENZVERWALTER Hinzufügen
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