Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. III ZR 107/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17706

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116UIIIZR107.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 107/15

Verkündet am:

14. Januar 2016

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

a)
Sowohl beim totalen [X.] mit Arztzusatzvertrag als auch beim gespaltenen [X.] ist es eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patien-ten und dem Wahlarzt geschlossen werden soll, bereits Gegenstand der zwi-schen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungs-vereinbarung ist (Krankenhaus als Stellvertreter des [X.]), oder ob es hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf, die auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen kann (Fortführung des [X.] vom 19. Februar 1998 -
III ZR 169/97, [X.], 91).

b)
Steht dem behandelnden Wahlarzt kein [X.] zu und übt das [X.] das [X.] bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus, ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) wegen überhöhter Rechnungsstellung grundsätzlich gegenüber dem [X.] geltend zu machen.

[X.], Urteil vom 14. Januar 2016 -
III ZR 107/15 -
LG [X.] I

AG [X.]

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar
2016
durch [X.] Herrmann
und [X.],
[X.] und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts [X.] I vom 11. März 2015
wird zurückgewiesen.

Die Klägerin
hat
die Kosten des Revisionsrechtszugs
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, nimmt den beklagten Arzt aus abgetretenem Recht
einer
Versicherungsnehmerin
auf teil-weise Honorarrückzahlung
für erbrachte wahlärztliche Leistungen
in Anspruch.

Die [X.]
ist bei der Klägerin in einem
Zusatztarif zur gesetzlichen Krankenversicherung
versichert. Danach werden die Kosten einer [X.] sowie einer [X.]hefarztbehandlung in voller Höhe erstattet.

Der [X.] ist [X.]hefarzt (Direktor) der [X.]hirurgischen Klinik und Polikli-nik des [X.]s

der Technischen Universität M.

, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich der Erbringung und Abrechnung 1
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wahlärztlicher Leistungen enthält der zwischen dem [X.] und dem [X.] unter dem 19./23. Juni 2007 abgeschlossene Dienstvertrag folgende Ver-einbarungen:

"§ 4 Dienstaufgaben in der Krankenversorgung

(2)
Wahlärztliche stationäre oder ambulante Leistungen für Privatpati-enten hat der Klinikdirektor nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte ([X.]) zu erbringen bzw. sicherzustellen, dass im [X.] diese Aufgabe sein ständiger ärztlicher Vertreter erbringt. Zum Zwecke der Einziehung der Honorarforderung durch das [X.] wird der Klinikdirektor der [X.]sverwaltung die hierfür erforderlichen Angaben innerhalb von zehn Werktagen nach Beendigung der ambulanten oder stationären Behandlung

§ 8 Vergütung

(1)
Dem Klinikdirektor ist kein Recht auf private Liquidation von [X.] bei Privatpatienten eingeräumt.

(2)
Der Klinikdirektor erhält für seine Aufgabenwahrnehmung im Rahmen dieses Vertrages eine fixe, nicht zusatzversorgungs-pflicht

(3)
Von den Einnahmen aus Privatbehandlung und Gutachtertätigkeit wird unter Anrechnung der fixen Jahresvergütung eine variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung gewährt, die sich nach der Anlage zu diesem Vertrag bemisst."

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin befand sich in dem Zeitraum vom 16. März 2011 bis zum 29. März 2011 zur stationären Behandlung in der [X.]hirurgischen Klinik des [X.]s. Der [X.] operierte die Versicherungs-nehmerin am 17. März 2011 (Pankreaskopfresektion).

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Unter dem Datum des 16. März 2011 unterzeichneten die Versiche-rungsnehmerin und ein Mitarbeiter des [X.]s
eine Wahlleistungsvereinba-rung über die
jeweils "gesondert berechenbare"
Unterbringung in einem Ein-Bett-
oder Zwei-Bett-Zimmer und
Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen. Zu letzteren enthält der verwendete Formularvertrag folgende Hinweise:

"Die Vereinbarung
über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich gemäß §
17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz ([X.]) auf alle
an der [X.] des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärztin-nen/Ärzte des [X.]s

, soweit
diese zur besonderen Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilsta-tionären sowie einer vor-
und nachstationären Behandlung (§ 115a des [X.]) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärztinnen/Ärzten veranlassten Leistungen von Ärztinnen/Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des [X.]s (z.B. Viro-logie, Mikrobiologie, Pathologie).

Wichtiger Hinweis:
Die wahlärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages mit dem [X.]

. Bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen (= sog. Privatbehandlung) schließen Sie für die ärztlichen Leistungen einen gesonderten
Behandlungsvertrag nur mit den [X.] des [X.]s

. Das [X.]

ist dann lediglich Vertragspartner für die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Das [X.]

haftet daher nicht für Leistungsstörungen oder Schäden, die im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag mit den [X.] entstehen.
Zu den [X.] wird auf die allgemeinen Aufnahmebedingungen und auf die [X.] zur Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen verwiesen.

Die wahlärztlichen Leistungen werden nach Maßgabe der ärztlichen Ge-bührenordnung ([X.]) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte ([X.]) abgerechnet."

Mit Rechnung vom 6. Juni 2011 liquidierte das [X.]
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über einen Ab-rechnungsservice -
die vom [X.]n
erbrachten wahlärztlichen Leistungen in Höhe von 5.745,18

Die Zahlung soll-5
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te auf ein in der Liquidation auch als solches gekennzeichnetes Konto des [X.] erfolgen. Die [X.] beglich die Forderung. Nach Erstattung des Rechnungsbetrags durch die Klägerin trat die Versicherungsnehmerin etwaige Rückforderungsansprüche gegen den [X.]n an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Rechnung über die wahlärztlichen Leistungen sei überhöht. Die Zuvielforderung [X.] Schuldner des der Versicherungsnehmerin zustehenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung. Entscheidend sei, dass die Versicherungs-nehmerin eine "Leistung"
an den [X.]n erbracht habe.
Vertragspartner des Patienten sei stets der Wahlarzt. Mit diesem werde ein privatärztlicher [X.]svertrag zumindest konkludent geschlossen und bestehe parallel zu dem Vertrag
mit dem [X.].

In der Revisionsinstanz hat sich die Klägerin zusätzlich darauf berufen, dass der [X.] für die (revisionsrechtlich zu unterstellende) Gebührenüber-hebung auch
gemäß § 280 Abs. 1 [X.] auf Rückerstattung des überzahlten Betrags hafte.

Der [X.] ist dem entgegengetreten. Er sei nicht passivlegitimiert, da er nicht liquidationsberechtigt sei und
weder von der Klägerin noch von der Ver-sicherungsnehmerin Zahlungen für die Behandlung erhalten habe. Vertrags-partner der Versicherungsnehmerin sei ausschließlich das [X.]

.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt sie ihren Rückerstattungsanspruch weiter.
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Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] seien nicht gegeben. Der [X.] habe im bereicherungsrechtlichen Sinn nichts erlangt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Zahlung ihrer Versicherungs-nehmerin auf ein Konto des [X.]n erfolgt sei oder dieser das Geld bezie-hungsweise eine entsprechende Forderung in anderer Weise erlangt habe.
[X.] habe dem [X.]n
aus der Abrechnung der [X.] durch das [X.] gemäß § 8 Abs. 1 des [X.] ein anteiliger Betrag zugestanden.

Jedenfalls habe der [X.] nichts durch eine Leistung der Versiche-rungsnehmerin erlangt. Zwar habe diese geglaubt, auf Grund der Wahlleis-tungsvereinbarung an den [X.]n zu leisten; maßgeblich sei jedoch eine objektive Betrachtungsweise aus dem Empfängerhorizont
des [X.]n. Da-nach
sei eine Leistung der Versicherungsnehmerin an den [X.]n nicht zu erwarten gewesen. Denn auf der Grundlage des [X.] habe
der [X.] -
als Teil seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem [X.] -
Privatpatienten behandeln müssen, ohne diese Leistungen selbst abrechnen zu 11
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dürfen. Erwartet habe der [X.] allenfalls eine Leistung seines Dienstherrn (Beteiligungsvergütung).

Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei Berücksichtigung der tatsäch-lichen Umstände der [X.]. Die bei Aufnahme der Versi-cherungsnehmerin in das [X.] unterzeichneten Dokumente legten nahe, dass der [X.] und
nicht das [X.] habe Vertragspartner werden sollen. Zwar habe der [X.] selbst keine Erklärung gegenüber der Patientin abge-geben. Jedoch
hätten die Mitarbeiter des [X.]s aus Sicht der Patientin im Namen des [X.]n gehandelt. Dabei sei die [X.] als Auslegungshilfe heranzuziehen, welche zum Ausdruck bringe, dass das Klini-kum sich nicht selbst zur Erbringung der ärztlichen
Leistungen habe verpflichten wollen, sondern ein Handeln für den [X.]n beabsichtigt habe. Den Mitarbei-tern des [X.]s habe jedoch die Vertretungsmacht gefehlt. Einer [X.] durch den [X.]n stehe entgegen, dass er kein eigenes Liquida-tionsrecht besessen habe. Ein
Bereicherungsanspruch gegen den [X.]n, der durch einen Anspruch gemäß § 179 [X.] gegen den Vertreter ohne Vertre-tungsmacht nicht ausgeschlossen werde, komme gleichwohl nicht in Betracht, weil er seinerseits einen Anspruch auf den ihm zustehenden Anteil an der pri-vatärztlichen Vergütung gehabt habe und gegenüber dem [X.] zur
Gegen-leistung verpflichtet gewesen sei. Der vereinbarte [X.]hefarzt-Dienstvertrag sei wirksam. Weder aus den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte
noch aus den [X.] ergäben sich durchgrei-fende Einwände gegen eine Vertragsgestaltung, die das [X.] bei wahlärztlichen Leistungen dem Krankenhausträger vorbehalte und dem Arzt nur eine Beteiligungsvergütung einräume.

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II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision
im Ergebnis
stand.

Der [X.] ist nicht passivlegitimiert. Er schuldet weder aus § 280 Abs.
1 [X.] noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1
[X.] (jeweils i.V.m. § 398 [X.])
die Rückerstattung zu viel bezahlten Arzthonorars.

1.
Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem [X.]n hat zu keinem Zeitpunkt ein vertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 [X.] bestanden. Dementsprechend hat der [X.] durch den von der Klägerin be-haupteten Ansatz unzutreffender Gebührennummern
nach der Gebührenord-nung für Ärzte
auch keine gegenüber der Versicherungsnehmerin bestehende Vertragspflicht verletzt.

a) Der Senat ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht an einer Sachentscheidung über einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 [X.] gehindert. Soweit der [X.]
rügt, durch die (erstmalige)
Geltendmachung eines vertrag-lichen Schadensersatzanspruchs in der Revisionsbegründung werde -
revisi-onsrechtlich unzulässig -
ein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit einge-führt, folgt dem der Senat nicht. Wird ein einheitlicher prozessualer Anspruch (hier: Rückforderungsanspruch
wegen Überzahlung einer Rechnung) auf meh-rere Anspruchsgrundlagen gestützt, liegt nur ein
einziger,
alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche
umfassender Streitgegenstand vor. Ist die [X.] auf Vertragsverletzung (§ 280 [X.]) gestützt, muss sie auch unter dem Ge-sichtspunkt der Bereicherung (§ 812 [X.]) geprüft werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1987 -
II ZR 280/86, NJW 1987, 3181, 3183; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Einleitung Rn. 69).
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b) Nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2
des Krankenhausentgeltgesetzes ([X.]) und § 2 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2
der Bundespflegesatzverordnung ([X.]) stellen sämtliche Wahlleistungen zwingend Krankenhausleistungen dar, wobei die Wahlleistung Arzt zum Gegenstand hat, dass dem Patienten die [X.] durch bestimmte leitende oder besonders qualifizierte Ärzte in jedem Fall zuteil wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies in concreto
aus medi-zinischen Gründen notwendig oder zweckmäßig ist (Senatsurteile vom 19. [X.] 1998 -
III ZR 169/97, [X.], 91, 96
und vom 16.
Oktober 2014 -
III ZR 85/14, [X.]Z 202, 365 Rn. 16; s. auch [X.]/[X.], Medizinrecht, 2. Aufl., §
17 [X.] Rn. 11). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] kommt eine gesonderte Berechnung von Wahlleistungen nur dann in Betracht, wenn dies vor der Leistungserbringung mit dem Krankenhaus schrift-lich (§ 126 [X.]) vereinbart worden ist. Eine [X.] ist mit-hin stets zwischen Krankenhaus und Patient abzuschließen, ohne dass es einer Beteiligung
des [X.] bedarf
([X.]/[X.] aaO Rn. 6, 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Abrechnung von Arzt-
und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 17 [X.] Rn. 14). Diese Voraussetzungen für eine wirksame Wahlleis-tungsvereinbarung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die
formularmäßige
Wahl-leistungsvereinbarung ist
zwischen dem [X.]
und der Versicherungsneh-merin als Patientin getroffen worden, wobei die Vertragsparteien auch die ge-sonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen ausdrücklich vereinbart haben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 17 Abs.
1 Satz 1 [X.] angenommen, dass die Vereinbarung über die wahl-ärztlichen Leistungen im Namen des [X.]n abgeschlossen worden sei, be-ruht dies auf einer Fehlinterpretation
des Berufungsurteils. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich nicht auf das [X.]
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kommen der [X.], sondern auf die Frage, ob mit dem [X.]n neben der [X.] ein gesonderter Behandlungs-vertrag geschlossen
worden ist.

c) Liegt eine wirksame
[X.] vor, steht es dem [X.] frei, daneben gesonderte Behandlungsverträge (Arztzusatzverträge)
mit liquidationsberechtigten Ärzten im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] ab-zuschließen ([X.]/[X.] aaO Rn. 12).
Ob und inwieweit neben einer mit dem Krankenhaus getroffenen [X.] der jeweilige Wahl-arzt in eine Vertragsbeziehung gegenüber dem Patienten eintritt, ist eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall und hängt davon ab, welchem Vertragstyp der [X.] zuzuordnen ist. [X.] werden drei typi-sche Gestaltungsformen unterschieden.

aa) Beim totalen [X.] verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistun-gen einschließlich der gesamten (wahl-)ärztlichen Versorgung zu erbringen (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO [X.]), wobei es zulässig ist, dass der Patient die im Rahmen der Behandlung erforderliche Einwilligung auf einen speziellen Arzt beschränkt
([X.], Urteil vom 11. Mai 2010 -
VI [X.], [X.], 2580 Rn. 6, 9).
Ein [X.] der an der Behandlung beteiligten Krankenhausärzte
kann hier nicht entstehen ([X.] in [X.]/[X.], Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl., 18. Kapitel, Rn. 12).

bb) Beim gespaltenen [X.] beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztliche Versorgung nicht zu den Pflich-ten
des Krankenhauses gehört und die ärztlichen Leistungen nur auf Grund ei-21
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nes besonderen [X.] mit dem Arzt erbracht werden (Senatsur-teil vom 19. Februar 1998 aaO [X.]). Zum Abschluss gespaltener [X.] kommt es dann, wenn der Krankenhausträger im Rahmen der
Aufnahmeverträge mit den
Patienten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] vereinbart, dass nicht er, sondern allein die Wahlärzte die wahlärztlichen Leis-tungen erbringen und gesondert berechnen ([X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 11). Auch in diesem Fall tritt der Krankenhausträger, nicht der einzelne Arzt, dem Patienten bei dessen Aufnahme als Vertragspartner entgegen und bietet ihm die "freie Arztwahl"
als Wahlleistung an ([X.], Urteil vom 18. Juni 1985

VI ZR 234/83, [X.]Z 95, 63, 68). Dementsprechend
muss die gesonder-te Berechnung wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger vor deren Erbringung schriftlich vereinbart werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]). Daneben kommt es zum Abschluss eines gesonderten [X.]svertrags zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt, wobei es konstruktiv möglich ist, dass
der gesonderte Behandlungsvertrag bereits -
im Wege des Vertretergeschäfts -
zugleich
Gegenstand der zwischen dem Krankenhausträ-ger und dem Patienten abgeschlossenen Vereinbarung über die gesonderte Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen ist (vgl.
Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO [X.] und [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 17 [X.] Rn. 68 zur entsprechenden Konstellation
bei Abschluss eines kumulativen Arzt-zusatzvertrags).

cc) Beim totalen [X.] mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus zur umfassenden Leistungserbringung. Diese Verpflich-tung bezieht sich sowohl auf die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs.
2 [X.]) als auch
auf
die Wahlleistungen (§ 17 Abs. 1 [X.]). Zu-sätzlich zu dem [X.] und der Wahlleistungsvereinba-rung mit dem Krankenhaus schließt der Patient -
ausdrücklich oder [X.]
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gend -
einen weiteren Vertrag über die wahlärztlichen Leistungen mit dem [X.] Arzt. Der hierfür gebräuchliche Begriff "Arztzusatzvertrag"
bringt zum Ausdruck, dass der Patient diesen zusätzlich
zum umfassenden Kranken-hausbehandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger abgeschlossen hat. Der Wahlarzt beziehungsweise die [X.] im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist dann vertraglicher Schuldner des Patienten für die Wahlleistung, während der Krankenhausträger zur umfassenden Leistungserbringung ein-schließlich der ärztlichen Leistungen verpflichtet ist. Es kommt mithin zu einer doppelten Verpflichtung hinsichtlich der Wahlleistung. Für ärztliche
[X.]sfehler haften sowohl der Krankenhausträger als auch der Arzt aus Vertrag, ohne dass deshalb der Patient eine über die mit dem Krankenhausträger ge-troffene [X.] hinausgehende (weitere) Vergütung schuldet. Denn der Vergütungsanspruch fällt nur einmal an, nämlich in der Person des Arztes (Se-natsurteil vom 19. Februar 1998 aaO [X.]
f; [X.]/[X.] aaO § 17 [X.] Rn. 12).

d) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen ist jedenfalls bis-lang der totale [X.] mit Arztzusatzvertrag der Regelfall (Se-natsurteil vom 18. Februar 1998 aaO [X.]; [X.], Urteile vom 18. Juni 1985 aaO S.
67 ff und vom 22. Dezember 1992 -
VI [X.], [X.]Z 121, 107, 110
f), der gespaltene [X.] dagegen die
Ausnahme. An dessen wirksame Vereinbarung sind wegen der damit einhergehenden
wesent-lichen Beschneidung der Rechtsstellung des Patienten in vorformulierten Ver-tragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hohe Anforderungen zu stellen
(Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO [X.]; [X.],
Urteil vom 22.
Dezember 1992 aaO [X.] ff). In aller Regel erwartet der Patient sämtliche im Krankenhaus angebotenen ärztlichen Leistungen vom Krankenhausträger. Deshalb ist sein auf Gewährung von Wahlleistungen gerichteter Antrag [X.]
-

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sätzlich dahin zu verstehen, dass er besondere ärztliche Leistungen "hinzukau-fen", nicht aber den Krankenhausträger aus der Verpflichtung entlassen will, ihm diese Leistungen gleichfalls zu schulden. Folglich bleibt es auch bei [X.] einer derartigen Wahlleistung dabei, dass die ärztlichen Leistungen von den Ärzten nur zusätzlich geschuldet werden. Sollen diese Leistungen hinge-gen aus dem Vertrag mit dem Krankenhausträger völlig herausgenommen wer-den, so muss dem Patienten bei Vertragsschluss hinreichend verdeutlicht wer-den, dass abweichend von der Regel
Schuldner dieser Leistungen auch im Fall einer Haftung für ärztliche Fehler nicht der Krankenhausträger ist, sondern der Patient sich insoweit lediglich an die Wahlärzte halten kann. Wird eine derartige Abrede in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen getroffen, muss sie dem Patienten in einer Weise zur Kenntnis ge-bracht werden, die es ihm ermöglicht, seine Aufmerksamkeit gezielt auf diesen Punkt zu richten. Es ist regelmäßig erforderlich, dass -
wenn nicht eine mündli-che Erläuterung erfolgt -
die Klarstellung innerhalb des noch durch die Unter-schrift
des Patienten gedeckten Vertragstextes vorgenommen wird ([X.], Urteil vom 22. Dezember 1992
aaO S. 113).

e) Im Streitfall liegt der
[X.] vom 16. März 2011 das Modell des gespaltenen [X.]s zu Grunde, wovon auch die Revision ausgeht.
Denn die Vereinbarung über die gesonderte Be-rechnung wahlärztlicher Leistungen enthält einen Haftungsausschluss zuguns-ten des [X.]s, indem der Patient -
drucktechnisch deutlich hervorgehoben -
unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die
-
durch Ankreuzen des entsprechenden Vertragstextes -
vereinbarten wahlärztlichen
Leistungen nicht Gegenstand des Vertrags mit dem [X.] sind und bei Inanspruchnahme
wahlärztlicher Leistungen
ein gesonderter Behandlungsvertrag nur mit den [X.] des [X.]s (§ 17 Abs. 3 [X.]) abgeschlossen wird und das 26
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[X.] nicht für Leistungsstörungen
und Schäden haftet, die im Zusammen-hang mit
dem Wahlarztvertrag entstehen.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Annahme des [X.], dass
die Mitarbeiter des [X.]s -
aus Sicht der Versicherungs-nehmerin/Patientin -
bei Abschluss der [X.]
im Namen des [X.]n gehandelt haben, soweit
der Abschluss eines gesonderten [X.]svertrags über wahlärztliche Leistungen ins Auge gefasst wurde, revi-sionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist eine Frage der Vertragsgestaltung im
Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patien-ten und dem in Aussicht genommenen Wahlarzt geschlossen werden soll, auch bereits
Gegenstand der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abge-schlossenen
[X.] ist (Krankenhaus als Stellvertreter für den jeweiligen Wahlarzt), oder ob es hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO [X.] für den Arztzusatzvertrag).
Das Berufungsgericht hat sowohl die tat-sächlichen Umstände bei Abschluss der [X.] als auch den Wortlaut der bei Aufnahme der Patientin unterzeichneten Dokumente her-angezogen, wobei es der [X.] zu Recht besonderes Gewicht beigemessen hat. Seine tatrichterliche Würdigung, dass deren Inhalt
-
Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen, ohne dass das [X.] sich selbst zur Erbringung
ärztlicher Leistungen verpflichten wollte -
ein Handeln im Namen des [X.]n
im Rahmen des Abschlusses eines neben die formularmäßige [X.] tretenden, grundsätzlich [X.] zum Ausdruck bringe, beruht auf einer vollständigen Erfassung des [X.], ist rechtlich möglich und verstößt nicht
gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze.

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bb) Ebenso wenig ist
zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
jedoch
eine Vertretungsmacht der Mitarbeiter des [X.]s, einen gesonderten [X.]svertrag mit Wirkung für und gegen den [X.]n abzuschließen, verneint hat. Dabei hat das Gericht zu Recht die "dienstrechtliche
Vertragslage"
in den Blick genommen. Danach war der [X.] zwar zur Erbringung wahl-ärztlicher Leistungen für Privatpatienten verpflichtet (§ 4 Abs. 2 des [X.]), ihm stand jedoch kein Recht auf private Liquidation von Behandlungs-kosten bei Privatpatienten zu (§ 8 Abs. 1 des [X.]). Berücksichtigt man ferner, dass die persönliche wahlärztliche Leistungserbringung und deren Vergütung bei Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen das eigentliche vertragli-che Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung bilden ([X.] in [X.]/[X.] aaO Rn.
15
mwN), bestand für den [X.]n
keine Veran-lassung, durch Abschluss eines gesonderten [X.] ein zusätzli-ches Haftungsrisiko gegenüber der Versicherungsnehmerin zu übernehmen, ohne einen eigenen Honoraranspruch gegen sie zu erwerben. Das Berufungs-gericht hat deshalb ohne Rechtsfehler
eine konkludente Bevollmächtigung des [X.]s zum Abschluss wahlärztlicher
Behandlungsverträge abgelehnt. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine konkludente Genehmigung des Vertragsschlusses nach § 177 Abs. 1 [X.] gegenüber dem [X.]
aus.

Eine schlüssige Genehmigung des Vertragsschlusses gegenüber der Versicherungsnehmerin
nach § 177 Abs. 1 [X.], indem der [X.] deren [X.] durchführte, kommt
ebenfalls nicht in Betracht. In einem schlüssigen Verhalten kann eine wirksame Willenserklärung gesehen werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erken-nen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach [X.] und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat
(z.B.
[X.], Urteil vom 28
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17.
November 2014 -
I [X.], [X.], 187 Rn. 36 mwN). Zu diesen Voraussetzungen fehlt jeglicher Sachvortrag in den Vorinstanzen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die [X.] damit rechnete, dass das [X.] als Vertreter des [X.]n ohne Vertretungsmacht handelte und sie damit die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit des [X.]n als Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 [X.] verstehen konnte.

cc) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe -
trotz [X.] Vorbringens der Klägerin -
nicht einmal in Erwägung gezogen, dass der erforderliche gesonderte Privatbehandlungsvertrag hier durch schlichte Er-bringung der wahlärztlichen Leistungen direkt zwischen der Versicherungsneh-merin und dem [X.]n zustande gekommen sei, hat sie damit keinen Erfolg. Auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts kann in der schlichten Leistungserbringung durch den [X.]n kein konkludenter Vertragsschluss gesehen werden. Aus objektiver Sicht der [X.] waren alle für den Abschluss eines privaten [X.] erforderli-chen Willenserklärungen bereits bei Abschluss der [X.] abgegeben worden
(siehe [X.]). Sie hatte deshalb keine Veranlassung, in der Behandlung durch den [X.]n das
erstmalige
(konkludente) Angebot auf Abschluss eines [X.] zu erblicken.

f) Nach alledem ist zwischen der Versicherungsnehmerin und dem [X.] weder im Wege eines Vertretergeschäfts noch durch konkludentes [X.] ein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Ein vertraglicher Scha-densersatzanspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlten Honorars (§ 280 Abs.
1 [X.]) kommt deshalb nicht in Betracht.

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2.
Die Klägerin kann auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1
[X.]) von dem [X.]n Rückzahlung verlangen.

a) Ein Anspruch aus [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.])
scheidet aus, weil es zwischen dem [X.]n und der Versicherungs-nehmerin an einem Leistungsverhältnis fehlt. Der [X.] hat durch Leistung der Versicherungsnehmerin nichts erlangt.

Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ist die be-wusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer [X.] und wer Empfänger einer Leistung ist,
kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (Senatsur-teile vom 4. Februar 1999 -
III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 und vom 21.
Oktober 2004 -
III ZR 38/04, [X.], 60; [X.], Urteile vom 2. November 1988 -
IVb [X.], [X.]Z 105, 365, 369; vom 10. März 1993 -
XII [X.], [X.]Z 122, 46, 50 f
und vom 5. März 2015 -
IX [X.], NJW 2015, 1672 Rn. 28).
Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die [X.] verstehen musste und durfte (Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 aaO
[X.] f; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., §
812 Rn. 14). Diese Grundsätze gelten auch für den [X.] in [X.] ([X.], Urteile
vom 2. November 1988 aaO und vom 13. Juni 2002 -
IX [X.], [X.], 2871).
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18

-

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin, wie das Berufungsgericht meint,
bei Bezahlung der im Auftrag des [X.]s erstellten Rechnung vom 6. Juni 2011 geglaubt hat, auf Grund der Wahlleis-tungsvereinbarung an den [X.]n zu zahlen. Auf die insoweit erhobene Ge-genrüge
kommt es
deshalb
nicht an. Weder aus
der maßgeblichen Sicht
des [X.]s noch
des [X.]n hat die Versicherungsnehmerin
eine Leistung
gegenüber dem [X.]n als Wahlarzt erbracht. Dem [X.]n stand nach dem [X.]hefarztvertrag
kein [X.] zu. Dementsprechend
erfolgte
die Rechnungsstellung durch das [X.]; die [X.] zahlte auf diese Rech-nung,
in der das darin angegebene Konto ausdrücklich als ein solches des [X.] bezeichnet war.
Dabei
fungierte dieses
auch nicht als bloße Zahlstelle des [X.]n. Der vom [X.] vereinnahmte Rechnungsbetrag wurde nicht an den [X.]n weitergereicht. Dieser hatte allenfalls zum vereinbarten Zeit-punkt der Jahresrechnung -
als Leistung seines Dienstherrn -
eine nach [X.] des §
8 Abs. 3 des [X.] berechnete variable Beteiligungsvergü-tung zu erwarten. Die Revisionserwiderung weist daher zu Recht darauf hin, dass es sich bei den Einnahmen aus [X.] um solche des Klini-kums handelte
und der [X.] insoweit nichts
im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz
1 [X.] erlangte.

Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht diskutierte Frage, ob dem Krankenhausträger das originäre [X.] für wahlärztliche Leis-tungen zusteht, nicht mehr an, so dass der Senat darüber nicht zu entscheiden braucht.

b) Ein Anspruch gegen den [X.]n wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) scheitert bereits daran, dass die Versi-35
36
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19

-

cherungsnehmerin durch die Bezahlung des Rechnungsbetrags eine Leistung gegenüber dem [X.] erbracht hat, so dass ein Durchgriff auf den [X.]n wegen des Vorrangs der [X.] von vornherein ausscheidet. Der Leistende muss sich zum Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensver-schiebung grundsätzlich an den Leistungsempfänger halten und kann nicht ei-nen Dritten in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1999 aaO und vom 21. Oktober 2004 aaO [X.] mwN; [X.]/[X.] aaO §
812 Rn. 7, 13, 56).

Die Revision der Klägerin
ist nach allem zurückzuweisen.

Herrmann

[X.]
Remmert

Reiter
Liebert
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 09.01.2014 -
123 [X.] 32241/13 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 11.03.2015 -
9 S 7449/14 -

38

Meta

III ZR 107/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. III ZR 107/15 (REWIS RS 2016, 17706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17706

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 107/15

III ZR 85/14

VI ZR 252/08

I ZR 97/13

IX ZR 133/14

9 S 7449/14

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