Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. III ZR 85/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2127

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 85/14

Verkündet am:

16. Oktober 2014

B
o
t
t

Justizhauptsekretärin

als
Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

BGB § 134; [X.] § 17 Abs. 3 Satz 1
§
17 Abs. 3 Satz 1 [X.] legt den [X.] der liquidationsberechtigten [X.] abschließend fest. Eine [X.] mit dem [X.]träger oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem [X.] Arzt (hier: mit einem Honorararzt), die davon abweichen, sind gemäß § 134 BGB nichtig.
[X.], Urteil vom 16. Oktober 2014 -
III ZR 85/14 -
[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2014 wird [X.].

Der [X.] trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, nimmt den beklagten Arzt aus abgetretenem Recht auf Honorarrückzahlung in Anspruch.

Der [X.] ist als Facharzt für Neurochirurgie Mitglied einer Gemein-schaftspraxis niedergelassener Ärzte. Zugleich war er im Jahre 2010 auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der S.

Kliniken D.

GmbH im S.

Krankenhaus B.

tätig, ohne dass eine Anstellung als Krankenhaus-arzt erfolgte.

1
2
-

3

-

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin E.

M.

war Patientin in der Praxis des [X.]n. Im Hinblick auf eine bevorstehende Rückenoperation unterzeichnete sie am 10. März 2010 eine "Vereinbarung über Behandlung ge-gen Privatrechnung". Darin erklärte sie sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen einverstanden.

Unter dem Datum des 12. März 2010 schlossen die Versicherungsneh-merin und die S.

Kliniken D.

GmbH einen Behandlungsvertrag über im Krankenhaus B.

zu erbringende stationäre Leistungen ab. Gleichzeitig trafen
sie eine [X.]. Für die zuständige Fachabteilung der Unfallchirurgie wurde Privatdozent Dr. med. R.

als Wahlarzt benannt. Die Angabe eines ständigen ärztlichen Vertreters unterblieb ("N.N.").

Den operativen Eingriff nahm der
[X.] am 19. März 2010 im [X.] B.

vor. Anschließend befand sich die Versicherungsnehmerin bis zum 22. März 2010 in stationärer Behandlung.

Mit Rechnung vom 29. April 2010 liquidierte der [X.] die von ihm erbrachten ärztlichen Leisti-cherungsnehmerin. Diese beglich die Forderung. Nach Erstattung des Rech-nungsbetrags durch die Klägerin trat die Versicherungsnehmerin etwaige Rück-forderungsansprüche gegen den [X.]n an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der [X.] sei zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet. Er sei nicht als liquidationsberechtigter [X.] im Sinne von § 17 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes
([X.])
tä-tig geworden. Als Honorar-/Kooperationsarzt habe er lediglich allgemeine Kran-3
4
5
6
7
-

4

-

kenhausleistungen nach §
2 [X.] erbracht, die durch das Krankenhaus über Fallpauschalen beziehungsweise Pflegesätze zu liquidieren seien.

Das Amtsgericht hat den [X.]n zur Zahlung [X.] verurteilt. Die Berufung des [X.]n hat das [X.].

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]n hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] schließe eine unmittelbare privatärztliche Liquidation der erbrachten ärztlichen Leistungen durch den [X.]n aus. Die Bestimmung lege abschließend fest, wer zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen befugt sei, wenn eine Behandlung in einem Kranken-haus stattfinde. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entscheiden, ledig-lich angestellte oder beamtete Ärzte
als [X.] zuzulassen. Diese Voraus-setzungen erfülle der [X.] nicht, da er weder originärer Wahlarzt noch in die so genannte [X.] einbezogen sei. § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar und könne durch eine 8
9
10
11
-

5

-

privatrechtliche Vereinbarung nicht umgangen werden. Da der [X.] nicht zum [X.] der liquidationsberechtigten Ärzte gehöre, müsse er seine Leistun-gen gegenüber dem Träger des Krankenhauses abrechnen.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

Die Versicherungsnehmerin schuldete keine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen. Der [X.] ist deshalb gemäß §
812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung des ohne Rechtsgrund erhaltenen Honorars verpflichtet.

1.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die von der Revision nicht in Frage gestellt werden, hat der [X.] seine ärztlichen Leistungen im [X.] B.

auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der S.

Kliniken GmbH als so genannter Honorararzt erbracht. Darunter ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt
oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenord-nung für Ärzte
vereinbart wird und mangels Anstellung des Honorararztes kei-nen tarifvertraglichen Bindungen unterliegt ([X.]/[X.], Medizinrecht, 3.
Aufl., §
16 Rn.
146;
[X.],
[X.] 2013, 449; [X.],
[X.], 248, 249).

12
13
14
-

6

-

2.
Aufgrund
der zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der S.

Kliniken
D.

GmbH als Krankenhausträgerin am 12. März 2010 abgeschlossenen
[X.]
konnte
der [X.] keine ge-sonderte Berechnung der von ihm als Operateur erbrachten ärztlichen Leistun-gen "aus eigenem Recht"
(vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998 -
III
ZR 169/97, [X.]Z 138, 91, 97) vornehmen.

a) Nach den [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes
vom 17.
März 2009 ([X.] 534)
werden vollstationäre und teilstationäre Leistun-gen der [X.] nach dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet
(§ 1 Abs. 1 [X.]). Unter den Oberbegriff der Krankenhausleistungen fallen dabei allgemeine Krankenhaus-leistungen und
Wahlleistungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]). Detail-regelungen zu den Wahlleistungen enthält § 17 [X.]. Danach kann ein Patient unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3 [X.] eine [X.] über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen
mit dem [X.]träger
treffen und auf diese Weise -
gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars
-
sicherstellen, dass ihm die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von ihm gewählten liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird ("[X.]hefarztbehandlung"), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen [X.] qualifizierten Arzt angewiesen ist (Senatsurteile vom 19. Februar 1998 aaO [X.] und vom 20. Dezember 2007 -
III
ZR 144/07, [X.]Z 175, 76 Rn.
7). Der [X.] der in Betracht kommenden [X.] wird durch § 17 Abs. 3 Satz
1 [X.] festgelegt. Hiernach erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärzt-liche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestell-ten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten 15
16
-

7

-

Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären
und teilstationären Behandlung (§ 115a [X.]) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärz-ten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (sogenannte Wahlarzt-
oder Liquidationskette; vgl. [X.]/[X.], Medizinrecht, 2. Aufl., § 17 [X.] Rn. 11).

b) Von der in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] normierten [X.] werden somit nicht alle an der Behandlung beteiligten Ärzte, sondern nur [X.] Ärzte erfasst. Der [X.] fällt nicht darunter.

aa) In der [X.] vom 12. März 2010 ist er weder als Wahlarzt noch als "gewünschter"
Stellvertreter des [X.] aufgeführt (dazu [X.] aaO S.
452; vgl. allgemein zur Möglichkeit einer Stellvertreterregelung in [X.]en: Senatsurteil vom 20. Dezember 2007 -
III
ZR 144/07, [X.]Z 175, 76, 79
ff).

bb) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] erstreckt sich eine [X.], deren wirksamer Abschluss Grundlage für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen ist (dazu Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO [X.]), auf angestellte und beamtete Krankenhaus-ärzte, denen der Krankenhausträger das [X.] eingeräumt hat. [X.] wie der [X.], die auf Grund eines [X.] im Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein, sind jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses (s. auch [X.] in [X.]/[X.], Handbuch Medizinrecht, 2. Aufl., § 18 Rn. 39; derselbe,
[X.] 254).

17
18
19
-

8

-

Darüber hinaus erstreckt sich eine [X.] gemäß §
17 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] auch auf die Leistungen von Ärz-ten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, soweit diese Leistungen im Rahmen der Behandlung des Patienten von angestellten oder beamteten Krankenhausärzten mit eigenem [X.] veranlasst werden. Dieses Kriterium trifft auf die Tätigkeit des [X.]n nicht zu. Die [X.] der Versicherungsnehmerin erfolgte nicht außerhalb des Krankenhauses, sondern stellte die vom Krankenhausträger geschuldete Hauptbehandlungsleis-tung dar, die von dem [X.]n auf Grund des Kooperationsvertrags gegen-über dem Krankenhaus erbracht wurde. Zudem hat der [X.] seine ärztli-chen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt "auf Veranlassung"
eines [X.] oder beamteten [X.] mit eigener Liquidationsberechti-gung ausgeführt.

cc) Der [X.] der liquidationsberechtigten [X.] wird auch nicht durch § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] erweitert. Diese Regelung betrifft die Erbrin-gung diagnostischer und therapeutischer Leistungen als Wahlleistungen durch einen Arzt, ohne dass dieser beim Krankenhaus angestellt oder verbeamtet sein müsste. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] befasst sich jedoch ersichtlich nur mit so genannten medizinischen Wahlleistungen (Anwendung einer bestimmten Methode, Einsatz eines bestimmten Produkts) und nicht mit der Person des Leistenden. [X.] Fragen sind nicht Gegenstand der Vorschrift ([X.] aaO S.
450).

3.
Entgegen der Auffassung der Revision schuldete die Versicherungsneh-merin der Klägerin auch aus
der
mit dem [X.]n beziehungsweise mit der Gemeinschaftspraxis getroffenen
"Vereinbarung über Behandlung gegen Privat-20
21
22
-

9

-

rechnung"
vom 10. März 2010
kein gesondertes Entgelt für die vom [X.]n erbrachten ärztlichen Leistungen.

§
17 Abs. 3 Satz 1 [X.] legt den [X.] der liquidationsberechtigten [X.] abschließend fest. Es handelt sich um eine dem Schutz des [X.] dienende zwingende preisrechtliche Norm (vgl. [X.] aaO S. 453). Hiervon kann auch nicht im Wege
einer
unmittelbar zwischen dem behandeln-den (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen
individuellen
Vergütungsabrede abgewichen werden. Das [X.] ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung"
vom 10. März 2010 gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die Auffassung der Revision, § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] stehe [X.] solchen, von
nicht am Krankenhaus angestellten
oder beamteten
Honorar-ärzten getroffenen "externen [X.]"
nicht entgegen, weil es allein darauf ankomme, dass der Patient ausreichend über die Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet werde und die Vereinbarung über die Wahlleistun-gen schriftlich erfolge (s. auch [X.],
[X.] 2012, 432; Spick-hoff/[X.] aaO
§ 17 [X.] Rn. 13), vermag nicht zu überzeugen.

a) §
17 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist seinem Wortlaut nach eindeutig und schließt die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch selbständige Honorar-ärzte aus. Indem der [X.] der liquidationsberechtigten Ärzte positiv [X.] wird, wird zugleich negativ geregelt, dass anderen Ärzten ein Liquidations-recht nicht zusteht. Wäre die Gegenauffassung zutreffend, könnte die Anzahl der liquidationsberechtigten Ärzte durch bloße Vereinbarung über eine
[X.] gegen Privatrechnung frei bestimmt werden. Die vom Gesetzgeber im [X.] eindeutig zum Ausdruck gebrachte Begrenzung auf angestellte oder beamtete Ärzte würde leer laufen (vgl. [X.],
[X.] 2014, 34; [X.]lau-23
24
-

10

-

sen in [X.]/[X.] aaO § 18 Rn. 39; [X.] aaO S. 451; [X.],
[X.] 255).

b) Darüber hinaus widerspricht eine Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz
1 [X.] dahingehend, dass eine direkte Abrechnungsmöglichkeit der Hono-rarärzte gegenüber Patienten jederzeit frei vereinbart werden könne, dem Sinn und Zweck des Abschlusses einer [X.]. Der Patient schließt einen solchen [X.] auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ("[X.]hefarztbehandlung"), die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Bezahlung einer gesonderten Vergütung sichern will (Senatsurteil vom 20. [X.] 2007 -
III ZR 144/07, [X.]Z 175, 76 Rn. 7). Dem Patienten geht es also darum, sich über den [X.] hinaus, der bei der Erbringung allge-meiner Krankenhausleistungen ohnehin geschuldet ist, die Leistungen hoch-qualifizierter Spezialisten "hinzuzukaufen"
(Senatsurteil vom 19. Februar 1998
-
III ZR 169/97, [X.]Z 138, 91, 96). Diese,
ein zusätzliches Entgelt erst [X.] herausgehobene ärztliche Qualifikation ("[X.]hefarztstandard") kann nicht bei allen [X.] von vornherein gleichsam "automatisch"
angenommen werden. In diesem Zusammenhang wird in der Literatur zu Recht darauf [X.], dass die
Berechnung eines gesonderten Entgelts für wahlärztliche Leis-tungen grundsätzlich in Frage gestellt würde, wenn die Leistungen gewisser-maßen "jeder"
Honorararzt berechnen könnte, und zwar auch dann, wenn er nur den bei allgemeinen Krankenhausleistungen geforderten [X.] leistet ([X.],
[X.] 255; s. auch [X.]/[X.] aaO
§
16 Rn. 161).

Die Revision verkennt somit den Sinn und Zweck der mit § 17 Abs.
3 Satz
1 [X.] ermöglichten ärztlichen Wahlleistung, wenn sie allein darauf abstellen
will, dass [X.] eine unmittelbare Privatliquidation gegenüber 25
26
-

11

-

dem Patienten bereits dann zu gestatten sei, wenn die Entgelte für die Wahl-leistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stünden (§
17 Abs. 1 Satz 3 [X.]), die Wahlleistungen schriftlich vereinbart würden und der Patient schriftlich über die Entgelte für die Wahlleistungen und deren Inhalt unterrichtet werde (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Auf das Senatsurteil vom 4. November 2010 ([X.], [X.]Z 187, 279) kann sich die Revision zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung nicht berufen. Die Entscheidung betrifft den Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten. Der Patient hatte die private, persönliche Beratung und [X.] durch die liquidationsberechtigten [X.] des Krankenhauses [X.]. Auf deren Veranlassung wurde in einer Gemeinschaftspraxis für Röntge-nologie und Nuklearmedizin eine Angiographie mit anschließender Dilatation der Arterien vorgenommen. Der Senat ging deshalb davon aus, dass die Ärzte der Gemeinschaftspraxis auf Grund der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen "nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]"
auf Veranlassung der liqui-dationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses, das den Patienten zur stationä-ren Behandlung aufgenommen hatte, tätig geworden sind (Senatsurteil aaO Rn.
5). Die Entscheidung kann somit gerade nicht dafür herangezogen werden, um [X.] die Möglichkeit einzuräumen, wahlärztliche Leistungen un-mittelbar gegenüber dem Patienten zu liquidieren (ebenso [X.],
[X.]
255).

c) Auch die Systematik der §§ 17 ff [X.] spricht gegen eine [X.] zur Liquidation wahlärztlicher Leistungen. In §
17 [X.] finden sich Detailregelungen zu den Wahlleistungen. § 18 [X.] befasst sich mit dem [X.]. Im Rahmen der Kostenerstattung nach 27
28
-

12

-

§
19 [X.], einer die §§ 17, 18 [X.] ergänzenden Norm, differenziert der Gesetzgeber zwischen den Leistungen der Belegärzte in Absatz
1 und den wahlärztlichen Leistungen in Absatz
2, die ein "Arzt des Krankenhauses"
nach §
17 Abs. 3 [X.] gesondert berechnen kann. § 19 Abs. 3 [X.] regelt die Kostenerstattung bei sonstigen voll-
oder teilstationären Leistungen. [X.] sind hier Leistungen, die der Arzt selbst berechnen darf, die aber keine wahlärztliche Leistung im Sinne von § 17 Abs. 3 [X.] sind, zum Beispiel eine ärztliche Gutachterleistung, die Zweck der stationären Krankenhausauf-nahme war ([X.]/[X.] aaO § 19 [X.] Rn. 5). In der Regelung der Kostenerstattung in § 19 Abs. 1 bis 3 [X.] kommt somit der Wille des [X.], dass externe Ärzte, die die Voraussetzungen des § 17 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht erfüllen, keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen können, erneut zum Ausdruck.

d) Dass es dem
gesetzgeberischen
Zweck des § 17 Abs. 3 Satz
1 [X.]
entspricht, den [X.] der liquidationsberechtigten [X.] ab-schließend festzulegen und die gesonderte Abrechnung ärztlicher Wahlleistun-gen durch Honorarärzte zu verbieten, lässt sich auch anhand der Entstehungs-geschichte der Norm ohne weiteres nachvollziehen.

Nach § 6 Satz 4 der [X.] ([X.] 1973; [X.] 333) konnte die Wahl des Patienten, sofern ärztliche Leistungen als gesondert berechenbare Leistungen angeboten wurden, nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt wer-den. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der [X.] ([X.] 1986; [X.]
I S. 1666), der Nachfolgevorschrift zu § 6 Satz
4 [X.] 1973, erfasste eine [X.] alle
an der Behandlung des Patienten beteiligten und liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhau-29
30
-

13

-

ses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten außerhalb des Krankenhauses. Soweit die Revision unter Berufung auf die [X.] ([X.]. 269/84 S. 12) geltend macht, die neue Vor-schrift habe eine [X.] uneingeschränkt auch auf ärztliche Leistungen Dritter außerhalb des Krankenhauses erstreckt, gibt sie die Geset-zesmaterialien, was in der Revisionserwiderung zu Recht beanstandet wird, nur verkürzt wieder. Aus der Verordnungsbegründung ergibt sich vielmehr, dass sich eine [X.]
auf ärztliche Leistungen Dritter außerhalb des Krankenhauses -
zum Beispiel Leistungen von Ärzten anderer Kranken-häuser oder von niedergelassenen Ärzten
-
nur erstreckte, soweit diese Leis-tungen im Rahmen der Behandlung des Patienten "von liquidationsberechtigten Ärzten des Krankenhauses veranlasst werden". Zugleich sollte verdeutlicht werden, dass nicht sämtliche Leistungen der liquidationsberechtigten Ärzte [X.] wurden, sondern nur Leistungen, zu deren gesonderter Berechnung die Ärzte des Krankenhauses nach dem Vertrag mit dem Krankenhausträger oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen berechtigt waren ([X.]. 269/84 S.12). Dieser durch § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1986 beschränkte [X.] liquidationsberechtigter Ärzte wurde sodann bei der Neuordnung des Pflege-satzrechts durch die Pflegesatzverordnung vom 16. September 1994 ([X.] 1995; [X.] 2750) in § 22 Abs. 3 Satz 1 wortgleich übernommen. Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2004 ([X.] 1412, 1422) brachte eine weitere Einschränkung auf "angestellte und beamtete Ärzte des [X.]". Die [X.] belegt somit, dass der Gesetzgeber den [X.] der liquidationsberechtigten [X.] kontinuierlich eingeengt hat und zu keinem Zeitpunkt Drittärzten ohne Veranlassung
durch einen liqui-dationsberechtigten Krankenhausarzt ein eigenes [X.] einräumen wollte.

-

14

-

e) Die -
vorliegend noch nicht einschlägigen
-
Änderungen des §
2 [X.] durch das [X.] vom 21. Juli 2012 ([X.] 1613) sprechen
dafür,
dass der Gesetzgeber
weiterhin daran festhalten will, im [X.] nicht fest angestellten Ärzten
eine gesonderte Berechnung von Wahl-leistungen zu versagen. § 2
Abs. 1 Satz 1 [X.] nF stellt
nunmehr aus-drücklich klar, dass eine ärztliche Krankenhausbehandlung
auch
durch nicht fest
angestellte Ärzte erfolgen kann. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, durch die Neuregelung werde gesetzlich verankert, dass Kranken-häuser ihre "allgemeinen Krankenhausleistungen"
auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärzte erbringen können. [X.] Leistungen werden nicht erwähnt (BT-Drucks. 17/9992 [X.]). Damit korrespondiert der neue § 2 Abs. 3 [X.], der die Krankenhäuser verpflichtet, bei der Erbrin-gung "allgemeiner Krankenhausleistungen"
durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärzte sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus an-gestellte Ärzte gelten. Dafür, dass der Gesetzgeber die Freigabe ärztlicher Wahlleistungen für Honorarärzte nicht gestatten wollte, spricht ferner, dass §
17 Abs.
3 Satz 1 [X.] durch das [X.]
unverändert geblieben ist (vgl. auch [X.]/[X.] aaO
§
16 Rn. 161; [X.], [X.]
aaO S. 250 f).

31
-

15

-

4.
Die Revision des [X.]n ist nach allem zurückzuweisen.

[X.]
[X.]
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
39 [X.] 11058/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
21 [X.]/12 -

32

Meta

III ZR 85/14

16.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. III ZR 85/14 (REWIS RS 2014, 2127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2127

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 85/14 (Bundesgerichtshof)

Krankenhausbehandlung: Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch selbstständigen Honorararzt


III ZR 325/17 (Bundesgerichtshof)

Wahlleistungsvereinbarung mit Honorararzt: Abschließende Festlegung des Kreises der liquidationsberechtigten Wahlärzte; Verbot der Benennung des Honorararztes …


1 BvR 3226/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Beschränkung der Abrechnung von Wahlleistungen auf Ärzte mit eigener Liquidationsberechtigung (§ 17 Abs …


240 C 8203/16 (AG Nürnberg)

PKV: Nichtige Vereinbarung bei Wahl eines externen Arztes


III ZR 107/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 85/14

III ZR 323/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.