Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2019, Az. 7 AZR 285/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 7264

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auflösende Bedingung - beurlaubter Beamter - Pflichtenkollision


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2017 - 11 Sa 941/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund auflösender Bedingung am 31. [X.]ai 2016 geendet hat.

2

Die Klägerin ist [X.] auf Lebenszeit. Die Dienstherreneigenschaft nimmt die [X.] ([X.]) wahr. Die [X.] gewährte der Klägerin, die mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehinderter [X.]ensch anerkannt ist, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für [X.]nen, [X.]beamte, [X.]innen und [X.] des [X.] - Sonderurlaubsverordnung - ([X.]) in der bis zum 8. Juni 2016 geltenden Fassung ab dem 6. Juni 2005 bis zum 31. [X.]ai 2016 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung für eine [X.]ätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der [X.].

3

Die Parteien schlossen unter dem Datum des 18. [X.]ai 2005 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es auszugsweise heißt:

        

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

        

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 06.06.2005.

        

§ 2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten die für die Gesellschaft geltenden [X.]arifverträge in der jeweils gültigen Fassung sowie die Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages. Ergänzend wird auf die gesetzlichen Regelungen sowie die jeweils gültigen betrieblichen Regelungen der Gesellschaft hingewiesen.

                 
        

§ 3 [X.]ätigkeit

        

(1)     

Sie werden als [X.]eamassistentin im Aufgabenbereich [X.], Sales Consulting, am Standort [X.] tätig.

        

(2)     

Der Arbeitgeber ist berechtigt, Ihnen auch eine andere, Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende [X.]ätigkeit, ggf. auch unter Veränderung des Arbeitsortes/Einsatzgebietes, zu übertragen.“

4

Für die Beklagte gelten die mit der [X.] geschlossenen [X.], darunter der [X.]anteltarifvertrag für die [X.] ([X.][X.]V [X.]SI). Die Anlage 1 zum [X.][X.]V [X.]SI enthält Sonderregelungen für die von der [X.] für eine [X.]ätigkeit als Arbeitnehmer bei der [X.] ohne Bezüge beurlaubten Beamten und Arbeitnehmer für die Dauer der Beurlaubung. § 4 dieser Anlage lautet:

        

§ 4 Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 28 [X.][X.]V [X.]-Systems International

        

…       

        
        

(3)     

Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei der [X.] wieder auflebt.“

5

[X.]it unterzeichnetem Schreiben vom 22. [X.]ärz 2016 informierte die [X.] die Klägerin im Auftrag der [X.] darüber, dass ihr Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. [X.]ai 2016 wieder [X.] und dass sie ab dem 1. Juni 2016 wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis stehe. Damit ende ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.] nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.][X.]V [X.]SI mit Auslaufen der Beurlaubung bzw. mit Aufleben des aktiven Beamtenverhältnisses bei der [X.] automatisch mit Ablauf des 31. [X.]ai 2016.

6

[X.]it Schreiben vom 12. April 2016 teilte die [X.] der Klägerin mit, aufgrund des Wegfalls ihrer bisher wahrgenommenen [X.]ätigkeit bei der [X.] könne die Beurlaubung nicht weitergeführt werden.

7

Die Klägerin war zuletzt von der [X.] im Projekt „[X.]“ eingesetzt worden, wobei der Einsatz am 7. April 2016 für die [X.]onate April und [X.]ai 2016 verlängert wurde.

8

Die Beklagte hörte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer vorsorglichen außerordentlichen und ordentlichen Kündigung an. [X.]it Schreiben vom 18. April 2016 widersprach der Betriebsrat den beabsichtigten Kündigungen. In der Folgezeit kündigte die Beklagte der Klägerin vorsorglich außerordentlich und ordentlich.

9

[X.]it ihrer am 20. April 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 2. [X.]ai 2016 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, es liege kein sachlicher Grund für die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.][X.]V [X.]SI vor. Die auflösende Bedingung diene nicht dem überwiegenden Schutzinteresse der Klägerin, sondern ausschließlich den Interessen der [X.]. Eine Pflichtenkollision, die die auflösende Bedingung rechtfertigen könnte, bestehe nicht. Der Bedingungseintritt sei in das freie Belieben der [X.] gestellt. Dies zeige das Schreiben der [X.] vom 22. [X.]ärz 2016, wonach diese im Auftrag der [X.] gehandelt habe. Die auflösende Bedingung habe nur den Zweck, die Schutznormen des Kündigungsschutzgesetzes und des Schwerbehindertenrechts auszuhebeln. Die Beklagte könne die Klägerin weiterbeschäftigen, sowohl im Projekt „[X.]“ als auch in ausgeschriebenen Stellen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.][X.]V [X.]SI zum 31. [X.]ai 2016 beendet worden ist,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31. [X.]ai 2016 hinaus zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als [X.]eamassistentin im Aufgabenbereich „[X.], Sales Consulting“, am Standort [X.] weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die auflösende Bedingung sei wirksam. Sie sei erforderlich, um eine drohende Pflichtenkollision zwischen den Pflichten aus dem aktivierten Beamtenverhältnis mit der [X.] und dem mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnis zu vermeiden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. [X.]it ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Bei dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] zum 31. Mai 2016 beendet wurde, handelt es sich um eine zulässige Bedingungskontrollklage iSd. § 17 Satz 1 [X.]. Die Klägerin hält die auflösende Bedingung wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 [X.] für unwirksam. Dies ist mit einer Bedingungskontrollklage gemäß §§ 21, 17 Satz 1 [X.] geltend zu machen (vgl. [X.] 1. August 2018 - 7 [X.] - Rn. 14 f. mwN). Weitere Beendigungstatbestände sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Rechtsunwirksamkeit der vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen hat die Klägerin in gesonderten Verfahren vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht.

II. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klageantrag zu 1. unbegründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelten auflösenden Bedingung am 31. Mai 2016 geendet. Die auflösende Bedingung ist wirksam und eingetreten; die [X.] hat die Klägerin hierüber auch rechtzeitig iSd. §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] unterrichtet.

1. Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.], die aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, ist wirksam und eingetreten.

a) Allerdings gilt die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelte auflösende Bedingung nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten. Die Bedingungskontrollklage wurde der [X.]n am 2. Mai 2016 und damit nach Zugang des [X.] vom 22. März 2016 und vor dem Eintritt der auflösenden Bedingung zugestellt. Auch eine solche - vorzeitige - Klageerhebung wahrt die Frist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN).

b) Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] ist wirksam.

aa) Die auflösende Bedingung ist nach §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gerechtfertigt.

(1) Die auflösende Bedingung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds nach §§ 21, 14 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 1. August 2018 - 7 [X.] - Rn. 28; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 47; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 32 jeweils mwN). Ein solcher Sachgrund ist gegeben.

(a) Das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses des Arbeitnehmers lässt sich zwar keinem der in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten [X.] zuordnen. Die Aufzählung von [X.]n in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere [X.] ausgeschlossen werden ([X.]. 14/4374 S. 18), soweit sie den in § 14 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] genannten [X.]n von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 28; 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 132, 344; 16. März 2005 - 7 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 114, 146). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.]B-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 28; 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 109, [X.]E 158, 266; 13. Oktober 2004 - 7 [X.] - zu III 2 [X.] der Gründe, [X.]E 112, 187).

(b) Danach ist die auflösende Bedingung für den Fall des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Die auflösende Bedingung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass ein Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem Beamtenverhältnis erfüllen kann. Das Aufleben des Beamtenverhältnisses führt zwar nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis ([X.] 21. April 2016 - 2 [X.] - Rn. 43). Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses wird das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses jedoch typischerweise eine Pflichtenkollision für den Arbeitnehmer begründen. Die an das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses anknüpfende auflösende Bedingung soll diese Pflichtenkollision verhindern ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.]/17 - Rn. 45; 1. August 2018 - 7 [X.] - Rn. 34; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 53; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 38).

Die drohende Pflichtenkollision begründet ein anerkennenswertes Interesse beider Vertragsparteien daran, den Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses zu schließen. Der Arbeitnehmer wird dadurch vor dem Eintritt einer Pflichtenkollision geschützt, wobei er zwischen der Fortsetzung des Arbeits- oder des Beamtenverhältnisses entscheiden kann. Hält der Arbeitnehmer an seinem Beamtenverhältnis fest, endet sein Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses. [X.] der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fortsetzen, kann er den Eintritt der auflösenden Bedingung verhindern, indem er sein Beamtenverhältnis vor dessen Wiederaufleben beendet. Die auflösende Bedingung trägt andererseits dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, zum Zwecke einer sachgerechten Personalplanung bis zum Zeitpunkt des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses Klarheit darüber zu erlangen, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kann ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.]/17 - Rn. 46; 1. August 2018 - 7 [X.] - Rn. 35; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 54; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 39).

Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz gebietet keine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.], da die tarifliche Regelung den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung trägt, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses endet. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beendigung des Beamtenverhältnisses zu verhindern, und kann damit entscheiden, welches Rechtsverhältnis er beibehalten möchte ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.]/17 - Rn. 47; vgl. hierzu ausführlich [X.] 1. August 2018 - 7 [X.] - Rn. 37; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 56; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 42).

(2) Eine Nichtanwendung oder eine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] ist auch nicht im Hinblick auf die anerkannte Schwerbehinderung der Klägerin erforderlich. Nach § 85 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit 1. Januar 2018 § 168 SGB IX) bedarf nur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des [X.], nicht jedoch die Beendigung nach Ablauf einer nach § 14 [X.] zulässigen Befristung (vgl. [X.] in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 168 Rn. 12). Ein besonderer Kündigungsschutz erfordert keine höheren Anforderungen an den Sachgrund für die Befristung (vgl. [X.] 25. Juni 2014 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.]E 148, 299). Grundsätzlich besteht daher auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen unter eine nach § 21 [X.] zulässige auflösende Bedingung zu stellen. Dies folgt aus § 92 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit 1. Januar 2018 § 175 SGB IX), der einen erweiterten Beendigungsschutz nur für bestimmte auflösende Bedingungen vorschreibt (Fälle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit). [X.] die auflösende Bedingung - wie hier - an andere Umstände an, so schreibt das Schwerbehindertenrecht keinen besonderen Schutz vor ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 38 mwN).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die auflösende Bedingung nicht wegen einer möglichen Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften unwirksam. Seit dem Inkrafttreten des [X.] kann die Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung nicht mehr auf die Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Normen gestützt werden (vgl. zur Befristung etwa [X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN).

c) Die auflösende Bedingung ist eingetreten.

aa) Das Beamtenverhältnis der Klägerin ist infolge der Beendigung des [X.] mit Ablauf des 31. Mai 2016 wieder aufgelebt, so dass die Klägerin seit dem 1. Juni 2016 wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis steht.

bb) Die [X.] muss sich nicht nach § 162 Abs. 2 [X.] so behandeln lassen, als sei die auflösende Bedingung nicht eingetreten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die [X.] die auflösende Bedingung treuwidrig herbeigeführt hat. Zwar hatte die [X.] der [X.] mitgeteilt, sie könne die Klägerin nicht mehr beschäftigen. Darin liegt ein Beitrag zur Herbeiführung des Eintritts der auflösenden Bedingung. Das [X.] hat aber in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass angesichts der bestehenden Umstrukturierungssituation und des Wegfalls des ursprünglichen Arbeitsplatzes der Klägerin sowie auch der mit dem Gesamtbetriebsrat getroffenen Regelungen keine Anhaltspunkte für ein willkürliches oder treuwidriges Vorgehen der [X.]n bestünden.

Im Übrigen bedurfte es nach dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt keines aktiven Tuns der [X.]n, um den [X.] herbeizuführen. Die Beurlaubung der Klägerin war von vornherein befristet. Zur Verhinderung des [X.]s hätte es einer Verlängerung der Beurlaubung bedurft. Diese hat die [X.] nicht vorgenommen. Allerdings hatte sie hierzu auch keinen Anlass. Sowohl nach § 13 [X.] als auch nach § 4 Abs. 2 PostPersRG nF wird Sonderurlaub „auf Antrag“ gewährt. Es ist weder festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen, dass sie einen solchen Antrag auf Beurlaubung für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2016 gestellt hatte. Vor diesem Hintergrund bestand für die [X.] kein Anlass, über eine erneute Beurlaubung zu entscheiden.

2. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der auflösenden Bedingung mit Ablauf des 31. Mai 2016.

a) Ein Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des [X.]s. Mit dem Schreiben vom 22. März 2016 wurde der Klägerin der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung mitgeteilt. In dem Schreiben heißt es, das Arbeitsverhältnis ende gemäß § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung des Auslaufens der Beurlaubung bzw. des Auflebens des aktiven Beamtenverhältnisses bei der [X.] automatisch am 31. Mai 2016.

b) Das Schreiben vom 22. März 2016 genügt den Anforderungen an eine schriftliche Unterrichtung iSv. § 15 Abs. 2 [X.]. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Unterrichtung durch die [X.] als Arbeitgeberin, auch wenn es von den „[X.]“ der [X.] verfasst ist. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die [X.] im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers der Klägerin, also der [X.]n, handeln. Diese Vertretung ist zulässig. Bei der Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] handelt es sich zwar nicht um eine rechtsgestaltende [X.]enserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, weil deren Rechtsfolgen nicht wie bei [X.]enserklärungen kraft des ihnen innewohnenden [X.]ensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 26, [X.]E 161, 266). Für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen gelten jedoch die Bestimmungen über [X.]enserklärungen entsprechend ihrer Eigenart (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 21, [X.]E 159, 334). Danach sind die Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. [X.]) anzuwenden. Der Arbeitgeber kann sich daher zur Mitteilung nach § 15 Abs. 2 [X.] eines Vertreters bedienen ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 60; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 65).

c) Das Schreiben vom 22. März 2016 ist der Klägerin unstreitig am 30. März 2016 zugegangen. Dies hat die Klägerin selbst in der Klageschrift vorgetragen.

III. [X.] fällt dem Senat bei gebotener Auslegung nicht zur Entscheidung an. Die Klägerin hat den Antrag zwar weder ausdrücklich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt, noch hat sie ihn zeitlich begrenzt nur für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Da der Antrag jedoch nur Erfolg haben kann, wenn die Klägerin mit dem Antrag zu 1. obsiegt, entspricht es ihrem wohlverstandenen Interesse, den Antrag als unechten Hilfsantrag zu verstehen. Die Klägerin hat auch keine Umstände iSd. § 259 ZPO angeführt, die die Besorgnis rechtfertigen, die [X.] werde sie auch nach rechtskräftiger Entscheidung über den [X.] zugunsten der Klägerin nicht beschäftigen. Insofern wäre der Antrag unzulässig (vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.]E 163, 24). Dies spricht dafür, den Antrag als zeitlich beschränkt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu verstehen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    Klose     

        

        

        

    Deinert    

        

    Dirk Glock    

                 

Meta

7 AZR 285/17

15.05.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 18. Oktober 2016, Az: 23 Ca 4324/16, Urteil

§ 15 Abs 2 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 17 S 2 TzBfG, § 14 Abs 1 TzBfG, § 21 TzBfG, § 7 Halbs 1 KSchG, § 85 SGB 9, § 92 SGB 9, § 13 SUrlV, § 4 Abs 2 PostPersRG, § 162 BGB, § 1 TVG, § 175 SGB 9 2018, § 168 SGB 9 2018, Art 12 Abs 1 GG, § 164 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2019, Az. 7 AZR 285/17 (REWIS RS 2019, 7264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7264


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 285/17

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 285/17, 15.05.2019.


Az. 23 Ca 4324/16

ArbG München, 23 Ca 4324/16, 18.10.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 AZR 98/17 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösende Bedingung - beurlaubter Beamter - Pflichtenkollision


7 AZR 882/16 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist - beurlaubter Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung - …


7 AZR 690/16 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifauslegung - Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses- Betriebsratsmitglied


7 AZR 689/16 (Bundesarbeitsgericht)

Teilurteil - Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist


7 AZR 561/16 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösende Bedingung - Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung - Auslegung Anl 1 § 4 Abs …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.