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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Ur-teil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2006 - 17 U 5392/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Auf die Revision des [X.] wird das genannte Urteil im Kosten-punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-chen Kosten der [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [X.] : bis 65.000 •. - 3 - Gründe: [X.] Der Kläger zeichnete am 18. August 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 3 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
KG. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und [X.] für [X.] Produktionen nicht abgeschlossen waren. 1 Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von noch 52.151,77 • nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Ausschüttung von 1.533,88 • nach Schluss der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer internatio-nal tätigen [X.] - als ([X.]in und [X.] für prospektverant-wortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetra-genen Prüfung des Prospekts in Anspruch. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de, die er nach teilweiser Rücknahme nur noch gegen die Beklagte zu 1 weiter-verfolgt, begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das [X.]. 3 - 4 - I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. 4 1. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der [X.], weil der Emissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der [X.] werde nicht unzulässig verharmlost. Bei einer aufmerksamen Lektüre des Prospekts ergebe sich, dass [X.] erst für einzelne [X.] [X.] durch die Geschäftsführung abzuschließen seien. Auf S. 7 des Prospekts finde sich unter der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der deutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig [X.] gehen könne. Die Risikobetrachtung auf S. 38 des Prospekts setze voraus, dass die Geschäftsführung das [X.] umsetze, und sei insoweit nicht zu beanstanden. 5 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6 a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt —Risiken der [X.] angeführte, als "[X.][X.]" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-mangel gesehen ([X.]/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, die dem ent-scheidenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren [X.]/06 7 - 5 - bekannt ist und auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genom-men wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 ([X.]/06) festgehalten. b) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-tung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann zur [X.] auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das [X.] offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 für den angeführten Pros-pektmangel verantwortlich ist. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der [X.] zu 1 als ([X.] oder [X.] für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden ([X.]/06 - [X.], 1503, 1505 f Rn. 17-22; [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). 8 c) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht mit neuem Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Juni 2006, der auf den [X.] vom 20. April 2006 eingereicht worden ist, nicht auseinandergesetzt hat. Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Land-gericht [X.]behauptet, schon bei dem [X.], der VIP
KG, sei im Jahr 1999 mit Produktio-nen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorge-legen hätten; ein Abschluss von [X.] sei daran gescheitert,
9 - 6 - dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis [X.]. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge zum einen ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der [X.] zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im [X.] zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 24/07 (REWIS RS 2007, 104)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 104
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