Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. V ZR 322/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1540

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
322/13

vom

6. November
2014

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November
2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.] Czub, die Richterin Weinland
und [X.]
Kazele

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der
Beklagten
gegen den Senatsbeschluss vom 25. September
2014
wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO
statthafte Anhörungsrüge
ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs
durch den Senat fehlt. Die [X.] muss erkennen
lassen, aus welchen konkreten Gründen der [X.] meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen [X.] sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bishe-rigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009

[X.], [X.], 1609 Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren [X.] gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat. Durch das [X.] werden die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung 1

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des Art. 103 Abs. 1 GG
auch in diesen Fällen nicht überspannt. Dem [X.] wird dadurch nämlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Re-visionsgerichts
auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
beruht
(vgl. Senat, Beschluss vom 19.
März 2009

[X.], aaO, Rn. 12).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2012 -
8 O 63/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
22 [X.] -

Meta

V ZR 322/13

06.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. V ZR 322/13 (REWIS RS 2014, 1540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1540

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