Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. V ZR 98/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7363

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[X.]:[X.]:BGH:2017:260717BVZR98.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 98/16
vom

26. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie sieht in dem Beschluss des Senats eine neue und eigenständige Verletzung von Art.
103 Abs. 1 GG durch den [X.]. Sie habe in der Beschwer-debegründung und ihrer Replik auf die Erwiderung der Beklagten dargelegt, dass es sich bei den von ihr in Anspruch genommenen Losholzrechten gegen-über der Beklagten um wirksame Grunddienstbarkeiten handele. Hätte der [X.] diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, hätte er die Revision [X.].
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II.

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die [X.] muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der [X.] meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen [X.] sei. Liegt -
wie hier -
eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der [X.] dazu mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschlüsse vom 19.
März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 16 und vom 16. De-
zember 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 459 Rn.
5). Eine solche Darlegung ent-halten weder die Replik der Klägerin auf die Erwiderung der Beklagten noch die Anhörungsrüge. Die Klägerin beschränkt sich in beiden Schriftsätzen darauf,

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ohne Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Anforderungen an die Zulas-sung der Revision und mit den Argumenten der Beklagten auf ihre eigene recht-liche Bewertung der von ihr in Anspruch genommenen Losholzrechte und der Kabinettorder von 1841 zu verweisen.

[X.] Schmidt-Räntsch

Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2014 -
4 O 1445/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.03.2016 -
17 U 22/15 -

Meta

V ZR 98/16

26.07.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. V ZR 98/16 (REWIS RS 2017, 7363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7363

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V ZR 95/10

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