Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2012, Az. V ZR 8/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3543

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 8/12
vom

30. August 2012

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. August 2012 durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Czub

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26.
Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.
Die Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurück-weisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie meinen, der [X.]uss verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie aufgezeigt hätten, dass und aus welchen Gründen die Revision zuzulassen sei. Eine weitere Auseinander-setzung mit dem [X.]uss sei ihnen nicht möglich, da er nicht näher begrün-det sei. Das zwinge sie dazu, auf ihre Ausführungen in der Nichtzulassungsbe-schwerdebegründung vollumfänglich Bezug zu nehmen.
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II.
Die nach §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigen-ständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht ge-rügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senat, [X.]. v. 19. März 2009

[X.], [X.], 1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen [X.]uss rich-tet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.
Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläu-tern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen sei. Eine solche Darlegung kann im Übrigen auch erforderlich sein, wenn der [X.]uss über
die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine [X.] enthält. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm [X.] Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat ([X.] 54, 43, 46 mwN), und da sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss
([X.] 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer [X.] in den [X.]ussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.] 85, 386, 404).
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Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder ma-teriellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Ent-scheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis ge-nommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Be-schwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur [X.] erklären lässt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, [X.]uss vom 19. März 2009

[X.], [X.], 1609, 1610; [X.]uss vom 25. Februar 2010

[X.], juris). Eine solche Dar-legung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht, obwohl sich sowohl die
Klägerin als auch die [X.] zu der Nichtzulassungsbeschwerde geäußert haben.
Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub
Vorinstanzen:
LG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 20.05.2011 -
2-5 O 95/09 -

OLG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 14.12.2011 -
23 [X.] -

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Meta

V ZR 8/12

30.08.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2012, Az. V ZR 8/12 (REWIS RS 2012, 3543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3543

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