Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. VIII ZR 32/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2949

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]LV[X.][X.][X.] ZR 32/00Verkündet am:4. April 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 276 [X.] Verhandlungen über den Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen trifft den Verkäufer im Hinblick auf die wirtschaftliche [X.] Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewertung des [X.] durch [X.] diesem gegenüber eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfalts-pflicht.[X.], Urteil vom 4. April 2001 - [X.]LG Mühlhausen- 2 -Der V[X.][X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 12. Januar 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivil-senat des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche [X.] mit dem Kauf von Geschäftsanteilen der [X.] -, [X.]- und [X.] (im folgenden: [X.] oder GmbH) geltend.[X.]er der GmbH waren zunächst die beiden Beklagten und [X.] . Am 8. September 1993 schied der Beklagte zu 2, der [X.] zu 1, aus der [X.] aus, nachdem er seine Geschäfts-anteile an den Mitgesellschafter [X.]verkauft und übertragen hatte; er bliebjedoch der GmbH - wie bisher - als Steuerberater verbunden und arbeitete,- 3 -insbesondere durch die Erledigung sämtlicher Buchführungsarbeiten, mit sei-nem Bruder und der GmbH weiterhin eng zusammen. Sein Büro befand [X.] dem Betriebsgelände der [X.]. Die Geschäftsführung teilten diebeiden verbliebenen [X.]er dergestalt unter sich auf, daß der Beklagtezu 1 als "Hauptgeschäftsführer" für den kaufmännischen Bereich und der [X.] [X.] - für den technischen Bereich zuständig sein sollte. Die wirtschaftliche Si-tuation der [X.] war bereits spätestens seit [X.] 1993 ange-spannt.Am 9. November 1993 fand zwischen dem Beklagten zu 1, dem Zeugen[X.]und dem Kläger eine Besprechung statt, bei der die Übernahmesämtlicher Geschäftsanteile des Beklagten zu 1 mit einem Nennbetrag von ins-gesamt 12.300 DM sowie von zwei Geschäftsanteilen des Zeugen [X.] in Höhe von insgesamt 7.800 DM durch den Kläger vereinbart wurde; die von[X.]gehaltenen restlichen Geschäftsanteile im Nennbetrag von 30.000 [X.] weiterhin bei diesem verbleiben. Außerdem vereinbarten die Beteiligten,daß der Kläger der [X.] eine "Liquiditätshilfe" in Höhe von 100.000 [X.] Darlehen gewähren sollte, die zur Bezahlung der anstehenden Löhne be-stimmt war. Der Betrag wurde am 11. November 1993 vom Kläger überwiesenund am folgenden Tag der GmbH gutgeschrieben.Entsprechend der Vereinbarung vom 9. November 1993 erwarb der Klä-ger durch notariellen Vertrag vom 22. November 1993 die Geschäftsanteile [X.] zu 1 zum Nennwert von 12.300 DM sowie zwei Anteile des Zeugen[X.]- ebenfalls zum Nennwert - für 7.800 [X.] der Folgezeit gaben der Kläger und der Mitgesellschafter [X.] gegenüber einer Gläubigerin der [X.], der Firma [X.], die For-- 4 -derungen aus Warenlieferungen geltend gemacht und mit Vollstreckungsmaß-nahmen gedroht hatte, eine Garantieerklärung über 88.222,63 DM ab; [X.] der Kläger insgesamt 50.000 DM an die [X.] gezahlt.Nachdem am 10. Juni 1994 das [X.] überdas Vermögen der [X.] eröffnet worden war, erklärte der Kläger mit an-waltlichem Schreiben vom 14. Juni 1994 die Anfechtung des notariellen Vertra-ges vom 22. November 1993 wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaft-lichen Verhältnisse der [X.] durch den Beklagten zu 1. Mit weiteremSchreiben vom 18. Juli 1994 forderte der Kläger den Beklagten zu 1 auf, einerRückübertragung der Geschäftsanteile der [X.] zuzustimmen. [X.] der Beklagte zu 1 mit Schreiben seines Anwalts vom 21. Juli 1994 ab.Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Zahlung der Liquiditätshilfefür die [X.] und seiner Garantieerklärung gegenüber der [X.] ge-gen die Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von [X.] DM sowie einen Feststellungsanspruch hinsichtlich des weiterenSchadens geltend. Er behauptet, die Beklagten hätten ihn bei den [X.] über die finanzielle Lage der [X.] getäuscht, weil sie ihnüber die wahre Situation nicht pflichtgemäß aufgeklärt, vielmehr die Lage der[X.] positiv dargestellt hätten.Die Beklagten haben das Vorbringen des [X.], insbesondere eineTäuschung über die wahre wirtschaftliche Lage der GmbH und eine Zahlungs-unfähigkeit der [X.] bereits im November 1993, bestritten. Der [X.] zu 2 hat außerdem Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche ein-gewandt.- 5 -Das [X.] hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 unter Berück-sichtigung eines Mitverschuldens des [X.] überwiegend stattgegeben, ge-gen den Beklagten zu 2 hat es sie abgewiesen. Auf die Berufung des Beklag-ten zu 1 hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Die Be-rufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.]einen bezifferten Schadensersatzanspruch und den Feststellungsanspruch invollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit für das weitere Verfahren noch [X.], im wesentlichen ausgeführt:Zwar sei ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei [X.] nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da die Beklagten dem Kläger ge-genüber keine mehrjährigen Umsatz- und [X.] gemacht hätten unddeshalb eine vorrangige Sachmängelhaftung nach den §§ 459 ff BGB nicht [X.] komme. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitere jedoch- ebenso wie eventuelle deliktische Ansprüche - am fehlenden Verschulden [X.]. Die Beklagten - der Beklagte zu 1 als Verkäufer, der Beklagte zu 2aufgrund seiner engen Verflechtungen mit der [X.] und dem [X.] - seien allerdings verpflichtet gewesen, den Kläger über alle für ihn [X.] Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären; dies gelteinsbesondere für solche Umstände, die geeignet gewesen seien, den Vertrags-zweck - Beteiligung des [X.] an einer lebensfähigen [X.] - zu ver-eiteln, wie etwa eine desolate wirtschaftliche Lage oder Konkursreife der [X.].- 6 -Die vom Kläger behauptete desolate wirtschaftliche Situation der [X.] bis hin zur Konkursreife sei jedoch nicht bewiesen. Nach den [X.] der Zeugen [X.]und [X.] sei es allerdings im Zeitraum Juli bis [X.] zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger, u.a. [X.] und der Zusatzversorgungskasse, zu [X.], Rückbuchungen von Lastschriften und Rückholung vonunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gekommen; die Sperrung der Te-lefonleitung und der Stromleitung sei zwar angedroht worden, es sei aber nichtfeststellbar, ob sie auch durchgeführt worden sei. Ebenso unerheblich sei auchdie Tatsache, daß der Beklagte zu 1 im Oktober 1993 eine persönliche Bürg-schaft wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge übernommen habe.Alle diese Umstände ließen weder für sich genommen noch im [X.] anderen [X.]ndizien den zwingenden Schluß auf eine dauernde [X.] der [X.] zu.[X.][X.] Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichenNachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand.1. Nur im Ergebnis, nicht in der Begründung trifft der rechtliche Aus-gangspunkt des Berufungsurteils zu. Zu Recht weist die Revision darauf hin,daß eine - gegenüber der Haftung für Verhandlungsverschulden vorrangige [X.] gemäß §§ 459 ff BGB hier nicht etwa erst wegen [X.] langjährigen Umsatz- und Ertragsangabe ausscheidet, sondern bereitsdeshalb, weil ein Unternehmenskauf überhaupt nicht vorliegt. Ein zur Anwen-dung der §§ 459 ff BGB führender Unternehmenskauf ist nach ständigerRechtsprechung des [X.] nur gegeben, wenn der [X.] oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwirbt ([X.].B. [X.]Z 65, 246, 251 f und [X.]Z 138, 195, 204 m.w.Nachw.). Der [X.] -hat jedoch mit dem notariellen Vertrag vom 22. November 1993 von dem [X.]n zu 1 und dem Zeugen [X.]unstreitig lediglich Geschäftsanteile imGesamt-Nennbetrag von 20.100 DM (rund 40 % des Stammkapitals) übernommen,während die restlichen Anteile in Höhe von 30.000 DM bei dem Zeugen [X.] verblieben sind. Gegen eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens [X.] bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken.2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 1als Verkäufer der Anteile und der Beklagte zu 2 aufgrund seiner maßgeblichenBeteiligung an den Vertragsverhandlungen, seiner engen Beziehung zum [X.]n zu 1 und der [X.] sowie seiner Sachkunde als [X.] der [X.] als sogenannter Sachwalter unter dem Ge-sichtspunkt der [X.]nanspruchnahme besonderen Vertrauens dem Kläger gegen-über haften. Das wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen und läßtRechtsfehler nicht erkennen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. Januar 1992- V[X.][X.][X.] ZR 80/91, [X.], 699 unter [X.] 4).3. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung des Berufungsge-richts, eine Haftung der Beklagten scheitere am fehlenden [X.]) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1, der sich das mitwirkendeVerhalten seines Bruders auch insoweit zurechnen lassen muß (vgl. dazu[X.], Urteile vom 1. Juni 1989 - [X.][X.][X.] ZR 261/87, [X.], 1364 unter [X.][X.] 2 =[X.]R BGB § 123 Abs. 2 Dritter 1; vom 8. Dezember 1989 - [X.], [X.], 479 unter [X.][X.] = [X.]R aaO Dritter 2; vom 9. April 1992 - [X.]X ZR 145/91,[X.], 1016 unter [X.] 1= [X.]R aaO Dritter 4 und vom 20. November 1995 -[X.][X.] ZR 209/94, [X.], 201 unter 3 = [X.]R aaO Dritter 5), den Kläger beiden Vertragsverhandlungen durch Übergabe einer falschen betriebswirtschaft-- 8 -lichen Auswertung zum 30. September 1993 und durch die angeblichen Mani-pulationen im Zusammenhang mit dem Verkauf des [X.] arglistig getäuscht hat und der Kläger deshalb den notariellen Vertragvom 22. November 1993 wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat. Der Klä-ger kann jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für [X.] bei Vertragsverhandlungen nicht nur die Rückabwicklung des [X.], sondern auch Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, dieihm im ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile ander [X.] entstanden sind; denn der Beklagte zu 1 hat ihn bei den [X.] pflichtwidrig nicht über wesentliche Umstände aufgeklärt, die [X.] Kaufentscheidung von Bedeutung waren.b) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.], von derauch das Berufungsgericht ausgeht, besteht selbst bei Vertragsverhandlungen,in denen die Parteien entgegengesetzte [X.]nteressen verfolgen, für jeden [X.] die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären,die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinenEntschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach [X.] erwarten konnte ([X.], Urteil vom 6. Dezember 1995 ŒV[X.][X.][X.] [X.], NJW-RR 1996, 429 unter [X.][X.] 2 m.w.Nachw.; vgl. [X.], Urteil vom16. Oktober 1987 [X.] 170/86, [X.] 1988, 394 unter 2).Beim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen istim Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert ins-besondere zu berücksichtigen, daß der Kaufinteressent - für den [X.] - sich ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildendenFaktoren in erster Linie nur an Hand der Bilanzen, der laufenden betriebswirt-schaftlichen Auswertungen, sonstiger [X.] und [X.] -der Auskünfte des [X.]nhabers oder Geschäftsführers machen kann. Diese Er-schwerung der Bewertung des [X.] durch einen außenstehenden [X.]nter-essenten, die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nichtausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der [X.] Richtigkeit der ihm erteilten [X.]nformationen vor allem zur Umsatz- und Er-tragslage des Unternehmens sowie die regelmäßig weitreichenden wirtschaftli-chen Folgen der Kaufentscheidung rechtfertigen es, dem Verkäufer eine ge-steigerte Aufklärungspflicht aufzuerlegen und an die hierbei anzuwendendeSorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen. Geht es um die Beteiligung [X.] an einem lebensfähigen Unternehmen, dann erstreckt sich die Auf-klärungspflicht des Käufers namentlich auch auf alle Umstände, welche [X.] ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oderbereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder [X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen und auf der Grundlage des festge-stellten und unstreitigen Sachverhalts kann der Auffassung des Berufungsge-richts, dem Beklagten zu 1 sei nicht einmal fahrlässiges Verhalten anzulasten,nicht gefolgt werden.aa) Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht diedesolate wirtschaftliche Situation der [X.] "bis hin zur [X.] bewiesen angesehen hat. Schon die - unstreitige - Häufung von zahlrei-chen gewichtigen [X.]ndizien für eine anhaltende Krise der [X.] ab [X.] zeigt, daß sich die GmbH bereits seit geraumer Zeit auf den Zustand [X.] zubewegte. [X.]n den Monaten Juni und Juli wurde in [X.] Fällen Ware im Wert von jeweils etwa 20.000 bis 30.000 DM, die unter Ei-gentumsvorbehalt geliefert worden war, von der Lieferantin wegen [X.] wieder abgeholt. [X.]m Juli und August kam es zu- 10 -Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger. [X.]n der [X.] des vierten Quartals hatten die rückständigen Raten für geleaste [X.] einen solchen Umfang angenommen, daß die betroffenen Leasing-firmen Maßnahmen zur Rückholung von Fahrzeugen ergriffen. Ab [X.] mehrfach Lastschriften zurückgebucht und Schecks nicht eingelöst.Wegen Zahlungsrückständen wurde überdies die Sperrung der Telefon- [X.] angedroht. Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft befandsich die [X.] mit Beiträgen in Höhe von etwa 50.000 DM in Verzug, sodaß sich der Beklagte zu 1 im Oktober 1993 auf Drängen der [X.] veranlaßt sah, eine entsprechende persönliche Bürgschaft zu überneh-men. Daß der Beklagte zu 2 als Steuerberater und damaliger [X.]erder GmbH die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht anders sah,belegt sein Mahnschreiben an die [X.] vom 15. Juli 1993, in [X.] auf die Dringlichkeit der Tilgung von Forderungen der Krankenkassen undFinanzämter hinwies. Dieses Schreiben - ein wichtiges [X.]ndiz für die [X.] der wirtschaftlichen Lage der GmbH durch die Beklagten - hatdas Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangen, was die Revision zutref-fend als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt. Angesichts einer solchen Häufungdeutlicher Anzeichen für eine bereits eingetretene oder unmittelbar [X.] Zahlungsunfähigkeit der [X.] spätestens im [X.] 1993 erweistsich die zusammenfassende Wertung des Berufungsgerichts, es hätte "we-sentlich stärkerer [X.]ndizien bedurft", als formelhafte Wendung und Überspan-nung der [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18. Juni 1998- [X.]X ZR 311/95, [X.], 1689 unter C [X.][X.] 2 a = [X.]R ZPO § 286 Abs. 1 Be-weismaß 2).Sofern der Beklagte zu 1 als der für die kaufmännischen Angelegenhei-ten zuständige [X.] der GmbH über diese Vorgänge nicht in- 11 -vollem Umfang unterrichtet war, entlastet ihn das nicht, denn dann müßte ersich, wie ausgeführt, das Verhalten seines als Verhandlungsgehilfen hinzuge-zogenen Bruders, des Beklagten zu 2, zurechnen lassen (§ 278 BGB), der, wieden Aussagen der Zeugen [X.]und [X.] zu entnehmen ist, umfassend in-formiert war.bb) Aufgrund der unstreitigen gewichtigen Anzeichen für eine [X.] Krise der [X.] war für die Beklagten erkennbar, daß die GmbH im[X.] 1993 entweder bereits zahlungsunfähig war oder der Eintritt der [X.] zumindest drohte. Damit war der vom Kläger mit dem [X.] Geschäftsanteils verfolgte Vertragszweck der Beteiligung an einer le-bensfähigen [X.] jedenfalls ernsthaft gefährdet. Der Beklagte zu 1 wardaher verpflichtet, den Kläger - auch ungefragt - über diese Vorkommnisseumfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten; dieser Verpflichtung ist [X.] nicht nachgekommen, wobei ihm das Unterlassen des Beklagten zu [X.] ist. Darin liegt eine mindestens fahrlässige Verletzung der [X.] dem Kläger obliegenden Aufklärungspflicht, die ihn nach [X.] der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen [X.] verpflichtet.d) Das Verschweigen der auf eine Zahlungsunfähigkeit der [X.] war ursächlich sowohl für den Kaufentschluß des [X.] als auch für die Leistung der Liquiditätshilfe von 100.000 DM an dieGmbH, die Zahlung von 40.000 DM an die [X.] aufgrund der dieser ge-genüberübernommenen Garantie und die im Zusammenhang damit entstandenen [X.] und [X.] 12 -Das Berufungsgericht hat dies - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ge-prüft. Soweit es in anderem Zusammenhang Zweifel an der Kausalität derHandlungsweise des Beklagten zu 1 und des Zeugen [X.]äußert, ver-kennt es, daß sich in Fällen der vorliegenden Art die Darlegungs- und Beweis-last umkehrt: Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] istderjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt,beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalteneingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis - hier: auf die [X.] für eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit imSommer und [X.] 1993 - unbeachtet gelassen und auch bei [X.] Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (vgl.z.B. [X.], Urteil vom 18. Juni 1996 - V[X.] ZR 121/95, NJW 1996, 2503 unter [X.][X.];Urteil vom 20. September 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 144 unter [X.][X.] 2 bbb). Anhaltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten des [X.]sind weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. [X.]nsbesonde-re trifft es nicht zu, daß dem Kläger, wie die Beklagten unter Hinweis auf dasvon ihm erstellte Unternehmenskonzept behaupten, die fiäußerst angespanntewirtschaftliche Situationfl der [X.] bekannt gewesen sei. Jenes - [X.] undatierte - Sanierungskonzept kann der Kläger frühestens am 9. [X.], mithin vier Wochen nach der Zahlung der Liquiditätshilfe undmehr als zwei Wochen nach dem Abschluß des Anteilskaufvertrages, erstellthaben. Das ergibt sich aus dem einleitenden Satz des Konzepts: [X.] ...liegt für den Monat Oktober seit dem 09.12. 1993 vor (Anhang).fl Unter diesenUmständen läßt die unstreitige Tatsache, daß der Kläger ein Sanierungs- bzw.Unternehmenskonzept erstellt hat, keinerlei Rückschlüsse auf seinen Kennt-nisstand bei Leistung der Liquiditätshilfe an die [X.] oder bei [X.] notariellen Vertrages am 22. November 1993 und etwaige [X.] 13 -gen hinsichtlich einer mangelnden Kausalität der Pflichtverletzungen der [X.]n zu. Soweit die Beklagten darüber hinaus geltend machen, der Klägerhätte im Zeitpunkt der Abgabe seiner Garantieerklärung gegenüber der [X.] GmbH am 17.Dezember 1993 aufgrund seiner Eigenschaft als [X.]er und [X.] selbst einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der [X.] können, beseitigt dies die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen der [X.]n nicht. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er sei damals noch - mangelsausreichender Kenntnisse über das wahre Ausmaß der Krise der [X.] -von der Sanierungsfähigkeit der [X.] ausgegangen. Angesichts der [X.], in erster Linie vom Beklagten zu 2 zu verantwortenden gravierendenMängel der Buchführung sowie der angeblichen Unkenntnis der Beklagtenüber den genauen Umfang der Zahlungsrückstände und einer Überschuldungder [X.] trotz ihrer jahrelangen Beteiligung an der GmbH sowie ihrerTätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer bzw. buchführender Steuerbera-ter liegt es nahe, daß der Kläger Mitte Dezember 1993, mithin erst wenige [X.] nach seinem Eintritt in die [X.] - übrigens ebenso wie der an der[X.] -Garantie beteiligte langjährige Mitgesellschafter [X.]- noch auf die Mög-lichkeit einer Sanierung der [X.] vertraute und auch vertrauen [X.] Der in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit [X.] seines Vertragspartners Enttäuschte ist so zu stellen, wie er bei [X.] der für seinen Kaufentschluß erheblichen Umstände stünde.Er kann daher entweder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich [X.] beanspruchen oder aber Rückgängigmachung des [X.] ([X.]Z 69, 53, 56 und [X.]Z 111, 75, 82). Wählt er - wie der Kläger [X.] - die letztere Möglichkeit, dann kann er Zug um Zug gegen(Rück-) Abtretung des erworbenen Geschäftsanteils den Kaufpreis zurückfor-- 14 -dern und zugleich, wie ausgeführt, Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen,die ihm im ursächlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten und/oderdurchgeführten Erwerb des Geschäftsanteils entstanden sind. Dies trifft für [X.] (100.000 DM), die Garantieleistung an die [X.](40.000 DM) und die außerhalb dieses Rechtsstreits und des Parallelverfah-rens entstandenen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten ([X.] DM) jedenfalls dem Grunde nach zu. Die gesamtschuldnerischeHaftung der Beklagten erstreckt sich auch auf den weiteren Schaden, der [X.] aufgrund des Kaufs der Geschäftsanteile an der [X.] bisher ent-standen ist und künftig entstehen wird, den der Kläger aber derzeit noch nichtbeziffern kann und hinsichtlich dessen er die Feststellung der Ersatzpflicht [X.] beantragt hat.[X.][X.][X.] An einer eigenen Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) siehtsich der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht die vom [X.] be-jahte Frage des Mitverschuldens des [X.] sowie die vom Beklagten zu [X.] zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen ha-ben wird und es hierfür weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die besonde-ren subjektiven Voraussetzungen einer deliktischen Haftung insbesondere [X.] zu 2 aus § 826 BGB, für die Anhaltspunkte bestehen, nicht geprüft.Hierauf kann es jedoch im Hinblick auf die Verjährungsfrage ankommen; denndie Verjährungsfrist des § 852 BGB entspricht zwar in ihrer dreijährigen Dauerjener für die Berufshaftung des Steuerberaters nach dem - möglicherweise ent-sprechend anwendbaren - § 68 StBerG, unterscheidet sich von ihr aber [X.] Voraussetzungen für ihren Beginn. [X.]n diesem Zusammenhang wird sich das- 15 -Berufungsgericht gegebenenfalls mit den Ausführungen der Revision insoweitauseinanderzusetzen haben.- 16 -[X.]V. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]

Meta

VIII ZR 32/00

04.04.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. VIII ZR 32/00 (REWIS RS 2001, 2949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2949

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