Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2003, Az. II ZR 74/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1580

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:22. September 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: ja[X.] § 816 Abs. 1; GmbHG § 33Der (nicht geschäftsführende) Alleingesellschafter einer GmbH, der eigene Ge-schäftsanteile der GmbH (i.S. von § 33 GmbHG) im eigenen Namen veräußert,handelt ihr gegenüber nicht als "[X.]" i.S. von § 816 Abs. 1 [X.].BGH, Urteil vom 22. September 2003 - [X.]/01 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. September 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], Dr. Graf undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 22. Februar 2001 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für [X.] des [X.] vom 10. Juni 1999 wird unterAufhebung des Versäumnisurteils des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. August 2000 zu-rückgewiesen.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Beklagte war mit einem Geschäftsanteil von 35.000,00 [X.] und bis zum 7. März 1996 Geschäftsführer der klagenden GmbH. [X.] hatte mit notariellem Vertrag vom 22. September 1995 seinenGeschäftsanteil von 15.000,00 DM an die Klägerin abgetreten. Durch [X.] vom 24. Mai 1996 veräußerte der Beklagte mit der Erklärung, daßer sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 50.000,00 DM inne-habe, diese Anteile zum Kaufpreis von 264.000,00 DM an eine GmbH & Co.KG, vertreten durch den Steuerberater [X.]. Dieser und ein weiterer Gesell-schafter der Erwerberin waren damals zugleich Liquidatoren der Klägerin. [X.] des [X.] genehmigte die Klägerin [X.] November 1997, vertreten durch ihren nunmehrigen Geschäftsführer [X.], zunotarieller Urkunde die Veräußerung ihrer eigenen Geschäftsanteile durch [X.].Mit der Klage begehrt sie von dem [X.] aus § 816 Abs. 1 [X.]Herausgabe eines auf die Verfügung des [X.] über ihren eigenen Ge-schäftsanteil entfallenden Kaufpreisanteils von 79.200,00 DM. Das [X.] die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung derKlägerin entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.- 4 -I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe mit der Anteilsveräuße-rung vom 24. Mai 1996 als [X.] i.S. von § 816 Abs. 1 [X.] über dieeigenen Geschäftsanteile der Klägerin verfügt und schulde ihr daher nach [X.] der Verfügung durch sie Herausgabe eines entsprechenden [X.], der nach [X.] - entgegen der Ansicht [X.] - für sämtliche und nicht nur für die von dem [X.] gehalte-nen Geschäftsanteile gezahlt worden sei. Daß den mit den Liquidatoren derKlägerin identischen Organvertretern der Erwerberin die wahren [X.] bekannt gewesen seien, ändere daran nichts.[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon im An-satz verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Nicht-berechtigter i.S. von § 816 Abs. 1 [X.] über die eigenen Anteile der [X.] Die Klägerin war zwar formal Rechtsinhaberin ihrer eigenen Anteile(§ 33 GmbHG). Für den Begriff des "Nichtberechtigten" i.S. von §§ 185, 816[X.] kommt es jedoch nicht auf die Rechtsinhaberschaft, sondern auf die [X.] an. Wer mit der aus dem Selbstbestimmungsrecht [X.] abgeleiteten Einwilligung desselben handelt, ist kein Nichtbe-rechtigter (vgl. [X.] in [X.].[X.], 4. Aufl. § 185 Rdn. 23, 31 f.).Der Beklagte war zur [X.] alleiniger Gesell-schafter der Klägerin, weil eine GmbH auch bei Innehabung eigener Anteilenicht Gesellschafterin ihrer selbst sein kann. Nach der Rechtsprechung des Se-nats ist der übereinstimmende Wille der Gesellschafter einer GmbH sowie ins-besondere derjenige ihres Alleingesellschafters mit ihrem Willen identisch (vgl.[X.], 257, 259; 122, 333, 336; 142, 92, 95; Urt. v. 7. April 2003- 5 -- II ZR 193/02, [X.], 945 f.). Aufgrund entsprechender Erwägungen hat [X.] in [X.], 257 entschieden, daß in der Überlassung eines Gegen-standes des Gesellschaftsvermögens an ein anderes Unternehmen durch denwirtschaftlichen Alleingesellschafter einer GmbH ungeachtet seiner fehlendenVertretungsmacht keine unberechtigte, angemaßte Eigengeschäftsführung(§ 687 Abs. 2 [X.]) zu sehen sei, weil er ohne weiteres in der Lage sei, [X.] zur Gestattung der betreffenden Transaktion anzuweisen (§ 46Nr. 6 GmbHG). Für die Haftung des Alleingesellschafters gegenüber der [X.] könne es keinen Unterschied machen, ob er das Geschäft, dessenVornahme er jederzeit bindend für den Geschäftsführer hätte veranlassen [X.], selbst ausführte oder dem Geschäftsführer entsprechende Weisungen er-teilte. Die Annahme, er habe dabei ohne den Willen der Gesellschaft gehandelt,liefe letztlich auf die Unterstellung hinaus, er habe seinem eigenen Willen zuwi-dergehandelt (Senat aaO, S. 260).2. Im vorliegenden Fall gilt auch im Hinblick auf § 816 Abs. 1 [X.] nichtsanderes. Die Klägerin konnte hinsichtlich der Veräußerung der von ihr gehalte-nen Geschäftsanteile im Innenverhältnis zu dem [X.] keinen von ihm ab-weichenden Willen haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Veräußerung voneigenen Geschäftsanteilen einer GmbH in die Vertretungskompetenz des Ge-schäftsleiters fällt (so [X.]/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 46) oder esdazu (zusätzlich) eines Gesellschafterbeschlusses bedarf (so [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 33 Rdn. 15; [X.]/Westermann, GmbHG9. Aufl. § 33 Rdn. 38). Jedenfalls wäre der Beklagte aufgrund seiner Weisungs-befugnis gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG, der gemäß § 69 GmbHG auch gegenüberLiquidatoren gilt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl.§ 69 Rdn. 18), ohne weiteres in der Lage gewesen, die damaligen [X.] anzuweisen, ihn zu der Veräußerung der eigenen Geschäftsanteile der- 6 -Klägerin im eigenen Namen formell zu ermächtigen, ohne daß dadurch [X.] Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber ihm erwachsen wären. [X.], daß er mit der Veräußerung nicht unberechtigt in ein fremdes Verfü-gungsrecht (der Klägerin) eingegriffen hat, wie dies § 816 Abs. 1 [X.] sinnge-mäß voraussetzt.I[X.] Die Kosten seiner zweitinstanzlichen Säumnis hat der Beklagte nichtgemäß § 344 ZPO zu tragen, weil das trotz Unschlüssigkeit der Klage gegenihn erlassene Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (§ 344i.[X.]. § 331 Abs. 2, [X.]. 2 ZPO; vgl. [X.], 310; [X.]/[X.], [X.]. § 344 Rdn. 1; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 5).RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn

Meta

II ZR 74/01

22.09.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2003, Az. II ZR 74/01 (REWIS RS 2003, 1580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1580

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