Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. VIII ZR 321/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 926

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Oktober 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 519Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantragnicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenenBeschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten [X.] hilfsweise weiterverfolgt.BGB § 313; GmbHG § 15Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertragesüber den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücks-vertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden nieder-gelegt sind.[X.], Urteil vom 11. Oktober 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 28. Januar 1999 aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der Kammer für [X.] des [X.]s [X.] vom 11. Juni 1998 wirdhinsichtlich des [X.] auf Feststellung, daß die Beklagtennicht Gesellschafter der im Handelsregister des [X.] zu [X.]eingetragenen [X.] sind, als unzuläs-sig verworfen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Gemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. A. , [X.]([X.]. ), verkaufte und übertrug der Kläger an die [X.] die Geschäftsanteile der [X.] zum Kaufpreis von- 3 -insgesamt 40.000,00 DM. Am selben Tag hatte sich die Gesellschaft, der [X.] zwischen den Parteien entsprechend, zur "Rückgewähr" von [X.] an den Kläger in Höhe von 1.738.371,00 DM verpflichtet und zur [X.] Verbindlichkeit Forderungen an ihn abgetreten ([X.]. ) sowiegleichfalls mit notarieller Urkunde, errichtet vor dem Notar Dr. A. ([X.]. ), ihre restlichen [X.] an den Kläger verkauft undaufgelassen.Der Kläger hat von den Beklagten im ersten Rechtszug die Rücküber-tragung der Geschäftsanteile, hilfsweise Zahlung eines über 40.000,00 DM hin-ausgehenden Kaufpreises verlangt, da die Ausgliederung des [X.] gegen das Gebot, das Stammkapital zu erhalten, verstoßen habe.Das [X.] hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil weder diewegen Irrtums erklärte Anfechtung des [X.] durch-greife noch die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der [X.] anwendbar seien. Mit der Berufung hat der Beklagte in erster [X.], daß die Beklagten nicht Gesellschafter der GmbH seien, [X.] erstinstanzlichen - zum Teil ergänzten - Anträge hat er nur noch [X.] gestellt. Das [X.] hat dem Feststellungsantrag stattgegeben.Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisungder Kläger beantragt.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,[X.] 4 -Die Umstellung der Klageanträge im Berufungsverfahren sei als [X.] zulässig. Der in der Hauptsache verfolgte Feststellungsantrag seibegründet; die Beklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, weil sie [X.] nicht erworben hätten. Die Übertragung der Anteile sei [X.] (§ 125 Satz 1 BGB). In der notariellen Urkunde über die Grund-stücksveräußerung zwischen der GmbH und dem Kläger hätten die Abhängig-keit des [X.] von dem Grundstücksvertrag und die Verknüpfung mitder Vereinbarung über die Rückgewähr von Rücklagen keinen Ausdruck ge-funden; dies verstoße gegen § 313 Satz 1 BGB.I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfungnicht stand.Die Berufung ist hinsichtlich des in der Berufungsinstanz als Hauptan-trag verfolgten [X.] unzulässig. Das ist vom Revisionsgericht vonAmts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirk-samen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st.Rspr.; vgl. nur [X.]Z 102,37, 38 m.w.Nachw. insoweit durch [X.]Z 116, 377 nicht überholt; [X.], [X.] 30. November 1995 - [X.], [X.], 404 = ZIP 1996, 180 unterII 3).1. Der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s, die mit derBerufung erfolgte Umgestaltung der Klageanträge sei am Maßstab der [X.] über die Klageänderung zu messen, ist unzutreffend. Das Oberlan-desgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mitihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer er-strebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz er-hobenen [X.] nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im- 5 -Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht [X.] stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bis-lang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Er-weiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein der-artiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus ([X.], Urteil vom30. November 1995 aaO unter [X.] umfangr. Nachw.; ferner: [X.]Z 140,335, 338; [X.], Urteile vom 14. Februar 1996 - [X.], [X.], 1511= NJW-RR 1996, 765 unter [X.]; vom 13. Juni 1996 - [X.], [X.], 1276 = BB 1997, 121 unter 2; vom 18. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1210 = [X.] 1999, 94 unter [X.]; vom 26. November 1997 - [X.]/96, [X.] § 84 Nr. 26 a = NJW-RR 1998, 390 unter [X.]; vom [X.] - [X.], [X.], 1400 = NJW 1998, 2058 unter [X.]; vom25. Februar 1999 - [X.], [X.], 704 = NJW 1999, 1407 unter 4;vom 22. April 1999 - [X.], [X.], 1341 = [X.] ZPO 1976, § [X.]. 31 unter [X.]; vom 6. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 3126 = [X.] ZPO§ 519 Nr. 142 unter [X.] c; vom 20. März 2000 - [X.], [X.], 1027unter [X.]).2. Mit seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren hat der [X.] nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Be-schwer erstrebt.a) Der im ersten Rechtszuge geltend gemachte Anspruch auf (Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile und der Antrag auf Feststellung, die [X.] seien nicht Gesellschafter der GmbH, sind ihrem Wesen nach ver-schiedene Ansprüche und begründen unterschiedliche Streitgegenstände.- 6 -Das in erster Instanz geltend gemachte [X.] auf (Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile beruht auf der Annahme, der [X.] sei wirksam erfolgt, es fehle aber wegen der Unwirksamkeit des [X.], des Kaufvertrages, auf Grund der vom Kläger erklärten Irrtumsan-fechtung ein diesen Vorgang rechtfertigender Grund (§§ 119, 143 Abs. 1, 142Abs. 1 BGB). Hingegen macht der Kläger mit seinem in der Berufungsinstanzhauptsächlich verfolgten Feststellungsbegehren geltend, ein Übergang [X.] sei wegen Unwirksamkeit des Übertragungsgeschäfts nicht erfolgt, sodaß eine Veränderung der Rechtslage hinsichtlich der Inhaberschaft der [X.] gerade nicht stattgefunden habe. Der Anspruch auf Feststellung, daß [X.] nicht Anteilsinhaber geworden seien, und das Begehren auf Rück-übertragung der Geschäftsanteile schließen sich somit gegenseitig aus. [X.] stellt sich der im ersten Rechtszug eingeklagte (Rück-)Übertragungsanspruch gegenüber dem auf die [X.] gestütztenFeststellungsantrag als ein "aliud" dar.b) Der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte - in der Berufungs-instanz in weiterer Eventualstellung aufrecht erhaltene - Anspruch auf (weitere)Kaufpreiszahlung und das Begehren auf Feststellung, die Beklagten seiennicht Gesellschafter der GmbH, bilden gleichfalls verschiedene [X.].Der Kläger hat sein erstinstanzliches Begehren insoweit auf eine Anpas-sung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der [X.] gestützt, weil er auch hier eine Änderung der Inhaberschaft an [X.] und - hilfsweise zu dem (Rück-)Übertragungsbegehren, für den Fall,daß die erklärte Anfechtung nicht durchgreift - die Wirksamkeit des [X.] 7 -kaufvertrages zugrunde gelegt hat. Damit schließen sich diese [X.] gegenseitig aus.c) Der neue Hauptantrag kann auch nicht mit der Begründung in das Be-rufungsverfahren eingeführt werden, wegen des in erster Instanz geltend ge-machten, hilfsweise weiterverfolgten [X.] entstehe eine [X.] objektive Klagehäufung in Eventualstellung (§ 260 ZPO), die wie eine [X.] zu behandeln sei ([X.], Urteile vom 29. Januar 1957 - [X.], [X.], 401 unter [X.] = NJW 1957, 543; vom 29. April 1981 - [X.]/80, [X.], 798 unter [X.] a), und es lägen die Voraussetzungen für einezulässige Klageänderung (§ 263 ZPO) vor. Denn die Zulässigkeit [X.] kann, wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom [X.] ([X.], [X.], 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter [X.]) ausge-führt und in der Entscheidung vom 26. November 1997 ([X.], NJW-RR 1998, 390 unter [X.]) bestätigt hat, nicht allein aus der Zulässigkeit [X.] hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß [X.] unbegründet ist.II[X.] Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1ZPO). Die Berufung ist hinsichtlich des im zweiten Rechtszuge neu eingeführ-ten Hauptantrages als unzulässig zu verwerfen (§ 519b Abs. 1 ZPO). Eine ins-gesamt abschließende Entscheidung ist dem [X.] verwehrt (§ 565 Abs. 3Nr. 1 ZPO).1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz in Eventualstellung aufrechterhaltenen und zum Teil erweiterten Begehren, über die das [X.]- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden hat, ist [X.] [X.] 8 -Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.], die auchdurch die [X.]sentscheidung vom 14. Februar 1996 (aaO unter [X.], 3; fernerUrteil vom 26. November 1997 aaO unter [X.], 3) und den Beschluß desV[X.] Zivilsenats vom 12. Juli 1994 ([X.] 43/93, NJW-RR 1994, 1404 = [X.]1994, 1143 unter II) bestätigt wird, ist die Berufung hinsichtlich des im Beru-fungsverfahren gestellten [X.] zulässig, mit dem der Kläger seinenHauptantrag erster Instanz, nunmehr in zweiter Linie, weiterverfolgt. Die Un-zulässigkeit der Berufung bezüglich des Begehrens in der Hauptsache führtnicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr inso-weit zulässig, als der Kläger mit einem Hilfsbegehren - zumindest teilweise -die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.Mit dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag bringt der Kläger zum Ausdruck, daß ersich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Klagean-spruchs nicht abfinden will. Die Änderung oder Erweiterung der Klage in zwei-ter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) ist daher nicht das alleinige Ziel [X.]. Soweit sich aus dem Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 6. Mai 1999[X.] ZR 250/98, [X.], 1689 = NJW 1999, 2118 unter III etwas Abweichen-des ergibt, steht dies der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der[X.]. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), er halte [X.] der Rechtsprechung fest, daß der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht mitder Berufung anfechten kann, wenn er im Berufungsverfahren mit seinemHauptantrag nicht die Beseitigung der Beschwer infolge des [X.] erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klagean-spruch hilfsweise weiterverfolgt.2. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem [X.] ver-wehrt, weil es insoweit noch weiterer tatsächlicher Aufklärung [X.] 9 -a) Nach den bisherigen Feststellungen kann dem Klageantrag auf(Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile nicht bereits deshalb der Erfolg ver-sagt werden, weil die Abtretung der Geschäftsanteile nach dem Willen [X.] einseitig von dem Grundstücksgeschäft abhängig sein sollte und [X.] Verknüpfung urkundlich nicht verlautbart wurde.Zwar ist dem Ausgangspunkt des [X.] zu folgen, daß [X.] von den Parteien gewollten rechtlichen Einheit mehrerer, in [X.] notariellen Urkunden niedergelegten Vereinbarungen die wechselseitigeVerknüpfung der Absprachen in den Urkunden selbst zum Ausdruck kommenmuß ([X.]Z 104, 18, 22 f). Jedoch genügt die Feststellung des Berufungsge-richts, die Abtretung der Geschäftsanteile habe mit der vorangehenden [X.] "stehen und fallen" sollen, nicht, um eine rechtlicheEinheit im Sinne des Formgebots des § 313 Satz 1 BGB zu begründen. Nachder Rechtsprechung des [X.] ist das einseitige Abhängigkeits-verhältnis des [X.] von dem Vertrag über die [X.] kein hinreichender Grund, das für den Grundstücks-kaufvertrag geltende Formerfordernis auf den Abtretungsvertrag zu erstrecken(vgl. dazu die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des[X.] vom 26. November 1999 - [X.], [X.], 579 = NJW 2000, 951unter I m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch das Erfordernis der [X.] einer Abhängigkeit des [X.] von dem [X.].Ob die vom [X.] geäußerte Auffassung, die [X.] [X.] von dem Grundstückvertrag bestehe nicht nur hinsichtlichder schuldrechtlichen Begründung der Verpflichtung zur Übertragung der Ge-- 10 -schäftsanteile, sondern auch bezüglich der Abtretung der Anteile selbst, einerrechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.b) Dem Begehren auf (Rück-)Übertragung der [X.] nicht etwa deshalb entsprochen werden, weil die [X.] seinerseits nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG beurkundungsbedürftigenVertrages, durch welchen die Verpflichtung zur Abtretung der [X.] werden sollte, von anderen Vereinbarungen in der Urkunde überdas Anteilsgeschäft keinen Ausdruck gefunden hat. Denn ein Formmangel [X.] wäre durch die wegen ihrer Abstraktheit formwirksameAbtretung der Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 GmbHG geheilt(vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 807).IV. Die Sache ist daher bezüglich der Hilfsanträge an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahrenweist der [X.] auf folgendes [X.] Das Berufungsgericht wird demnach zunächst zu prüfen haben, obsich der Kläger bei Abgabe der auf die Verpflichtung zur Übertragung der [X.] gerichteten Erklärung geirrt hat, als er davon ausging, lediglichden "Mantel" der GmbH zu veräußern und das vorhandene Kapital als ausge-schüttete Rücklage endgültig zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sollte einsolcher Irrtum vorliegen, wird das [X.] Feststellungen dazu zutreffen haben, ob nicht auch die Beklagten bei Vertragsschluß dieser Fehlvor-stellung erlegen sind. Sollte ein beiderseitiger Irrtum bestanden haben, wird zuerwägen sein, ob die gemeinsame fehlerhafte Vorstellung der Parteien unterdem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. [X.], Urteil vom5. Februar 1986 - [X.], [X.], 537 unter [X.] b m.w.Nachw.) [X.] auf Rückabtretung der Geschäftsanteile zu rechtfertigen [X.] 11 -oder - wie regelmäßig - zu einer Anpassung des [X.] führen kann.2. Ist nur der Kläger einem Irrtum erlegen, wird das [X.]sich mit der Frage zu befassen haben, ob ihm wegen seiner Fehlvorstellungein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Vereinbarung über die Verpflichtung [X.] der Geschäftsanteile zusteht. Dabei liegt ein Irrtum über eine ver-kehrswesentliche Eigenschaft der Geschäftsanteile im Sinne des § 119 Abs. [X.] nahe. Nach dem Vorbringen des [X.] bezieht sich die irrige Vorstel-lung nicht, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, [X.]" der Rücklagen. Der Kläger trägt vielmehr vor, er sei [X.] davon ausgegangen, lediglich den Firmenmantel der Gesell-schaft ohne Grundstücke und Rücklagen, also die Geschäftsanteile ohne son-stige in diesen verkörperten wesentliche Vermögensgegenstände, zu [X.]. In diesem Fall wären die wertbildenden rechtlichen Verhältnisse der [X.] in seiner Vorstellung anders als in Wirklichkeit beschaffen ge-wesen, wenn wegen der Verpflichtung, das Stammkapital der GmbH zu erhal-ten, mit der Auszahlung des Gesellschaftsvermögens ein der [X.] entstanden wäre. Denn als Eigenschaft [X.] kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse [X.], die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit undden Wert der Geschäftsanteile von Einfluß sind. Diese Beziehungen des [X.] zur Umwelt sind dann rechtserheblich, wenn sie - wie hier - inder Sache selbst ihren Grund haben und den Kaufgegenstand kennzeichnenoder näher beschreiben (vgl. [X.]Z 70, 47, 48). Solche Eigenschaften sindverkehrswesentlich, wenn sie vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar- 12 -dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne daß er sie gerade zum Inhaltseiner Erklärung gemacht haben muß ([X.]Z 88, 240, 246).[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Leimert

Meta

VIII ZR 321/99

11.10.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. VIII ZR 321/99 (REWIS RS 2000, 926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 926

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