Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2016, Az. VII ZR 277/14

7. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2317

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige [X.] zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuhalten.

3

Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - [X.], [X.], 1029, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2013 - [X.] Rn. 1).

4

Die [X.] begann deshalb mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten am 31. August 2016 zu laufen, denn ab diesem Zeitpunkt bestand Gelegenheit, Gehörsverletzungen im Senatsbeschluss - so sie vorgelegen hätten - zur Kenntnis zu nehmen.

5

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt sie persönlich oder der zweitinstanzlich für sie tätige Prozessbevollmächtigte den Senatsbeschluss übermittelt erhielt. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im [X.] vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.], aaO; [X.], Beschluss vom 4. Mai 2011 - [X.]/11 Rn. 7).

6

Die Klägerin hat sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.], aaO).

II.

7

Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO ist wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. Die zweiwöchige [X.] des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begann mit Zustellung des [X.] am 31. August 2016 zu laufen und endete am 14. September 2016. Die Frist war bei Eingang der Anhörungsrüge am 14. Oktober 2016 abgelaufen.

[X.]                           Halfmeier                          Jurgeleit

             [X.]

Meta

VII ZR 277/14

16.11.2016

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 24. August 2016, Az: VII ZR 277/14

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2016, Az. VII ZR 277/14 (REWIS RS 2016, 2317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2317


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZR 277/14

Bundesgerichtshof, VII ZR 277/14, 16.11.2016.


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