Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2013, Az. IX ZB 101/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8257

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Gegenstand

Beginn der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Gehörsrüge


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.

Die [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die [X.] zur Einlegung der [X.] (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten. Der Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wurde am 16. November 2012 formlos zur Post aufgegeben, so dass er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am 19. November 2012 als bekannt gegeben gilt (§ 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des [X.] bestand die Möglichkeit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen, bereits ab dessen Bekanntgabe und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Studiums der Akten (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.], [X.], 1029).

2

Die nach § 321a Abs.1 ZPO statthafte [X.] ist daher verfristet und als unzulässig zu verwerfen. Nach [X.] endete die zweiwöchige [X.] des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Erhebung der [X.] am 3. Dezember 2012. Sie war bei Eingang der [X.] am 18. Januar 2013 abgelaufen.

3

Auch die Gegenvorstellung veranlasst zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag des [X.] greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Die von dem Kläger geltend gemachte Untätigkeitsbeschwerde, die nach früherer Rechtslage vereinzelt befürwortet wurde (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21 mwN), ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 nicht mehr statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2012 - [X.], Rn. 3 (nv)).

4

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der [X.] war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

5

Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser                       Raebel                      Lohmann

                  Pape                      Möhring

Meta

IX ZB 101/12

11.02.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 5. November 2012, Az: IX ZB 101/12, Beschluss

§ 233 ZPO, § 234 ZPO, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2013, Az. IX ZB 101/12 (REWIS RS 2013, 8257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8257


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZB 101/12

Bundesgerichtshof, IX ZB 101/12, 11.02.2013.


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