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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 171/03 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Mai 2006 beschlossen: Die [X.] gegen den [X.]uss des Senats vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Kläger wendet sich mit seiner bei Gericht am 23. März 2006 eingegangenen [X.] gegen die mit [X.]uss vom 26. Januar 2006 erfolgte Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senatsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 14. Februar 2006 zugestellt. Der Kläger macht geltend, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ihm am 10. März 2006 bewusst geworden, als er die [X.] fertigte. Zuvor habe ihm sein Prozessbevollmächtigter fernmündlich mitgeteilt, eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 bestehe nicht. 1 - 3 - I[X.] 2 Die nach § 321a ZPO statthafte [X.] ist als unzulässig, weil verfristet zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde mit Zustellung des [X.] vom 26. Januar 2006 am 14. Fe-bruar 2006 in Lauf gesetzt und war demnach bei Eingang der [X.] am 23. März 2006 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des [X.] kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der Erstellung der [X.] abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte des [X.] den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Dezember 1999 - [X.], [X.], 592). Der Kläger hat sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. [X.]Z 31, 351, 354).
Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht geboten ist es, alle Einzelpunkte des [X.]vortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 26. Januar 2006 die jetzt von der Anhörungsrüge des [X.] umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Dies war zu verneinen. Von [X.]
3 - 4 - ner weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -
Meta
11.05.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 171/03 (REWIS RS 2006, 3575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3575
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