Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2023, Az. 6 AZN 678/22 (F)

6. Senat | REWIS RS 2023, 2206

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Gegenstand

Anhörungsrüge - Fristversäumung


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 - 6 [X.] 406/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Kläger hat im [X.] die Zulassung der Revision durch das [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2022 (- 21 [X.]/21 -) begehrt und sich hierfür auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Der Senat hat die [X.]eschwerde durch [X.]eschluss vom 25. Oktober 2022 (- 6 [X.] 406/22 -) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des [X.].

2

II. Die Anhörungsrüge ist wegen Fristversäumung unzulässig und war daher zu verwerfen.

3

1. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive Kenntnis des [X.]etroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. [X.] 14. April 2010 - 1 [X.] - Rn. 5 f. zur wortgleichen Regelung in § 321a Abs. 2 Satz 1 [X.]; 4. April 2007 - 1 [X.]/07 - Rn. 14 ff.; [X.] 31. Mai 2006 - 5 [X.]) - Rn. 3 mwN, [X.]E 118, 229). Damit ist die Kenntnis der maßgeblichen Fakten, nicht die der rechtlichen [X.]ewertung als Gehörsverstoß gemeint ([X.]VerwG 22. Januar 2013 - 4 [X.] 4.13 - Rn. 4 mwN zur wortgleichen [X.]estimmung in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

4

2. Vorliegend hat der Kläger die zweiwöchige Rügefrist nicht gewahrt.

5

a) Auf den Zeitpunkt seiner persönlichen Kenntnisnahme des zurückweisenden Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2022 am 24. November 2022 kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich die Kenntnisnahme seines Prozessbevollmächtigten, die sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. [X.]GH 16. November 2016 - [X.] - Rn. 5 mwN; [X.]VerwG 22. Januar 2013 - 4 [X.] 4.13 - Rn. 3; Anders/[X.]/[X.] [X.] 81. Aufl. § 321a Rn. 45).

6

b) Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende [X.]eschluss des Senats wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 3. November 2022 zugestellt. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme muss zwar nicht mit dem der [X.]ekanntgabe identisch sein. [X.]ei schriftlich begründeten Entscheidungen ist hiervon jedoch regelmäßig auszugehen (vgl. [X.] 27. April 2010 - 5 [X.] 336/10 (F) - Rn. 3; GK-ArbGG/[X.] § 78a Stand April 2020 Rn. 24; [X.]/Koch 23. Aufl. ArbGG § 78a Rn. 4; [X.]/Pessinger/Pessinger ArbGG 5. Aufl. § 78a Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 19. Aufl. § 321a Rn. 9a). In Ermangelung eines gegenteiligen Vorbringens und einer entsprechenden Glaubhaftmachung ist deshalb von einer Kenntniserlangung durch den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 3. November 2022 auszugehen. Die erst am 5. Dezember 2022 beim [X.] eingegangene Anhörungsrüge vom selben Tag ist damit verfristet.

7

c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. [X.] war nicht zu gewähren. Der Kläger hat weder ausdrücklich noch konkludent einen entsprechenden Antrag iSd. § 236 Abs. 2 [X.] gestellt bzw. die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 [X.] nachgeholt, noch hat er eine Wiedereinsetzung begründende Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Solche sind auch nicht offenkundig.

8

3. Da die Rüge offensichtlich unzulässig ist, bedurfte es keiner Einräumung der Möglichkeit der Stellungnahme für die [X.]eklagte ([X.]/Prütting 10. Aufl. § 78a Rn. 20 mwN).

9

III. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens nach § 97 Abs. 1 [X.] zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

6 AZN 678/22 (F)

12.01.2023

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Stuttgart, 20. April 2021, Az: 27 Ca 212/20, Urteil

§ 78a Abs 2 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2023, Az. 6 AZN 678/22 (F) (REWIS RS 2023, 2206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2206

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