Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2022, Az. 1 BvR 2143/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 5462

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl einer untergesetzlichen Norm wegen Subsidiarität unzulässig, wenn Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens nicht genutzt wurde


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Beschwerdeführenden richten sich mit ihrer - mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen - Verfassungsbeschwerde gegen eine auf eine [X.] hin ergangene Entscheidung des [X.] über einstweiligen landesverfassungsrechtlichen Rechtsschutz.

2

Die Beschwerdeführenden wandten sich - ohne vorher fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen - vor dem [X.] unter anderem gegen die Sechste [X.], soweit Ehepaare und Angehörige des eigenen Hausstandes verpflichtet seien, in öffentlichen Versammlungen, in Betriebs- und Schulkantinen, in Freizeitparks, bei Stadtführungen und bei der Nutzung von Seilbahnen einen Mindestabstand einzuhalten. Ferner wandten sich die Beschwerdeführenden gegen die [X.] Einreise-Quarantäneverordnung.

3

Mit der angegriffenen Entscheidung wurde der Antrag der Beschwerdeführenden auf einstweilige Anordnung nach einer Folgenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten abgewiesen. Soweit die [X.] zulässig sei, könne der Gerichtshof keine Gründe erkennen, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machten und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der Bestimmungen rechtfertigten.

4

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, dass die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt worden sei, weil der [X.] eine bloße Offensichtlichkeitsprüfung vorgenommen habe, was auch in Eilverfahren nicht zulässig sei.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Insbesondere haben die Beschwerdeführenden nicht dargelegt, dem in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegten Grundsatz der Subsidiarität genügt zu haben.

6

Dieser Grundsatz verlangt, dass alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 107, 395 <414>, 134, 106 <115 Rn. 27>; stRspr).

7

Die Beschwerdeführenden haben weder aufgezeigt, dem entsprochen zu haben noch ist dies vorliegend ersichtlich. Sie beanstanden in der Sache, dass der Bayerische [X.] dadurch ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt habe, dass er über ihren mit der [X.] (Art. 98 Satz 4 der [X.]. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayVfGHG) verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich auf der Grundlage einer Folgenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache entschieden habe.

8

Sie setzen sich in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht damit auseinander, dass ihnen neben der [X.] zum [X.] gegen die angegriffenen Regelungen des [X.]n Landesrechts der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten durch ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 5 Satz 1 AGVwGO [X.] in der bis 30. April 2022 geltenden Fassung und entsprechender Eilrechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO offenstand (vgl. [X.] 70, 35 <54>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 -, Rn. 9). Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in [X.] sind im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangten die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor Außerkrafttreten der Normen ergehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, Rn. 33 m.w.N.). Das Normenkontrollverfahren gegen die im Ausgangsverfahren mit der [X.] zum [X.] angegriffenen Regelungen hätte nach diesen Maßstäben die gerichtliche Kontrolldichte eröffnet, die die Beschwerdeführenden im hiesigen Verfahren einfordern.

9

Durch die daneben bestehende Möglichkeit, [X.] zum [X.] zu erheben, wurde die Beschreitung dieses Rechtswegs nicht entbehrlich. Die [X.] ermöglicht nur eine Überprüfung der Verordnung am Maßstab von Normen der [X.]. Nur in diesem Umfang kann sie danach auch - nach § 47 Abs. 3 VwGO - die Prüfung der Verordnung dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren entziehen. Im Übrigen bleibt dieses Verfahren unberührt, sodass darin die Verordnung auf ihre Vereinbarkeit mit sonstigem Landesrecht und - worauf es hier ankommt - mit Bundesrecht unter Einschluss des [X.] überprüft werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. April 1993 - 1 BvR 744/91 -, Rn. 4).

Es war den Beschwerdeführenden auch nicht unzumutbar, dem Grundsatz der Subsidiarität zu genügen. Schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.], die ungeachtet der Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des [X.] über das Begehren der Beschwerdeführenden gebieten könnten, entstehen den Beschwerdeführenden durch die Verweisung auf diesen Rechtsweg nicht. Sie konnten ‒ wie dargelegt ‒ hier im fachgerichtlichen Verfahren insbesondere Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO erlangen (vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 -, Rn. 9). Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes war ihnen auch nicht im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des [X.] unzumutbar (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. April 2020 - 1 BvR 900/20 -, Rn. 6 m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2143/20

13.09.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 12. August 2020, Az: Vf. 34-VII-20, Entscheidung

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO, Art 5 Abs 1 VwGOAG BY 1992

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2022, Az. 1 BvR 2143/20 (REWIS RS 2022, 5462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5462

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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