Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. VI ZR 172/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2027

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[X.] DES VOLKESURTEILVI ZR 172/99Verkündet [X.],[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 253 Abs. 1, 256 Abs. 1Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihmden in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgtaus den Grundsätzen der Antragsauslegung, daß damit die ab [X.] nicht erst die ab dem [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung [X.] Schadensersatzansprüche erfaßt werden.[X.], Urteil vom 6. Juni 2000 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] und [X.] Le-pa, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 16. April 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] von 95.200 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die damals 17-jährige Klägerin erlitt am 4. Februar 1986 durch den [X.] eines vom Erstbeklagten geführten Pferdes, dessen Halterin die [X.] war, schwere Kopfverletzungen. Ihr wurde in einem [X.] auf ihream 22. Juni 1987 eingereichte Klage durch ein seit dem 7. Juli 1992 rechts-kräftiges Urteil vom 16. April 1991 gegen die Beklagten als [X.] Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 70.000 DM zuerkannt; ferner wurdefestgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klä-gerin den ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4. Februar 1986 entste-- 3 -henden Schaden zu ersetzen, soweit nicht der Anspruch auf [X.] oder andere Versicherungsträger übergegangen ist.Mit der vorliegenden, am 4. bzw. 6. Januar 1995 zugestellten Klage be-gehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner [X.] des Erwerbsschadens, den sie nach ihrer Behauptung durch den Unfallerlitten hat. Sie hat hierzu vorgetragen, sie hätte ohne den Unfall nach [X.] im [X.] 1985 und dem zu erwartenden Abschluß in [X.] im [X.] 1986 die Ausbildung zur Pferdewirtin mit demSchwerpunkt Zucht und Haltung aufgenommen und anschließend ein Arbeit-seinkommen als Pferdewirtin erzielt. Infolge des Unfalls sowie der eingetretenenkörperlichen und psychischen Folgen sei sie weder zur Beendigung ihrer Schul-ausbildung noch zu einer Lehre als Pferdewirtin in der Lage gewesen. Sie [X.] wie vor in zeitlichen Schüben unter Kopfschmerzen und Schwindelanfällen.Ferner seien als Unfallfolgen eine leichte Hirnleistungsschwäche sowie eineteilweise Veränderung ihrer Persönlichkeit verbunden mit Tendenzen zur Le-bensunzufriedenheit und Gefühlen der Wertlosigkeit sowie mangelndes Selbst-vertrauen verblieben. Auch jetzt könne sie eine Lehrzeit von drei Jahren nichtdurchhalten, weil ihr dafür die psychische Stabilität fehle.Die Klägerin hat den Erwerbsschaden, dessen Ersatz sie mit der [X.] Klage begehrt, wie folgt [X.] Ausbildungsvergütung in der [X.] von [X.] 198630.600,-- [X.] [X.] 1989, 36 Monate zu je 850 DM2. Erzielbares Einkommen als Pferdewirtin in der [X.] 194.400,-- DM1.8.1989 - 31.7.1995, 72 Monate zu je 2.700 DM- 4 -3. Soziale Vorsorgepauschale für die [X.] Monate zu je 250 DM4. Soziale Vorsorgepauschale für die [X.]72.000,-- DM1.8.1989 - 31.7.1995, 72 Monate zu je 1.000 DMSumme306.000,-- DMDie Beklagten haben behauptet, die verbliebenen Folgen des [X.] die Klägerin nicht gehindert, den Beruf der Pferdewirtin zu ergreifen.Außerdem haben sie die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht,daß sich die Klägerin auf einen etwaigen Erwerbsausfallschaden die Leistun-gen der Sozialfürsorge anrechnen lassen müsse, die sie während des [X.] erhalten habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.Der Senat hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachungeines Anspruchs in Höhe von 95.200 DM gewährt. In diesem Umfang nebstZinsen verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin wegen [X.], die sie durch den Unfall vom 4. Februar 1986 erlitten hat, für den[X.]raum bis zum 31. Juli 1995 von den Beklagten keinen Verdienstausfall er-- 5 -setzt verlangen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon [X.] werden, daß die Klägerin durch die bei diesem Unfall erlittenen Verlet-zungen und deren Folgen daran gehindert gewesen sei, den von ihr in Aussichtgenommenen Lehrberuf einer Pferdewirtin zu ergreifen. Daran ändere sichauch nicht dadurch etwas, daß die Klägerin die Beweiserleichterung des § 252Satz 2 BGB auf ihrer Seite habe. Eine günstige Prognose, wie sie diese [X.] voraussetze, lasse sich hier nicht stellen. Aus zwei Sachverständigen-gutachten folge, daß die Klägerin trotz der verbliebenen Unfallfolgen seit [X.] 1989 körperlich und geistig durchaus in der Lage gewesen sei, eine Be-rufsausbildung zur Pferdewirtin aufzunehmen, die Ausbildung erfolgreich abzu-schließen und den erlernten Beruf danach auszuüben. Etwaige Ansprüche derKlägerin auf Ersatz von Verdienstausfall aus der [X.] vor Beginn des [X.] seien nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung solcher Ansprüchesei nicht etwa durch die im [X.] erhobene Klage unterbrochen worden.Der im Urteil vom 16. April 1991 getroffene [X.], nach [X.] Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr inZukunft aus dem Unfall vom 4. Februar 1986 entstehenden Schaden zu [X.], soweit der Anspruch nicht auf Sozial- oder andere Versicherungsträgerübergegangen ist, erfasse nur Schadensersatzansprüche, die nach der letztenmündlichen Verhandlung im [X.] vor dem Berufungsgericht - dem12. März 1991 - entstanden seien. Einen Antrag auf Feststellung der Ver-pflichtung der Beklagten zum Ersatz der damals bereits entstandenen Schädenhabe die Klägerin im [X.] nicht [X.] -II.Die Erwägungen halten einer Überprüfung im Umfang der von der Klä-gerin eingelegten Revision im Ergebnis nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat die Tragweite der Beweiserleichterung, [X.] 252 BGB, 287 ZPO der Klägerin gewähren, zu eng gesehen. Es durfte derKlägerin einen Anspruch aus § 842 BGB auf Ersatz ihres Schadens aus einerunfallbedingten Verzögerung ihrer Berufsausbildung und ihres Berufseintrittsauch dann nicht vollständig versagen, wenn die Klägerin ab Anfang 1989 in derLage gewesen ist, eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin aufzunehmen.Bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung einesGeschädigten ohne das Schadensereignis gebietet § 252 BGB eine Prognoseentsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den [X.], insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung undzur bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann.Zwar ist es hierbei Sache des Geschädigten, möglichst konkrete Anhaltspunkteund Anknüpfungstatsachen für diese Prognose darzulegen. Die insoweit zustellenden Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden (st.Rspr., vgl.etwa Senatsurteile vom 20. April 1999 - [X.] - [X.], 233 undvom 17. Februar 1998 - [X.] - [X.], 770, 772 m.w.N.). Dies giltinsbesondere in den Fällen, in denen - wie hier - der Geschädigte sich noch inder Schule, in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklungbefindet, weil er dann regelmäßig nur wenige Anhaltspunkte dafür darzutunvermag, wie sich seine berufliche Entwicklung voraussichtlich gestaltet hätte. Insolchen Fällen darf der Tatrichter den Geschädigten deshalb im Rahmen [X.] gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht vorschnell auf die Un-sicherheit möglicher Prognosen verweisen und insbesondere nicht daraus- 7 -herleiten, daß kein Erwerbsschaden eingetreten sei. Ergeben sich keine [X.], die überwiegend für einen Erfolg oder einen Mißerfolg sprechen,dann liegt es vielmehr nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von ei-nem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tä-tigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der ent-gangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zuschätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge [X.] werden (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. April 1999- [X.] - und vom 17. Februar 1998 - [X.] - aaO., jeweilsm.w.[X.] ist davon auszugehen, daß die Klägerin ohne den Unfall zum1. August 1986 ihre Lehre begonnen, diese bis zum 31. Juli 1989 erfolgreichabsolviert und danach ein Einkommen als Pferdewirtin erzielt hätte. [X.] Auffassung des Berufungsgerichts steht einer solchen Prognose nicht vonvornherein entgegen, daß die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-me seit Anfang 1989 weder aufgrund physischer noch psychischer Unfallfolgenaußerstande gewesen ist, eine Berufsausbildung, insbesondere eine solchezur Pferdewirtin, zu beginnen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen undden erlernten Beruf danach auszuüben. Daß es die Klägerin versäumt hat,nach dem Unfall ab Anfang 1989 ihre ursprünglichen beruflichen Pläne zu [X.], rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß die Klägerin auch ohne [X.] ihre beruflichen Absichten ab 1986 nicht mehr verfolgt hätte. Die Kläge-rin hatte im [X.] 1985 das [X.] für die 9. [X.] und wollte nach dem Abschluß der Sekundarstufe I im [X.] 1986eine Ausbildung zur Pferdewirtin aufnehmen. Vor dem Unfallgeschehen hattesie bereits zwei von der Hauptschule organisierte Praktika in einem Pferdestallabsolviert. Es liegen danach aus der Sicht der Dinge vor dem Unfall keine [X.] 8 -stände vor, die gegen eine positive Prognose für den Beginn einer Lehre derKlägerin zur Pferdewirtin ab [X.] 1986 sprächen. Bei einem jüngeren Men-schen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß erauf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringen-de Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1998- VI ZR 385/96 - [X.], 772, 773, vom 14. Januar 1997 - [X.] -VersR 1997, 366, 367 und vom 17. Januar 1995 - [X.]/94 - VersR 1995,422, 424).Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin ohne den Unfall zum1. August 1986 ihre Lehre begonnen, diese bis 31. Juli 1989 erfolgreich absol-viert und danach ein Einkommen als Pferdwirtin erzielt hätte, so bemißt sich [X.] aus der Differenz zwischen dem Einkommen, das sie bei Beginn [X.] am 1. August 1986 erzielt hätte, und den Einkünften, die sie beiAufnahme der Ausbildung ab Januar 1989 hätte erzielen können. Auch einderartiger [X.] wird von den §§ 252, 842 BGB erfaßt (vgl.Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - [X.] - [X.], 62, 63; vgl.ferner [X.], [X.], 294; [X.] 1971, 296, 297; [X.],[X.], 976). Ein weitergehender Anspruch kommt nicht in Betracht, weildie Klägerin nach den auch von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts ab Anfang 1989 nicht mehr außerstande war, eine Ausbildungzur Pferdewirtin zu beginnen.Der Anspruch - soweit er von der Revision noch verfolgt wird - errechnetsich auf der Grundlage des hinsichtlich der "[X.] Vorsorgepauschale" nochklärungsbedürftigen Vorbringens der Klägerin wie folgt: Für die [X.] vom [X.] bis 31. Dezember 1988 ist von einer Ausbildungsvergütung zuzüglicheiner "[X.] Vorsorgepauschale" von monatlich 1.100 DM, mithin insgesamt- [X.] (18 x 1.100 DM) auszugehen. Für die [X.] vom 1. Januar 1989 bis31. Juli 1989 kann der Klägerin nach § 254 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzan-spruch nicht zuerkannt werden. Hätte sie zum 1. Januar 1989 in Erfüllung ihrerSchadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB die ihr nunmehr möglicheAusbildung zur Pferdewirtin aufgenommen, so hätte sie in diesem [X.]raumdieselben Einkünfte gehabt, die ihr bei Aufnahme der Ausbildung zum1. August 1986 unter Zugrundelegung einer dreijährigen Ausbildungszeit ent-gangen sind. Ab dem 1. August 1989 kommt eine Vergütung als Pferdewirtinvon 2.700 DM zuzüglich einer "[X.] Vorsorgepauschale" von 1.000 DM,mithin insgesamt 3.700 DM monatlich in Betracht. Abzuziehen hiervon sind [X.], die die Klägerin als Ausbildungsvergütung erhalten hätte, wenn [X.] ihrer Ausbildung zum 1. Januar 1989 begonnen hätte, mithin nach ihrer Be-hauptung 1.100 DM monatlich. Hieraus errechnet sich ein Differenzschadenvon monatlich 2.600 DM. Für den [X.]raum vom 1. August 1989 bis31. Dezember 1991 ergibt dies einen Betrag von 75.400 DM (29 x 2.600 DM).Ab 1. Januar 1992 besteht ein unfallbedingter Schaden nicht mehr, da die Klä-gerin zu diesem [X.]punkt ihre Lehre, wenn sie diese zum 1. Januar 1989 be-gonnen hätte, abgeschlossen hätte, so daß sie ab diesem [X.]punkt ein Ein-kommen hätte erzielen können, das ihrem ursprünglich entgangenen Gewinnentspricht. Der Gesamtschaden der Klägerin errechnet sich danach [X.] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bleibt die Verjäh-rungseinrede der Beklagten ohne Erfolg.Die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] imUrteil des [X.] erfasse nur die nach dem Tag der mündlichen [X.] im [X.] vor dem Berufungsgericht (12. März 1991) [X.] 10 -den Schadensersatzansprüche der Klägerin, trifft nicht zu. Mit der am 22. [X.] eingereichten und am 23. Juli 1987 zugestellten Klage hatte die Klägerin(u.a.) die Feststellung beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, ihr den in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4. Februar 1986entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozial- oderandere Versicherungsträger übergegangen ist. Beim [X.] als Anspruch im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB nicht die Schadensersatz-pflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schaden-sentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin anzusehen(Senatsurteil vom 27. November 1984 - [X.] - [X.], 238, [X.] ist der Antrag dahin zu verstehen, daß die Klägerin die [X.] Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Schäden begehrt hat, die [X.] der Klage zukünftig entstehen. Das folgt erst recht aus den für [X.] geltenden Grundsätzen. Danach gilt, daß im Zweifel gewolltist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteile vom 14. Mai 1997- XII ZR 140/95 - NJW-RR 1997, 1216, 1217; vom 10. März 1994 - [X.]/93 - NJW 1994, 1537, 1538; vom 26. Juni 1991 - [X.] - NJW1991, 2630, 2631 f.; [X.], Beschluß vom 22. Mai 1995 - [X.] - [X.], 1183 f.; vgl. ferner [X.]/[X.], ZPO, 58. Aufl., [X.]. § 128Rdn. 52, § 253 Rdn. 40; [X.], ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 25). Nach die-sen Kriterien ist es offensichtlich, daß sich die verjährungsunterbrechende Wir-kung der Klage im [X.] auf den gesamten Erwerbsschaden ab Klageein-reichung erstreckt. Die recht verstandene Interessenlage gebot, mit dem Fest-stellungsantrag [X.] über den Leistungsantrag, der sich nur auf den immate-riellen Schaden bezog, hinausgehenden materiellen Schaden zu erfassen, umdie Klägerin gegen die [X.] näherer Feststellungen zu dem nach § 852 Abs. 1 BGB [X.] Kenntnisstand der Klägerin oder ihrer gesetzlichen Vertreterist davon auszugehen, daß die Verjährung der [X.] mit der Klage-einreichung im [X.] zu laufen begann. Die durch die Klageerhebung ein-getretene Verjährungsunterbrechung endete gemäß § 211 Abs. 1 BGB mit [X.] der Verurteilungen im [X.]. Die danach einsetzenden neuenVerjährungsfristen von 30 Jahren (§ 218 Abs. 1 BGB) bzw. vier Jahren (§§ 218Abs. 2, 197 BGB) waren bei Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht [X.] Es ist dem Senat verwehrt, in der Sache abschließend zu [X.], weil noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs, insbesondere auchwegen eines eventuellen gesetzlichen Forderungsübergangs auf Soziallei-stungsträger, erforderlich sind.[X.] Dr. Lepa [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZR 172/99

06.06.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. VI ZR 172/99 (REWIS RS 2000, 2027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2027

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