Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. VI ZR 304/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 412

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[[X.].] DES VOLKESURTEIL[[X.].]Verkündet am:3. Dezember 2002Böhringer-Mangold,[[X.].] Geschäftsstellein dem [[X.].]:ja[[X.].]Z: ja[[X.].] § 117Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einemUnfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 [[X.].] [[X.].] Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, dievon beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind [[X.].], soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 [[X.].] Gesamt-gläubiger.[[X.].] § 93 Abs. 2 Nr. 2 a, [[X.].]I §§ 56 ff., [[X.].] § 117Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des [[X.].] 1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des [[X.].] kongruent.[[X.].], Urteil vom 3. Dezember 2002 - [[X.].] - [[X.].] 2 -- 3 -Der VI. Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche [[X.].] durch die Vorsitzende Richterin [[X.].], den [[X.].]. [[X.].], die Richterin [[X.].] und [[X.].] und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [[X.].] vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.Von Rechts [[X.].]:Die klagende Berufsgenossenschaft (Klägerin) macht gegen den [[X.].] Rentenversicherungsträger (Beklagte) unter Berufung auf § 117 Satz 2[[X.].] einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.157,34 DM geltend.Am 16. August 1994 wurde Frau [[X.].] auf dem Heimweg von ihrem Ar-beitsplatz bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Auf Grund ihrer Verletzun-gen kann sie ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nichtmehr ausüben. Von der Beklagten erhält sie deshalb eine Erwerbsunfähigkeits-rente. Darüber hinaus bezieht sie von der Klägerin als Trägerin der gesetzli-chen Unfallversicherung eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minde-rung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom [[X.].] vereinbarten die Beklagte und der - für die Unfallfolgen invollem Umfang eintrittspflichtige - Haftpflichtversicherer des Unfallverursa-chers, den verletzungsbedingten Anspruch der [[X.].] auf Ersatz ihres [[X.].] mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zu kapitalisieren. Die Beklagte errech-nete den im Innenverhältnis zur Klägerin auf sie entfallenden Teil dieses [[X.].] anhand des Verhältnisses der von den Parteien jeweils erbrachtenSozialleistungen. Dabei berücksichtigte sie die von der Klägerin gezahlte [[X.].] allerdings nicht in voller Höhe. Vielmehr kürzte sie diese im [[X.].] auf die in § 93 Abs. 2 Nr. 2a [[X.].] getroffene Regelung um den Betrag,der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert am [[X.].] als Grundrente nach dem [[X.].] zu gewähren gewe-sen wäre. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte den derartermittelten Betrag von 298.956,28 DM an die Beklagte aus.Die Klägerin ist u.a. der Auffassung, die von ihr gezahlte [[X.].] bei der Berechnung des Verhältnisses der von den Parteien erbrachten So-zialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, weil diese Rente - ungeachtetder in § 93 Abs. 2 Nr. 2a [[X.].] getroffenen Regelung - in vollem [[X.].] habe. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung entfällt [[X.].] Beklagte unstreitig ein anteiliger Schadensersatzanspruch in Höhe von [[X.].] 220.798,94 DM. Die Differenz zwischen diesem und dem vom [[X.].] an die Beklagte gezahlten Betrag [[X.].] Klägerin mit der Klage geltend gemacht.Das [[X.].] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufungist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren [[X.].] 5 -Entscheidungsgründe:[[X.].] Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für zulässig, ob-wohl die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [[X.].]erklärt haben, sie seien mit einer Sprungrevision einverstanden. Darin liege diewirksame Vereinbarung eines [[X.].], der die Zulässigkeit [[X.].] nicht berühre, sondern erst auf entsprechenden Einwand der [[X.].] relevant werde; die Klägerin habe jedoch ausdrücklich erklärt, den [[X.].] der Unzulässigkeit der Berufung nicht zu erheben.In der Sache meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne von [[X.].] in analoger Anwendung des § 117 [[X.].] [[X.].] die Zahlung [[X.].] von 78.157,34 DM verlangen. Die Parteien seien analog§ 117 Satz 1 [[X.].] einander als Gesamtgläubiger im Verhältnis der von ihnenerbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Bei Annahme [[X.].] ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch [[X.].] aus § 816 Abs. 2 BGB.Bei der Berechnung des für den [[X.].] maßgeblichen Größen-verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen sei die von derKlägerin gezahlte Verletztenrente in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn die-ser Rente komme in vollem Umfang [X.]funktion zu; sie diene nicht- auch nicht teilweise - dem Ausgleich immaterieller Schäden oder der [[X.].]. Dies gelte auch für den Teilbetrag [[X.].] in Höhe der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfä-higkeit zu gewährenden Grundrente nach dem [[X.].], dergemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a [[X.].] von der Anrechnung auf die [[X.].] -higkeitsrente ausgenommen sei. Vor Inkrafttreten des § 93 [[X.].] habe keinZweifel daran bestanden, daß die Verletztenrente in voller Höhe [[X.].] gehabt habe. Daß der Gesetzgeber den Charakter der [[X.].] ändern wollen, sei § 93 Abs. 2 Nr. 2a [[X.].] nicht zu entnehmen. [[X.].] auf die Grundrente nach dem [[X.].] sei übereine bloße Berechnungsgrundlage hinaus keine weitergehende Bedeutungbeizumessen.[[X.].] Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die - mit der Revision nicht an-gegriffene - Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig. Zwarführt ein dem Gericht gegenüber wirksam erklärter Verzicht auf das [[X.].] der Berufung unmittelbar zur Unzulässigkeit der dennoch eingelegtenBerufung (vgl. [X.]surteil vom 12. März 2002 - [[X.].]/01 - [[X.].], 1126). Die Erklärung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhand-lung vor dem [[X.].], wonach sie mit einer Sprungrevision einverstandensei, hatte aber keinen Berufungsverzicht zur Folge. Sie beinhaltet, was der [[X.].] selbst durch Auslegung feststellen kann (vgl. [X.]surteil vom 12. März2002 - [[X.].]/01 Œ aaO), keine Verzichtserklärung. Es bestehen keine [[X.].] dafür, daß die Parteien mehr vereinbaren wollten, als sich [[X.].] ihrer Erklärungen entnehmen läßt, insbesondere daß sie darüber hin-aus unabhängig von der Frage, ob der Gegner tatsächlich Sprungrevision ein-legt, auf die Berufung verzichten wollten. [[X.].] Anhaltspunkte bedürfte esjedoch für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts (vgl. [X.]surteil vom- 7 -12. März 2002 - [[X.].]/01 - aaO m.w.[X.]; [[X.].], Beschluß vom [[X.].] - [[X.].] - NJW 1997, 2387). Der Erklärung der Beklagten kommtauch nicht die Verzichtswirkung des § 566a Abs. 4 ZPO a.[[X.].] zu; denn § 566aAbs. 4 ZPO a.[[X.].] greift nur dann ein, wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevi-sion einlegt (vgl. [[X.].], Beschluß vom 24. April 1997 - [[X.].] - aaO).2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteienseien hinsichtlich des auf sie übergegangenen [[X.].] der Geschädigten [[X.].] in entsprechender Anwendung des § 117 Satz 1[[X.].] Gesamtgläubiger.a) § 117 Satz 1 [[X.].] ordnet eine [[X.].] mehrerer [[X.].] nur für den Fall an, daß der übergegangene [[X.].]anspruch auf Grund einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze odermitwirkender Verantwortlichkeit des Geschädigten nicht ausreicht, um die vonihnen erbrachten kongruenten Leistungen zu decken. Nicht geregelt dagegenist die Fallkonstellation, in der - wie im Streitfall - der [[X.].] Geschädigten trotz unbeschränkter Haftung des Schädigers wegen derunterschiedlichen Berechnungsweise im Zivil- und Sozialrecht geringer ist alsdie infolge des Schadensereignisses erbrachten gleichartigen Sozialleistungenverschiedener [[X.].]) Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur ist § 117 [[X.].]auf diese Fallgestaltung entsprechend anzuwenden (vgl. [[X.].]/[[X.].],[[X.].]/3, Stand 1. Mai 1985, § 117 [[X.].] 10; Wannagat/[[X.].], [[X.].],Stand März 2001, § 117 [[X.].] 6 ff.; [[X.].]-[[X.].] 3/v. [[X.].], § 117 [[X.].] 23 ff.;[[X.].] Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2001, § 117[[X.].] 15 f.; [[X.].], [[X.].], Stand Januar 2002, § 117 [[X.].] [[X.].] 3.3; v. Wulf-fen/Schmalz, [[X.].], 4. Aufl., § 117 [[X.].] 4 f.; Pickel, [[X.].], Stand [[X.].] 8 -2001, § 117 [[X.].] 15 f.; [[X.].]., [[X.].] 1985, 177, 178; [[X.].], VersR 1983,193, 205; [[X.].]., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., [[X.].] 501;Nagel, [[X.].], 545; [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 23. Aufl.,[X.]itel 30 [[X.].] 125; [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 15. Aufl., [[X.].] 77 [[X.].] 1; [[X.].]/[[X.].], Die Ersatzansprüche nach § 116 [[X.].],[[X.].], 4. Aufl., [[X.].] f.; [[X.].]Watermann, Gesetzliche Unfallversiche-rung, Stand 1. Januar 1996, § 117 [[X.].] [[X.].] 2; [[X.].] der Spitzenorganisationen der Sozialleistungsträger vom 10./11. [[X.].], [[X.].] 1984, 471, 478 f; a.[[X.].]/[[X.].], [[X.].], Stand [[X.].], § 117 [[X.].] 3). Der [X.] schließt sich dieser Auffassung an. Die [[X.].] für eine Analogie, eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidri-gen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage(vgl. dazu [X.]surteil vom 12. Dezember 2000 - [[X.].] - VersR 2001,524, 525 m.w.[X.]), liegen vor.aa) § 117 [[X.].] enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der [[X.].] wollte mit dem [[X.].] die Zusammenarbeit der Leistungsträger über-sichtlich und an einer Stelle regeln und ihr Handeln durch systematische Neu-fassung ihrer Erstattungsansprüche untereinander fördern (BT-Drucks. 9/95,S. 1). § 123 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, auf den der heutige§ 117 [[X.].] zurückgeht, sollte zu diesem Zweck alle Fälle erfassen, in [[X.].] gemäß § 122 des Entwurfs (§ 116 [[X.].]) übergegangene Schadenser-satzanspruch aus Rechtsgründen nicht zur vollen Befriedigung aller [[X.].] ausreicht. Satz 1 der Bestimmung war deshalb ganz allgemein gefaßt; ersah [[X.].] immer dann vor, wenn jemand —mehreren Leis-tungsträgern gegenüber beschränktfi haftet. Hierdurch sollte der zum [[X.].] Verpflichtete entlastet werden; ihm sollte die oft schwierige Ermitt-lung, in welcher Höhe der einzelne Leistungsträger sachlich legitimiert ist, er-- 9 -spart bleiben. Durch die Regelung in [[X.].] sollte ein baldiger Ausgleich unterden Leistungsträgern sichergestellt werden (BT-Drucks. 9/95, S. 29; vgl. be-reits § 138 [[X.].] des Referentenentwurfs zum [[X.].] Œ Neumann-Duesberg,[[X.].] 1979, 201, 209; [[X.].]/[[X.].], aaO, [[X.].] 2 [[X.].]. 10). § 123 des [[X.].] hätte die vorliegende Fallgestaltung erfaßt (vgl. [[X.].]/[[X.].], aaO, [[X.].] 6; [[X.].] Kommentar/Kater, aaO, [[X.].] 15).Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der Begriff der [[X.].] des Schädigers auf Anregung des Bundesrates durch die Verweisungauf § 116 [[X.].] und 3 [[X.].] ersetzt (vgl. BT-Drucks. 9/95, [[X.].] zu Ziff. 38).Hierdurch sollte aber die vorliegende Fallgestaltung, in der der Gesamtbetragder Sozialleistungen, die infolge des Schadensereignisses erbracht werden,die [[X.].] trotz dessen voller [[X.].], nicht endgültig aus dem Anwendungsbereich des § 117 [[X.].] he-rausgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem [[X.].] Anregung verbunden, zu prüfen, ob die von ihm vorgeschlagene Fassungdes § 123 des Entwurfs nicht auch auf diese Fälle ausgedehnt werden solle(vgl. BT-Drucks. 9/95, [[X.].] zu Ziff. 39). Die Bundesregierung hatte [[X.].] die Prüfung der aufgeworfenen Frage zugesagt (BT-Drucks. 9/95, [[X.].] zuZiff. 39), die indessen unterblieb.Im Hinblick auf diesen Gang des Gesetzgebungsverfahrens, insbeson-dere die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ist davon auszu-gehen, daß dieser entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen oder [[X.].] nähere Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht hätte,wenn er die zuletzt genannte Fallkonstellation einer anderen rechtlichen Beur-teilung hätte zuführen wollen, zumal ein sachlicher Grund für eine unterschied-liche Behandlung der jeweiligen Sachverhalte nicht ersichtlich [[X.].] ist zu berücksichtigen, daß der [[X.].] bis zum In-krafttreten des § 117 [[X.].] in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den indieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, [[X.].] übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht aus-reichte, um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrier-ten, vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Ge-samtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. [X.]surteile [[X.].]Z28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - [[X.].] - VersR 1969, 898; vom [[X.].] - [[X.].] - [[X.].], 810, 811; [[X.].], Urteil vom 17. Mai 1979- III ZR 176/77 [[X.].] 1979, 741).bb) Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem vergleichbar,den der Gesetzgeber in § 117 [[X.].] geregelt hat. Ebenso wie in den [[X.].] des § 117 [[X.].] erfaßten Fällen ist es dem Schädiger auch bei einerFallgestaltung wie der vorliegenden nicht oder nur mit großen Schwierigkeitenmöglich, den Umfang der Regreßberechtigung des einzelnen [[X.].] beurteilen. Der Ausgleich muß auch hier unter den Leistungsträgern gefun-den werden und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (vgl.[[X.].]/[[X.].], aaO, [[X.].] 10; [[X.].] - [[X.].] 3/v. [[X.].], aaO, [[X.].] 23; Pickel,aaO, [[X.].] 16; Wannagat/[[X.].], aaO, [[X.].] 6). Auch in der vorliegendenFallkonstellation sind die Leistungsträger gleichberechtigte Zessionare im Sin-ne des § 116 [[X.].], die hinsichtlich des übergegangenen Ersatzanspruchskonkurrieren (vgl. [[X.].]/[[X.].], aaO).Insofern unterscheidet sich der zur Beurteilung stehende Sachverhaltvon dem, der der Entscheidung des [X.]s vom 14. Februar 1989 ([[X.].]/88 - [[X.].], 648) zugrunde liegt. Letzterer war dadurch gekennzeich-net, daß die beteiligten Sozialversicherungsträger jeweils lediglich Inhaber ei-- 11 -nes bestimmten Teils des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzan-spruchs geworden waren; sie konnten bezüglich dieser Forderung nicht mitein-ander konkurrieren (vgl. [X.]surteil vom 14. Februar 1989 - [[X.].] -aaO, S. 649).3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klä-gerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht. Die Beklagte hat vondem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine höhere Schadenser-satzleistung erhalten, als ihr im Verhältnis zur Klägerin gebührt.a) Gemäß § 117 [[X.].] [[X.].] bestimmen sich die den [[X.].] im Innenverhältnis zustehenden Anteile am übergegangenenSchadensersatzanspruch nach dem Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozi-alleistungen. § 117 [[X.].] knüpft an den Forderungsübergang gemäß § 116[[X.].] an. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht ein auf anderen ge-setzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf den [X.] oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund desSchadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung ei-nes Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wieder vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. In die [X.] Ausgleichs zwischen den mehreren Sozialversicherungsträgern [X.] nur solche Leistungen ein, die dem dem Geschädigten entstandenenSchaden sachlich und zeitlich kongruent sind (so schon zur alten Rechtslage[X.]surteile [[X.].]Z 28, 68, 72 und vom 15. März 1983 - [X.] - [X.], 686, 687; vgl. jetzt z.B. [[X.].]/[[X.].], aaO, [[X.].] 6; [[X.].] Kommen-tar/Kater, aaO, [[X.].] 17; Wannagat/[[X.].], aaO, [[X.].] 9).b) Danach ist im Streitfall die von der Klägerin gezahlte Verletztenrentebei der Feststellung des für die Aufteilung im Innenverhältnis maßgeblichen- 12 -Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhezu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muß sie nicht in [X.] Betrages, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a [[X.].] von der Anrechnung [[X.].] Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen ist, bei [X.] außer Betracht bleiben. Sie ist auch in dieser Höhe mit dem [[X.].] Parteien übergegangenen Anspruch auf Ersatz des der [[X.].] entstandenen[X.] kongruent. Die Verletztenrente hat auch insoweit Lohner-satzfunktion.aa) Der [X.] hat die Zweckbestimmung der Verletztenrente bisher inständiger Rechtsprechung ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berech-neten) [X.] gesehen und deshalb die Kongruenz zwischen [X.] und dem auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichteten [[X.].]anspruch uneingeschränkt bejaht (vgl. [X.]surteile [[X.].]Z 85, 127,130; vom 20. Mai 1958 - [X.]/57 - [X.], 454, 456; vom 30. [X.] - [X.] 5/69 - [X.], 899; vom 21. Juni 1977 - [X.] - [X.], 916; vom 9. März 1982 - [X.] [[X.].] 1982, 552 f.; vom4. Dezember 1984 - [X.] 117/83 [[X.].] 1985, 356).(1) Der [X.] hat dies mit folgenden Erwägungen begründet ([X.]sur-teil vom 20. Mai 1958 - [X.]/57 - aaO, S. 456):Die Verletztenrente stelle eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafürdar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt sei,sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei werde nicht auf den tatsächlich ein-getretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung [X.] des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichenGrundsätzen erforderlich sei, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfä-higkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf- 13 -dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten könne.Grundsätzlich werde alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des [X.] vor dem Unfall erzielten [X.] errechnet.Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge [X.] [X.], würden neben der gradmäßig festgelegten Erwerbsminde-rung bei der Festlegung der Unfallrente nicht in Anschlag gebracht; so werdedie etwa zu zahlende Vollrente aus Gründen notwendiger [X.] erhöht noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht dieGrenze der Rentenberechtigung erreiche, wegen Mehraufwendungen [X.] doch gewährt. Die Verletztenrente stelle daher zweifellos eine laufendepauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar.In einer Entscheidung aus dem [X.] ([X.]surteil vom4. Dezember 1984 - [X.] 117/83 - aaO) hat der [X.] ausgeführt, die [[X.].] diene dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsscha-dens, die unabhängig davon gezahlt werde, ob der Verletzte tatsächlich eineErwerbseinbuße aus seiner Berufstätigkeit habe; es handele sich um sozialeExistenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffan-gen solle, wie schon die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender o-der Jugendlicher in die [X.] (§ 573 [X.]) [X.]) Der [X.] hat bei dieser Einschätzung nicht den tatsächlichen Funk-tionswandel der Verletztenrente aus der Unfallversicherung verkannt, der [X.] veränderter Umstände in Teilbereichen eingetreten war (vgl. insbeson-dere [X.], Festschrift für [X.], 1997, [X.] ff.; [[X.].]., [[X.].] 1981, 204,207 f.; [[X.].]., Festschrift für Sieg, 1976, 139 ff.; [[X.].]., Schadensausgleich [X.], 1969, [X.] ff.). Eine Darstellung dieses [X.] sich in dem Beschluß des [X.] vom 7. November- 14 -1972 ([X.] 34, 119, 128 ff.), mit dem es den Ausschluß des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzens-geld) durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 [X.] für [X.] hat. Darauf kann hier weitgehend Bezug genommen werden. Unter an-derem hat das [X.] ausgeführt, der Wandel der [X.], aber auch der medizinischen Versorgung und der beruflichen Re-habilitation habe dazu geführt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit über-haupt erst bei mittelschweren Fällen beginne, Lohneinbußen zu verursachen.In den leichteren Fällen stehe der Verletztenrente in der Regel keine [X.] gegenüber. Aber auch in mittelschweren Fällen falle die [X.] regelmäßig nicht ins Gewicht, so daß auch hier der Verletz-tenrente oder einem großen Teil von ihr wirtschaftlich die Funktion des Ersat-zes von Vermögensschaden nicht zukomme. Wegen dieser Abweichung dertatsächlichen Lage von der gesetzlichen Typisierung vermöge die [X.] bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vom Hundert [X.] ihrer eigentlichen Funktion den Nichtvermögensschaden weitge-hend auszugleichen.Der [X.] hat diese Erkenntnisse nicht zum Anlaß genommen, der [[X.].] eine andere Funktion als die eines [X.]es zuzuweisen. Indem Urteil vom 9. März 1982 ([X.] Œ aaO), in dem die Frage behan-delt wird, ob bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, [X.] geschädigte Schülerin, die keine Erwerbseinbußen erlitten hat, eine [[X.].] aus der Unfallversicherung bezieht, hat der [X.] sich mit diesemGesichtspunkt auseinandergesetzt. Er hat dazu unter anderem ausgeführt, dieder Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme des [X.]s, der abstrakt berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Renteauffangen solle, stehe typischerweise ein entsprechender Verdienstausfall ge-- 15 -genüber, treffe heute nicht mehr durchweg zu. Nicht nur ausnahmsweise auf-grund besonderer Fallgestaltung, sondern für ganze Gruppen von [X.], so insbesondere für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14a und b [X.] versichertenKinder und Schüler, darüber hinaus aber auch allgemein bei leichten und u.U.auch bei mittelschweren Unfallverletzungen fehle es falltypisch an [X.] konkreten Verdienstausfallschäden, die die Verletztenrente ausglei-chen könne. Diese Entwicklung und die damit für den Versicherten verbunde-nen Vorteile der gesetzlichen Unfallversicherung habe das Bundesverfas-sungsgericht als einen der Gründe hervorgehoben, aus denen dem [X.] gestattet sei, den Versicherten im Wege der Haftungsablösung [X.] gegen die nach §§ 636, 637 [X.] haftungsprivilegiertenSchädiger zu versagen. In diesem Sinn "kompensiere" also die Gewährung vonVerletztenrente auch die immateriellen Nachteile des Unfallverletzten. [X.] damit nur eine "Kompensation" von Nachteilen angesprochen, die die [X.] des Geschädigten und der diesengleichgestellten Personen gemäß den §§ 636, 637 [X.] durch ein anderesEntschädigungssystem für den Verletzten insgesamt bedeuten müsse. Die [X.] Nachteile, für die ein nicht haftungsprivilegierter Dritter verantwort-lich sei, würden dagegen von der Verletztenrente niemals aufgefangen. [X.] noch sei die Verletztenrente auf den Ausgleich einer Minderung der Er-werbsfähigkeit im Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet; schadens-rechtlich schlage sich diese Minderung allein im Verdienstausfall, also in [X.] nieder. In den Fällen, in denen es falltypisch an [X.] fehle, seien die Rückgriffsmöglichkeiten für [X.] nicht auf Ersatzansprüche für andere Nachteile [X.], etwa wegen Mehrbedürfnissen, oder gar auf das [X.]. Daß der Sozialversicherungsträger alsdann mit den [X.] 16 -gen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, sei eine Folge der [X.] für ein Versicherungssystem, das in dieser Weise seine so-zialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einerkonkreten Schadensbetrachtung verwirkliche; dieser Aufwand der Sozialversi-cherung könne auf den Schädiger nicht über die Individualhaftung abgewälztwerden. Es würde den Aufgaben der Verletztenrente zuwiderlaufen, wenn sie,weil es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, bei anderen Nachteilen [X.] schadensmindernd berücksichtigt würde mit der Folge, daß letztlichder Schädiger durch die Zahlung der Verletztenrente wirtschaftlich begünstigtwerde. Hierauf laufe aber die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei [X.] hinaus; auch diese Anrechnung wi[[X.].]preche [X.], die den Rentenzahlungen zugrunde lägen. Die Vorteile, die [X.] aus dem Unfall versicherungsrechtlich [X.], gingen [X.] nichts an. Sie seien für die deliktische Haftung außer Betracht [X.]) Die ausschließliche [X.]funktion der Verletztenrente aus derUnfallversicherung wird auch in anderen höchstrichterlichen Entscheidungenbejaht.Der [[X.].] hat diese Rente unter Berufung darauf unter-haltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet ([[X.].], [X.] 20. Januar 1982 - [X.] - NJW 1982, 1593; Urteil vom 13. [X.] - [X.] - NJW 1983, 1783, 1784). Das Bundesverwaltungsge-richt hat entschieden, die Verletztenrente sei bei der Ermittlung des wohngeld-rechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen (BVerwGE 101,86 ff.). Zur Begründung hat das [X.] unter Berufung [[X.].] Rechtsprechung des erkennenden [X.]s unter anderem ausgeführt, zwar- 17 -könne die Verletztenrente tatsächlich aufgrund der technischen und [X.]Entwicklung in vielen Fällen ihre ursprüngliche [X.]funktion ganz oderteilweise eingebüßt haben, weil die abstrakt festgestellte Minderung der Er-werbsfähigkeit häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang zu einem wirkli-chen Einkommensverlust führe. Allein aus diesem in tatsächlicher Hinsicht ein-getretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel lasse sich jedoch nochnicht folgern, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung müßtenin Höhe einer vergleichbaren Beschädigten-Grundrente bei der wohngeldrecht-lichen Einkommensermittlung als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts be-stimmte Leistungen außer Betracht bleiben. Nach dem die Entschädigung inder gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstraktenSchadensberechnung komme es nicht darauf an, ob der Verletzte einen [X.] erlitten habe.bb) Die durch das [X.] 1992 geänderte Rechtslage führtentgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurtei-lung. In der neueren Literatur wird die Kongruenz zwischen Erwerbsschadenund der vom Unfallversicherungsträger gezahlten Verletztenrente weiterhinohne Problematisierung bejaht (vgl. etwa [[X.].], Ersatzansprüche [X.], aaO, [[X.].] 460, [X.]; [[X.].]/[[X.].], aaO, [X.]. 74[[X.].] 34). Tatsächlich nötigt § 93 [[X.].] bzw. dessen Entstehungsgeschichteauch nicht dazu, die Kongruenz zwischen zivilrechtlichem [X.] vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise zu verneinen.(1) Insoweit ist von Bedeutung, daß § 93 Abs. 2 Nr. 2a [[X.].] [X.] keine zusätzliche Leistung gewährt, die von der allgemeinen Be-rechnung seines [X.] abgelöst ist. Die Berechnung der Verletz-tenrente in der Unfallversicherung erfolgt nach wie vor auf der Grundlage der- 18 -Minderung der Erwerbsfähigkeit und des [X.] (§§ 580 ff.[X.]; jetzt §§ 56 ff., 81 ff. [[X.].]I). Diesen (neu gefaßten) [X.] ist eine Änderung des Charakters der Verletztenrentenicht zu entnehmen.Es gilt weiterhin das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung (vgl.dazu etwa [X.]/[X.], Handbuch der Sozialversicherung, [X.] 2002, § 56 [[X.].]I [[X.].] 43 ff. m.w.[X.]). Nach § 56 Abs. 1 [[X.].]I ha-ben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls überdie 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 [X.] gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach Absatz 2 der Vorschriftrichtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich ausder Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens er-gebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet [X.], wobei bei der Bemessung der Minderung der [X.] berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erleiden, daß [X.] von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfah-rungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in verminder-tem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fä-higkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.Absatz 3 bestimmt, daß bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistetwird, die zwei Drittel des [X.] beträgt, und daß bei [X.] geleistet wird, die in der Höhe desVomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der [X.] Erwerbsfähigkeit entspricht.An[[X.].] als im zivilen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall [X.] und Erwerbsfähigkeit als solcher, sondern nur der dadurch [X.] -standene Ausfall der Arbeitsleistung als Schaden angesehen wird ([X.]surteil[[X.].]Z 54, 45, 50 ff.; st. Rspr.), stellt die Verletztenrente nicht den Ersatz füreinen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Ausgeglichen wirdnicht der tatsächliche Minderverdienst; vielmehr bemißt sich die Rente nachdem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Er-werbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich istinsbesondere auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen [X.] zu einem Einkommensverlust im Erwerbsleben geführt haben; [X.] wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt,wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die erEinkünfte bezieht ([X.] 43, 208, 209).(2) Nicht zuletzt im Hinblick auf den tatsächlichen Funktionswandel [[X.].] sind im Vorfeld des [X.]es 1992 Vorschlägediskutiert worden, die Verletztenrente zu reformieren, etwa durch eine konkreteSchadensberechnung oder in Anlehnung an das Recht der [X.] Entschä-digung durch Bildung einer einkommensunabhängigen Grundrente gekoppeltmit einer progressiv gestuften Verletztenrente (vgl. etwa [X.], [X.] 1996, 198,206; [X.], [[X.].] 1981, 204, 209). Diese sind aber nicht Gesetz geworden.[X.] (Festschrift für [X.], aaO, [X.] ff.) folgert daraus, bei der Einord-nung des Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch sei am [X.] Rentenberechnung keine Korrektur vorgenommen worden und die Chance,im Rahmen der Neuregelung eine —persönlichkeitsrechtsnahe Neukonzipie-rungfi einer Rentenformel mit auch immaterieller [X.] vorzunehmen, nicht genutzt worden. Er hält deshalb eine künftigeReform dahingehend für denkbar und richtig, die Verletztenrente in einenLohnausgleichsanteil und einen Anteil für den immateriellen Schadensaus-gleich zu trennen.- 20 -cc) Damit ist die Kernfrage des vorliegenden Streitfalls angesprochen.Während [X.] (aaO) die Regelung in § 93 [[X.].] offenbar lediglich als ge-setzgeberische —Anerkennungfi der in der Rechtswirklichkeit gewandeltenFunktion der Verletztenrente versteht, will die Revision aus dieser Vorschriftherleiten, daß die Verletztenrente schon heute einen konkret faßbaren —imma-teriellenfi Bestandteil habe. Dem kann der erkennende [X.] nicht [X.]) § 93 [[X.].] trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherungeine besondere Regelung für den Fall, daß die gesetzliche Rente mit weiterenSozialleistungen zusammentrifft. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß, [X.] denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherungund auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder auf eine Hinter-bliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfall-versicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summeder [X.] vor Einkommensanrechnung den [X.] übersteigt. Absatz 3 bestimmt u.a., daß der Grenzbetrag(derzeit) 70 vom Hundert eines Zwölftels des [X.] beträgt,der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, ver-vielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte [X.] der Arbeiter und der Angestellten.Diese Regelung bezweckt ebenso wie die durch sie abgelösten §§ 1278[X.], 55 [X.], 75 [X.] die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funkti-onsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Denn so-wohl die Rente aus der Rentenversicherung als auch die Verletztenrente sollenan die Stelle des Lohnes treten, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalleserzielt worden ist. Der durch diese Leistungen bewirkte [X.] soll in [X.] den Betrag des bisherigen Nettoeinkommens des [X.] -werden (vgl. [X.], [X.] 2200 § 1278 [X.] Nr. 11 S. 28; NJW 1995, 1607;[X.] 82, 83, 84, 90; BSG, [X.] 3 Œ 2600 § 311 [[X.].] Nr. 2). Die [X.] von 70 vom Hundert trägt der Lohnabzugsquote so-wie dem Umstand Rechnung, daß entsprechend dem Grad der Minderung [X.] ein bestimmter Teil der Verletztenrente freigestellt wird (vgl.BT-Drucks. 11/4124, [X.] zu § 92 des Entwurfs zum [X.]1992).(2) Abweichend von den §§ 1278 [X.], 55 [X.] und 75 [X.] trifft § [X.]. 2 Nr. 2a [[X.].] folgende Regelung: Bei der Ermittlung der Summe der[X.] bleibt bei der Verletztenrente aus derUnfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad [X.] der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversor-gungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Er-werbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente. Dieweiteren Regelungen des § 93 Abs. 2 [[X.].] betreffen weitere hier nicht inte-ressierende Beträge, die bei der Ermittlung der Summe der [X.] bleiben.Die Höhe des Betrages, der als Grundrente nach dem Bundesversor-gungsgesetz geleistet würde, ist unabhängig vom zuletzt erzielten [X.] Verletzten; er richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsmin-derung. Nach § 31 [X.] in der seit dem 26. Juni 2001 geltenden Fassung be-trägt die Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 [X.] 225 DM und bei voller Erwerbsunfähigkeit 1.178 DM mit [X.] bei einer jeweils um 10 vom Hundert gesteigerten Minderung der Er-werbsfähigkeit. [X.] läßt sich also sagen, daß die dem [X.] -verbleibende derart berechnete [X.] den (fiktiven) letzten Nettover-dienst des Verletzten, wie er sich bei der Berechnung nach § 93 Abs. 1 [X.]. 3 [[X.].] ohne Berücksichtigung des Freibetrages darstellen würde, umden im Einzelfall jeweils anzusetzenden Betrag übersteigt ([X.], NJW 1995,1607).(3) Diese Regelung hat folgenden Hintergrund:Wie ausgeführt erfuhr die Verletztenrente auf Grund der Änderung dertatsächlichen Verhältnisse einen Funktionswandel dahin, daß die Rente beileicht und mittelschwer Verletzten vielfach nicht mehr dem Ausgleich eines tat-sächlich erlittenen [X.] diente. Bei Schwerverletzten (ab einerMinderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert) trat dieser Effekt regel-mäßig nicht ein; bei dieser Verletztengruppe wurde die Verletztenrente häufigin vollem Umfang zum Ausgleich des [X.] benötigt. Diese sinn-widrige Entwicklung, daß nämlich der Prozentsatz der Rente, der zum Aus-gleich —[X.] Schäden zur Verfügung stand, umso geringer war, jeschwerer die Verletzung war, ist wiederholt beanstandet worden (vgl. etwa[X.], Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, aaO, [X.]; [[X.].]., [X.], aaO, insb. [X.], 149; [X.], Festschrift für [X.], Band II,1981, [X.], 282). Mit der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a [[X.].] sollte demabgeholfen werden. In der Begründung zu § 92 des Entwurfs zum [X.] (BT-Drucks. 11/4124, [X.]) heißt es, in Nummer 2 Buchsta-be a sei vorgesehen, daß - wie bereits im geltenden Recht bei der [X.] der Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten nach§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [[X.].] IV - entsprechend dem Grad der Minderung [X.] ein Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von demangenommen werde, daß er nicht [X.]funktion habe, sich nicht renten-- 23 -mindernd auswirke; dadurch werde erreicht, daß Versicherte mit gleich hohemBruttoverdienst als Schwerbehinderte im Vergleich zu Leichtverletzten einehöhere Gesamtleistung erhalten.(4) Bei dieser Sachlage vermag der erkennende [X.] einen über dieerstrebte Besserstellung Schwerverletzter hinausgehenden Wandel [X.] nicht festzustellen. Der tatsächliche Funktionswandel der Verletz-tenrente hatte (über die bereits angeführten Fundstellen hinaus) auch in [X.] des [X.] und des [X.] Be-rücksichtigung gefunden (vgl. [X.] 60, 128, 132; 71, 299 ff.; BSG, [X.] 4480§ 27 RehaAnO Nr. 4; [X.], 173, 183; [X.], [[X.].], 865 ff.; 1990,504 ff.). Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf einen —Teil der [X.], von dem angenommen werde, daß er nicht[X.]funktion habefi, griff mithin ebenso wie die Bezugnahme auf [X.] nach dem [[X.].] lediglich seit längerem be-kannte, die bestehende Rechtslage betreffende Erwägungen auf. Eine Absichtdes Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hi-nausgehend, eine grundsätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einenTeilbetrag - zuzuweisen, ist nicht erkennbar. Dafür geben weder die gesetzli-che Regelung noch die Gesetzesmaterialien etwas her. Diese enthalten [X.] dafür, daß eine grundsätzlich neue Bewertung der Kongruenzfra-ge veranlaßt sein könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der [[X.].] die angestrebte Besserstellung der Schwerverletzten im Vergleich zuden Nichtschwerverletzten durch eine abstrakt generalisierende Regelung er-reichen will, die keinesfalls sicherstellt, daß dieses Ziel im Einzelfall erreichtwird. So ist weder auszuschließen, daß ein Schwerverletzter (etwa bei vollerWiedereingliederung in das Erwerbsleben) die Verletztenrente weit über [X.] hinaus zum Ausgleich —[X.] Nachteile nutzen kann noch- 24 -daß ihm auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch die Gewährung [X.] lediglich der Ausgleich der Erwerbsnachteile gelingt; auch von einer ge-nerellen Schlechterstellung Nichtschwerverletzter kann nach der Neuregelungnicht durchweg ausgegangen werden (vgl. [X.], Festschrift für [X.], aaO,[X.] ff.; [X.], Das Zusammentreffen von [X.], Diss. 1995, [X.] ff.). Es läßt sich demnach auchnicht sagen, dem einzelnen Verletzten stehe nunmehr auf jeden Fall eineGeldsumme in Höhe des Freibetrages zur Kompensation immateriellerNachteile oder zusätzlicher Bedürfnisse zur Verfügung, so daß die Lohner-satzfunktion der Verletztenrente in diesem Umfang zwingend zu verneinen sei.Die Kompensationseffekte der Rente sind auch nach neuem Recht durchausunterschiedlich; nach wie vor kann die Rente sowohl in vollem Umfang [X.] erlittener Erwerbseinbußen benötigt werden oder aber auch in [X.] Umfang zum Ausgleich anderer Nachteile zur Verfügung stehen. Bei [X.] besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]sabzuweichen.(5) Die angeführte Rechtsprechung des [X.] und des[X.] steht der Feststellung, daß die Verletztenrente (weiter-hin) in vollem Umfang als kongruent zu dem Erwerbsschaden anzusehen ist,nicht entgegen. Die dort behandelte Frage, ob es angemessen ist, die Verletz-tenrente nur in eingeschränktem Umfang als Einkommen des Verletzten zu [X.], ist nach spezifisch sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zubeantworten. In diesem Zusammenhang mag es durchaus angebracht sein,wegen des tatsächlichen Funktionswandels der Verletztenrente zwischen ei-nem auf den Ersatz des [X.] bezogenen und einem den Aus-gleich —[X.] Schäden betreffenden Anteil zu unterscheiden und letzte-ren abstrakt nach dem Betrag der Grundrente nach dem [X.] 25 -gesetz zu bemessen. Dies nötigt jedoch aus schadensrechtlicher Sicht nicht zueiner von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s abweichenden [X.]. Die Verletztenrente errechnet sich (nach wie vor)nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeits-verdienst. Schon daraus ergibt sich die erforderliche Kongruenz zum Erwerbs-schaden. Solange der Gesetzgeber die Rentenformel nicht teilweise von ihremBezug zu den genannten Berechnungsgrundlagen löst, indem er etwa [X.] einen Teil der Verletztenrente in [X.] oder konkret zu berech-nender Weise als Schmerzensgeld zuweist, kann die (volle) Kongruenz zwi-schen der Rente und dem Erwerbsschaden nicht verneint werden.- 26 -III.Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.].Müller [[X.].] Diederich-sen Pauge Zoll

Meta

VI ZR 304/01

03.12.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. VI ZR 304/01 (REWIS RS 2002, 412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 412

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