Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. VI ZR 112/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2721

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Juni 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 823 Ad, § 844 Zu den Voraussetzungen eines S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs wegen entgangener Ei-genleistungen (Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen.

[X.], Urteil vom 22. Juni 2004 - [X.] - OLG Frankfurt a.M. LG Gießen

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 22. Juni 2004 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], den Ri[X.]hter [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] und Zoll für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2003 wird auf ihre Kosten zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der [X.] zu 2 und 3 er-litt am 4. November 1996 bei einem von dem Erstbeklagten vers[X.]huldeten [X.] s[X.]hwere Verletzungen, an deren Folgen er am 12. November 1996 verstarb. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde na[X.]h außer Streit. Die [X.] haben S[X.]hadensersatz und S[X.]hmerzensgeld begehrt. Davon sind in der Revisionsinstanz no[X.]h S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen Ei-genleistungen im Streit, die der Verstorbene ni[X.]ht mehr erbringen konnte. Die [X.] sind Erbinnen des Verstorbenen. Sie haben behauptet, es sei be-absi[X.]htigt gewesen, das im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Familienan-wesen umfangrei[X.]h zu renovieren und zu erweitern. Dabei wären dur[X.]h [X.] - leistungen des Verstorbenen Lohnkosten in Höhe von 100.602,51 [X.] worden. Diesen Betrag verlangen sie von den Beklagten ersetzt. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der [X.] hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesge-ri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihr Begehren weiter. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus gemäß § 1922 [X.] auf die [X.] übergegangenem Re[X.]ht sei ni[X.]ht ge-geben. Ein vererbli[X.]her S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des Verstorbenen sei bereits deswegen zu verneinen, weil das auszubauende Anwesen im Eigentum der Klägerin zu 1 gestanden habe und eine etwaige Vermögensmehrung daher ni[X.]ht dem Verstorbenen, sondern ihr zugute gekommen wäre. Au[X.]h ein in das Vermögen des Verstorbenen fallender Ausglei[X.]hsanspru[X.]h bestehe ni[X.]ht, da ein sol[X.]her ni[X.]ht vereinbart gewesen sei. Ein allenfalls in Betra[X.]ht kommender Anspru[X.]h auf Zugewinnausglei[X.]h habe zum Zeitpunkt des Versterbens no[X.]h ni[X.]ht bestanden und sei deshalb ni[X.]ht vererbli[X.]h gewesen. Die Grundsätze der Dritts[X.]hadensliquidation trügen den Anspru[X.]h ebenfalls ni[X.]ht, denn hier sei [X.] der in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur dafür anerkannten Fallgruppen gege-ben. Au[X.]h auf § 844 Abs. 2 [X.] könne der Anspru[X.]h der [X.] ni[X.]ht gestützt werden. Dabei könne dahinstehen, ob sie insoweit überhaupt gemein-s[X.]haftli[X.]h aktivlegitimiert seien. Es bedürfe au[X.]h keiner Ents[X.]heidung, ob diese Vors[X.]hrift, die als Re[X.]htsfolge die Zahlung einer Geldrente vorsehe, als Grund-lage des geltend gema[X.]hten Ersatzanspru[X.]hs herangezogen werden könne. - 4 - Dem Begehren der [X.] stehe jedenfalls entgegen, daß ihnen hinsi[X.]ht-li[X.]h der ni[X.]ht erbra[X.]hten Eigenleistungen ein Unterhaltsanspru[X.]h ni[X.]ht entgan-gen sei, denn Renovierung und Ausbau des [X.] seien ni[X.]ht Teil des von dem Verstorbenen re[X.]htli[X.]h ges[X.]huldeten Unterhalts gewesen. I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zugunsten der [X.] zu unterstellen, daß das im Ei-gentum der Klägerin zu 1 stehende Familienanwesen ohne den Unfall renoviert und ausgebaut worden wäre und der Verstorbene dabei Eigenleistungen [X.] hätte. 2. Entgegen der Auffassung der Revision haben die [X.] als Er-binnen des Verstorbenen keinen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen die Beklagten gemäß §§ 823 [X.], 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 [X.] i.V.m. § 1922 [X.]. Ein sol[X.]her Ersatzanspru[X.]h bestünde nur, wenn der behauptete S[X.]haden in der Person des Verstorbenen vor dessen Tod entstanden wäre. Nur ein sol[X.]her Anspru[X.]h fällt in das Vermögen des Erblassers und kann mit dessen Tod gemäß § 1922 [X.] auf die Erben übergehen (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1965 - [X.] ZR 78/64 - VersR 1965, 1077, 1078 und vom 21. November 2000 - [X.] ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 973). Dem Erblasser selbst ist im Streitfall der behauptete Vermögenss[X.]haden jedo[X.]h ni[X.]ht entstan-den. - 5 - a) Zutreffend nimmt das Berufungsgeri[X.]ht an, daß die von dem Erblasser ohne den Unfall erbra[X.]hten Eigenleistungen auss[X.]hließli[X.]h zu einer Vermö-gensmehrung der Klägerin zu 1 geführt hätten. Von der Revision wird au[X.]h ni[X.]ht in Abrede gestellt, daß das zu renovierende und auszubauende Familien-anwesen damals s[X.]hon im Alleineigentum der Klägerin zu 1 stand. b) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, dem Erblasser sei glei[X.]hwohl ein S[X.]haden entstanden, und zwar deshalb, weil er aufgrund seiner [X.] die Umbauarbeiten selbst ni[X.]ht mehr habe erbringen können, son-dern in Auftrag gegeben und voraussi[X.]htli[X.]h die hierfür erforderli[X.]hen Mittel zur Verfügung gestellt hätte. Da jedo[X.]h der ges[X.]hädigte Erblasser bereits wenige Tage na[X.]h dem Unfall seinen Verletzungen erlag und somit weder die [X.] dur[X.]hführen no[X.]h in Auftrag geben konnte, unters[X.]heidet si[X.]h der Streitfall in wesentli[X.]her Hinsi[X.]ht von dem Sa[X.]hverhalt, der dem von der [X.] angeführten Urteil des [X.] zugrunde lag ([X.], [X.], 315, 316 mit [X.] des Senats vom 31. Januar 1995 - [X.] ZR 85/94). In jenem Fall mußte ein Ges[X.]hädigter, der einen [X.] s[X.]hwer verletzt überlebt hatte, Lohnkosten für die Bes[X.]häftigung anderer Arbeitskräfte aufwenden, weil ihm Eigenleistungen bei einem Hausbau ni[X.]ht mehr mögli[X.]h waren. Bei dieser Sa[X.]hlage ist dem dortigen Ges[X.]hädigten mit Re[X.]ht ein Ersatzanspru[X.]h zugebilligt worden (vgl. au[X.]h Senatsurteile vom 6. Juni 1989 -[X.] [X.] - [X.], 857 m.w.N. und vom 24. Oktober 1989 - [X.] ZR 263/88 - NJW 1990, 1037). Anders liegen die Dinge jedo[X.]h im Streitfall. Dabei ist zunä[X.]hst zu berü[X.]ksi[X.]htigen, daß ein Anspru[X.]h des [X.] auf Ersatz der dur[X.]h die Einstellung von [X.]n entstehenden Lohnkosten ni[X.]ht bereits mit der Notwendigkeit von deren Einstellung, sondern erst mit tatsä[X.]hli[X.]h erfolgter Einstellung dieser [X.] entstanden wäre (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1972 -[X.] [X.]/71 - [X.], 460, 463). - 6 - Mit dem Tod des Ges[X.]hädigten war die S[X.]hadensentwi[X.]klung, soweit sie das Vermögen des Ges[X.]hädigten betraf, und damit die Entstehung der [X.], die auf die [X.] als seine Erbinnen gemäß § 1922 [X.] übergehen konnten, abges[X.]hlossen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - [X.] ZR 9/65 - VersR 1966, 1141, 1142 und vom 25. Januar 1972 - [X.] [X.]/71 - aaO; vgl. au[X.]h Senatsurteile vom 20. Februar 1962 - [X.] ZR 65/61 - [X.], 337 f.; vom 21. September 1965 - [X.] ZR 78/64 - VersR 1965, 1077, 1078 und vom 21. November 2000, aaO). Diese s[X.]hadens-re[X.]htli[X.]he Konsequenz gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ein hö[X.]hst-persönli[X.]hes Re[X.]htsgut des Ges[X.]hädigten, nämli[X.]h sein Körper bzw. seine Ge-sundheit, verletzt wurde, das von der Erbfolge ausges[X.]hlossen ist (vgl. [X.], [X.] als S[X.]hadensfall, in: Fests[X.]hrift für [X.], 1973, S. 681, 689 ff.; zu-stimmend Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 1922 Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., vor § 249 Rn. 258; [X.]/Medi[X.]us, [X.], 12. Aufl., § 249 Rn. 187; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. [1998], [X.]. zu § 249 Rn. 53). [X.] des Bere[X.]htigten verhindert hier die Weiterentwi[X.]klung des S[X.]ha-dens. Das folgt notwendig aus der Unvererbli[X.]hkeit des verletzten Re[X.]htsguts, die zuglei[X.]h bedeutet, daß die Position des Verletzten insoweit ni[X.]ht auf den [X.] übergehen kann. [X.] ist nur die in der Person des Erblassers entstandene Ersatzforderung, so wie sie im Zeitpunkt des [X.] besteht. Der Erbe kann mittels dieser Forderung nur dasjenige verlangen, was au[X.]h der Erblasser im Zeitpunkt des Todes hätte fordern können. Daran ändert si[X.]h au[X.]h dann ni[X.]hts, wenn der Verletzte s[X.]hon zu Lebzeiten das Re[X.]ht erworben hat, Ersatz für künftig drohende S[X.]häden zu fordern, etwa für den Verdienstausfall, den er während der mutmaßli[X.]hen Dauer seiner Erwerbsunfä-higkeit erleiden wird. [X.] des Verletzten s[X.]hließt künftigen S[X.]haden aus und ermögli[X.]ht eine definitive Bere[X.]hnung, wel[X.]her S[X.]haden ihm tatsä[X.]hli[X.]h erwa[X.]hsen ist. Somit wird eine ursprüngli[X.]h entstandene Ersatzforderung mit - 7 - dem Tode des Gläubigers hinfällig, soweit sie den definitiven S[X.]haden über-steigt und si[X.]h auf einen längeren Zeitabs[X.]hnitt bezieht, als ihn der Verletzte tatsä[X.]hli[X.]h erlebt hat ([X.] aaO, [X.]). Das bedeutet für den Streitfall, daß die [X.] Ersatz der anstelle von Eigenleistungen des Ges[X.]hädigten aufzu-wendenden Lohnkosten ni[X.]ht als Erbinnen aus übergegangenem Re[X.]ht gemäß § 1922 [X.] verlangen können. Bei den von ihnen geltend gema[X.]hten [X.] handelt es si[X.]h vielmehr um mittelbare S[X.]häden oder Dritts[X.]häden. Diese sind im Falle der Tötung eines Mens[X.]hen jedo[X.]h ni[X.]ht gemäß §§ 823 [X.], 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, sondern nur na[X.]h Maßgabe der §§ 844 [X.], 10 Abs. 2 StVG ersatzfähig (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2000, aaO). [X.]) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-ri[X.]ht au[X.]h etwaige Ausglei[X.]hsansprü[X.]he des Erblassers sowie ihm zustehende S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus Dritts[X.]hadensliquidation verneint. Die [X.] dafür liegen im Streitfall ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vor. 3. Ein Ersatzanspru[X.]h der [X.] ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus §§ 844 Abs. 2 [X.], 10 Abs. 2 StVG. Na[X.]h diesen Vors[X.]hriften haben bei der Tötung eines gesetzli[X.]h zum Unterhalt Verpfli[X.]hteten die unterhaltsbere[X.]htigten [X.] Anspru[X.]h auf Ersatz des mittelbaren S[X.]hadens, der ihnen dur[X.]h Entzug des Unterhaltsre[X.]hts entsteht (vgl. [X.], Ersatzansprü[X.]he bei [X.]s[X.]haden, 8. Aufl., Rn. 319). Der Ersatz ist grundsätzli[X.]h dur[X.]h Entri[X.]htung einer Geldrente zu leisten. a) Zutreffend gehen Berufungsgeri[X.]ht und Revision davon aus, daß maßgebli[X.]h für den Umfang des ges[X.]huldeten Unterhalts der Ehegatten unter-einander und im Verhältnis zu den Kindern der fiktive gesetzli[X.]he Unterhalt na[X.]h §§ 1360a Abs. 1, 1602 Abs. 2, 1610 [X.] ist, der si[X.]h na[X.]h der persönli-[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Leistungsfähigkeit des Getöteten ri[X.]htet (st. Rspr., - 8 - vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - [X.] ZR 46/85 - [X.], 156, 157; vom 5. Juli 1988 - [X.] ZR 299/87 - [X.], 1166, 1168; vom 5. De-zember 1989 - [X.] ZR 276/88 - [X.], 317 f.; vom 6. Oktober 1992 - [X.] ZR 305/91 - [X.], 56, 57 und vom 4. November 2003 - [X.] ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 76, jeweils m.w.N.; [X.], Urteil vom 12. Juli 1979 - [X.]/78 - VersR 1979, 1029). b) Bei der Bemessung der gemäß §§ 844 Abs. 2 [X.], 10 Abs. 2 StVG zu leistenden Geldrente ist der gesamte Lebensbedarf der Familie zu berü[X.]k-si[X.]htigen, d.h. alles, was zur Haushaltsführung und De[X.]kung der persönli[X.]hen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderli[X.]h ist. Die Bere[X.]hnung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs erfordert somit eine Gesamtbe-tra[X.]htung sämtli[X.]her zu berü[X.]ksi[X.]htigender Posten. Dabei sind na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines [X.] ni[X.]ht in die [X.] einzustellen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - [X.] ZR 9/65 - aaO und vom 3. Juli 1984 - [X.] ZR 42/83 - [X.], 961). Dagegen können [X.] und Erhaltungskosten, die ebenso wie Nebenkosten oder Zin-sen für ein zum Erwerb des [X.] aufgenommenes Darlehen der Finan-zierung des [X.] dienen, bis zur Höhe der fiktiven Miete für eine an-gemessene Wohnung ebenso wie Rü[X.]klagen für die Ans[X.]haffung und Repara-tur von Wohnungseinri[X.]htung und Hausrat in der Gesamtre[X.]hnung Berü[X.]ksi[X.]h-tigung finden (vgl. Senatsurteile [X.] 137, 237, 241; vom 16. Dezember 1986 - [X.] ZR 192/85 - [X.], 507 f.; vom 31. Mai 1988 - [X.] ZR 116/87 - [X.], 954 ff.; vom 5. Dezember 1989 - [X.] ZR 276/88 - [X.], 317 f. und vom 4. November 2003 - [X.] ZR 346/02 - aaO). [X.]) Zu einem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der [X.] wegen Entzugs ihrer gesetzli[X.]hen Unterhaltsre[X.]hte könnten die von dem Verstorbenen beab-- 9 - si[X.]htigten Eigenleistungen demna[X.]h allenfalls in dem Umfang führen, in dem sie für die Instandsetzung oder Erhaltung des von der Familie bewohnten [X.] notwendig gewesen wären. Soweit eine Erweiterung des Hauses geplant war, hätten die Eigenleistungen hingegen der Vermögensbildung gedient. Inso-weit müßten sie unterhaltsre[X.]htli[X.]h außer Betra[X.]ht bleiben. Letztli[X.]h kann die Frage, in wel[X.]hem Umfang die in Aussi[X.]ht genommenen Arbeiten zur Instand-setzung oder Unterhaltung des Hauses erforderli[X.]h gewesen wären, jedo[X.]h offenbleiben. Das Begehren der [X.] ist nämli[X.]h ni[X.]ht auf Zahlung einer Unterhaltsrente gemäß §§ 844 Abs. 2 [X.], 10 Abs. 2 StVG geri[X.]htet. Sie ma-[X.]hen vielmehr isoliert die fiktiven Lohnkosten als eigenständige S[X.]hadensposi-tion geltend, ohne diese in die Bere[X.]hnung etwaiger Unterhaltsansprü[X.]he ge-genüber dem Verstorbenen einzustellen. Damit haben sie die tatsä[X.]hli[X.]hen Vor-aussetzungen für einen Ersatzanspru[X.]h gemäß §§ 844 Abs. 2 [X.], 10 Abs. 2 StVG aber ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargetan. Auf die Frage, ob die Eigenleistungen, wovon die Revision offenbar ausgeht, den drei [X.] gemeins[X.]haftli[X.]h zugute gekommen wären, oder ob wegen der Vers[X.]hiedenheit der Vorausset-zungen für Höhe und Dauer etwaiger Rentenansprü[X.]he insoweit nur eine antei-lige Geltendma[X.]hung in Betra[X.]ht käme (vgl. [X.] 11, 181, 183 f.), kommt es demgemäß ni[X.]ht mehr an. - 10 - II[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. [X.]

Pauge Zoll

Meta

VI ZR 112/03

22.06.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. VI ZR 112/03 (REWIS RS 2004, 2721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2721

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