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Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerinnerung - Verhältnis des Verfahrens nach Art 1 bis 5 UNBehRÜbkFakProt zu den innerstaatlichen Rechtsbehelfen
Die Erinnerungen gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in den Schlusskostenrechnungen der Geschäftsstelle des [X.] vom 23. November 2020 ([X.] ÜG 2/20 S) und vom 9. März 2021 ([X.] ÜG 5/20 C) werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Der Erinnerungsführer will in einem Verfahren vor dem [X.] Entschädigung wegen der Dauer seines Rentenverfahrens vor dem [X.] ([X.] R 892/18 - s dazu auch [X.] Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - und nachfolgend [X.]
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] hat in der Schlusskostenrechnung vom 23.11.2020 die vom Erinnerungsführer zu tragenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ([X.] ÜG 2/20 S) gemäß [X.] ([X.] - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 [X.]) auf 60 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer in seinem Schreiben vom 8.12.2020 ua unter Hinweis auf seine Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2527/20. Für das [X.] [X.] ÜG 5/20 C hat die Urkundsbeamtin die Gerichtskosten nach [X.] 7400 [X.] iHv ebenfalls 60 Euro mit der Schlusskostenrechnung vom [X.] angefordert. Darauf bezieht sich das Schreiben des [X.] vom [X.], in dem er eine "Einstellung der Rechnung" fordert, weil er "nur diskriminiert worden" sei.
Die Kostenbeamtin hat beiden Erinnerungen nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin ist diesen Entscheidungen am 16.3.2021 bzw am 13.4.2021 beigetreten.
II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerungen ist der 5. Senat des [X.] als Kostensenat berufen (§ 66 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm Rd[X.] 5 Ziffer 13 des [X.] des [X.] für das Jahr 2021). Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 Satz 1 iVm § 1 Abs 5 [X.]).
2. [X.] sind formgerecht erhoben. Abweichend von dem für Verfahren vor dem [X.] ansonsten geltenden Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 [X.]) bedarf es für eine Kostenerinnerung nach der Sondervorschrift in § 66 Abs 5 Satz 1 [X.] keiner Vertretung durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (s auch § 1 Abs 5 [X.]).
3. [X.] bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die zulasten des [X.] auf 60 Euro festgesetzte Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Dasselbe gilt für die entsprechende Gebühr für das [X.].
a) Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 Alt 2 [X.] werden auch in Verfahren vor den Sozialgerichten, die wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens betrieben werden, Gerichtskosten nach den Vorschriften des [X.] erhoben. Die ansonsten für bestimmte Personengruppen gemäß § 183 Satz 1 bis 4 [X.] im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Kostenfreiheit ist bei einem solchen Streitgegenstand nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich ausgeschlossen (§ 183 Satz 6 [X.] - s dazu BT-Drucks 17/3802 [X.] - zu Artikel 6: "Auch in den Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz ([X.]) im Rahmen des Rechtsschutzes wegen überlanger Gerichtsverfahren sollen in jedem Fall die üblichen Gebühren erhoben werden"). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die [X.] Schutzbedürftigkeit von Personen, die unmittelbar Sozialleistungen gerichtlich geltend machen, deutlich höher ist als von Klägern, die eine Geldentschädigung wegen eines vermeintlich überlagen sozialgerichtlichen Verfahrens verlangen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] ÜG 30/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] Rd[X.] 19). Außerdem soll offenkundig eine weitere Belastung der Sozialgerichtsbarkeit (mit der Folge einer zusätzlichen Verzögerung der Verfahren um Sozialleistungen) vermieden werden, die auf der Hand läge, wenn Streitigkeiten wegen überlanger Verfahrensdauer ohne jedes Kostenrisiko, aber doch mit einer gewissen Chance auf Gewinn geführt werden könnten.
b) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr für eine Beschwerde gegen die PKH versagende Entscheidung des [X.] ist somit § 183 Satz 6, § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 1 Abs 2 [X.], § 3 Abs 2 [X.] und [X.] 7504 [X.]. Nach [X.] 7504 [X.] ist für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Teil 7 des [X.]) über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine vom Streitwert des Verfahrens unabhängige [X.] von 60 Euro (Fassung ab 1.1.2021: 66 Euro) zu entrichten, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Verwerfungsbeschluss des [X.]s des [X.] vom 30.10.2020 ([X.] ÜG 2/20 S) hatte eine solche Beschwerde im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Entschädigung aufgrund unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2 [X.] iVm § 198 GVG) zum Gegenstand.
Die Beschwerde zum [X.] war nicht etwa deshalb "nach anderen Vorschriften gebührenfrei", weil der Erinnerungsführer sie im Rahmen eines [X.] erhob. Das [X.] ist bei Streitigkeiten, für die - wie hier gemäß § 183 Satz 6 iVm § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] - Kosten nach dem [X.] zu erheben sind, nur im ersten Rechtszug gerichtskostenfrei. Für einen weiteren, auf eine Beschwerde hin eingeleiteten Rechtszug fallen hingegen Gerichtsgebühren an (vgl [X.] 1812, 5502, 6502, 7504 [X.]; s hierzu Binz/[X.]/[X.], [X.]/Fam[X.]/[X.], 5. Aufl 2021, [X.] [X.] 7500-7504 Rd[X.]; Schultzky in [X.], ZPO, 33. Aufl 2020, § 127 Rd[X.] 72; [X.]/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl 2020, Rd[X.] 236 f, 1092; ebenso BVerwG Beschluss vom 10.6.2013 - 5 KSt 7/13 ua - juris Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom 18.6.2019 - B 6 SF 9/19 S - juris Rd[X.] 9 mwN; [X.] Beschluss vom 25.9.2020 - 23 C 20.1933 - juris Rd[X.] 10).
c) Rechtsgrundlage der festgesetzten Verfahrensgebühr für die Anhörungsrüge ist § 183 Satz 6, § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 1 Abs 2 [X.], § 3 Abs 2 [X.] und [X.] 7400 [X.]. Nach [X.] 7400 [X.] wird für ein Verfahren, das die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 178a [X.] zum Gegenstand hat, eine vom Streitwert des jeweiligen Verfahrens unabhängige [X.] iHv 60 Euro (Fassung ab 1.1.2021: 66 Euro) erhoben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Verwerfungsbeschluss des [X.]s vom 17.12.2020 ([X.] ÜG 5/20 C) hatte eine solche vom Erinnerungsführer sinngemäß erhobene Anhörungsrüge zum Gegenstand.
d) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung in den genannten Beschlüssen des [X.]s, welche den Antragsteller (Erinnerungsführer) auf der Grundlage des § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] zum Kostenschuldner bestimmt haben (§ 29 [X.] 1 [X.]), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/16 - juris Rd[X.] 5 mwN). Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht (vgl § 21 Abs 1 Satz 1 [X.]) sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die zur Kostenerhebung führenden Anträge des [X.] auf dessen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhten (vgl § 21 Abs 1 Satz 3 [X.]). Der Erinnerungsführer wurde vor Erlass des Beschlusses vom 30.10.2020 ([X.] ÜG 2/20 S) ausdrücklich nochmals auf die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs hingewiesen. Ihm wurde Gelegenheit zu dessen Rücknahme gegeben, bevor aufgrund einer Entscheidung Kosten anfallen. Davon hat der Erinnerungsführer jedoch in eigener Verantwortung keinen Gebrauch gemacht.
e) Die Einwendungen des [X.] rechtfertigen kein Absehen von einer Anforderung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und das [X.].
(1) Einer Kostenerhebung steht insbesondere das vom Erinnerungsführer eingeleitete Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30.10.2020 nicht entgegen. Das [X.] (Kammer) hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom [X.] (1 BvR 86/21) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, auch soweit sie sich mittelbar gegen die Vorschriften zur Kostenerhebung in § 197a [X.] iVm § 154 VwGO gerichtet hat.
(2) Die vom Erinnerungsführer erwähnte "Entscheidung der [X.] des Fakultativ Protokolls, falls es dazu kommen sollte", hindert die Festsetzung der angefallenen Gerichtskosten nicht. Ein damit wohl in Bezug genommenes Verfahren der Individualbeschwerde des [X.] nach Art 1 bis 5 des [X.] zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (vgl Gesetz zu dem Übereinkommen der [X.] vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom [X.], [X.] 1419) eröffnet keine weitere gerichtliche Instanz und hat gegenüber den innerstaatlichen Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung. Ein solches Verfahren kann allenfalls zu "Vorschlägen und Empfehlungen" des [X.] an den jeweiligen Vertragsstaat führen (vgl Art 5 Satz 2 des [X.]).
(3) Die Einwendungen im Schreiben vom [X.] betreffen überwiegend andere Verfahren des [X.] vor dem [X.] ("Ladung vom 05.09.2021 zum 16.10.2021"). Soweit er meint, dass die Kostenrechnungen einzustellen seien, "weil ich nur diskriminiert worden bin", trifft weder das eine noch das andere zu. Das Absehen von einer Kostenerhebung wäre vielmehr eine durch nichts zu rechtfertigende Privilegierung des [X.] gegenüber anderen Klägern.
4. [X.] für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 [X.].
Meta
23.04.2021
Beschluss
Sachgebiet: SF
§ 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 Alt 2 SGG, § 202 S 2 SGG, § 198 GVG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 66 GKG 2004, Nr 7400 GKVerz, Nr 7504 GKVerz, Art 1 UNBehRÜbkFakProt, Art 1ff UNBehRÜbkFakProt
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2021, Az. B 5 SF 2/21 S (REWIS RS 2021, 6586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6586
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