Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.03.2016, Az. B 13 SF 7/16 S

13. Senat | REWIS RS 2016, 15226

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Gegenstand

Kostenerhebung für eine Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren trotz vorangegangener Bewilligung von Prozesskostenhilfe


Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung vom 9. November 2015 - [X.] ÜG 12/15 C - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 10. Senat des BSG hat auf Beschwerde des [X.] und Erinnerungsführers mit Beschluss vom 12.2.2015 ([X.] ÜG 8/14 B - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 8) einen Beschluss des [X.] vom 3.3.2014 aufgehoben und die zugrunde liegenden Streitsachen - 138 Entschädigungsklagen gemäß § 198 [X.] wegen angeblich überlanger Verfahrensdauer - zur Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die vom Kläger und Erinnerungsführer hiergegen erhobene Anhörungsrüge hat der 10. Senat mit Beschluss vom [X.] ([X.] ÜG 12/15 C) als unzulässig verworfen; dabei hat er dem Kläger gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO die Kosten des [X.]s auferlegt.

2

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in der Schlusskostenrechnung vom 9.11.2015 die vom Kläger als Kostenschuldner zu zahlenden Gerichtskosten für das [X.] gemäß [X.] 7400 des Kostenverzeichnisses ([X.] - Anlage 1; zu § 3 Abs 2 GKG) auf 60 Euro festgesetzt. Der Kläger hat hierzu in einem am 30.12.2015 eingegangenen Schriftstück mitgeteilt: "Erinnerung gg obigen [X.] u. Antrag gem § 21 GKG - Die Verfahren sind kostenfrei!"

3

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung gegen den [X.] nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung beigetreten.

4

II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm Rd[X.] 13 Ziffer 2 des [X.] des [X.] berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).

5

Die Erinnerung, deren Einlegung abweichend von § 73 Abs 4 SGG keine Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfordert (§ 66 Abs 5 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG), bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Gebühr für ein erfolgloses [X.] iHv 60 Euro zu Lasten des Erinnerungsführers ist nicht zu beanstanden.

6

Insbesondere liegt kein Fall unrichtiger Sachbehandlung iS von § 21 Abs 1 S 1 GKG vor. Der Erinnerungsführer irrt, wenn er meint, dass Entschädigungsklagen wegen angeblich überlanger Verfahrensdauer gemäß § 202 S 2 SGG iVm § 198 [X.] kostenfrei seien. Das Gegenteil ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG ("… oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens <§ 202 Satz 2>, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden."). Dementsprechend sind für eine erfolglose Anhörungsrüge in Bezug auf ein solches Entschädigungsverfahren gesondert für diesen Verfahrensabschnitt (s hierzu Mutschler in Mutschler , Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, § 1 Rd[X.] 55) die Kosten von demjenigen zu tragen, der das Verfahren beantragt hat bzw dem sie - wie hier dem Kläger und Erinnerungsführer - durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden (§ 22 Abs 1 S 1, § 29 [X.] 1 GKG).

7

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass dem Kläger und Erinnerungsführer mit Beschluss vom 23.5.2014 ([X.] ÜG 3/14 BH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] ([X.]) ohne Ratenzahlung bewilligt wurde. Zwar bewirkt die Bewilligung von [X.] gemäß § 122 Abs 1 [X.] 1 Buchst a) ZPO, dass die Bundeskasse entstehende Gerichtskosten nur nach Maßgabe der vom Gericht bei der Bewilligung getroffenen Bestimmungen geltend machen kann. Solche Bestimmungen - insbesondere zu Ratenzahlungen - fehlen hier. Die genannte Freistellung von Gerichtskosten gilt aber nur in dem Umfang, wie [X.] bewilligt wurde. Das betraf hier ausweislich des [X.]-Bewilligungsbeschlusses vom 23.5.2014 nur das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, das mit dem in der Hauptsache ergangenen, die Zurückverweisung der Sache an das [X.] anordnenden Beschluss vom 12.2.2015 beendet war. Die gleichwohl vom Kläger selbst (dh nicht von seiner beigeordneten Rechtsanwältin) gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG eröffnete einen eigenständigen Rechtszug iS von § 119 Abs 1 S 1 ZPO (vgl § 35 GKG), da in [X.] 7400 [X.] eine gesonderte Gerichtsgebühr speziell für das [X.] normiert ist (vgl [X.] in [X.] zur ZPO, 4. Aufl 2013, § 119 Rd[X.] 2; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl 2015, § 119 Rd[X.] 3). Für dieses gerichtskostenrechtlich eigenständige Verfahren der Anhörungsrüge hätte daher [X.] gesondert beantragt werden müssen (vgl [X.] Beschluss vom 28.1.2014 - [X.] - Juris). Das ist hier nicht geschehen und hätte im Übrigen im Fall einer Antragstellung auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wie sich aus dem die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss des [X.] vom [X.] im Einzelnen ergibt. Mangels Bewilligung von [X.] auch für das [X.] kann sich der Kläger und Erinnerungsführer mithin nicht darauf berufen, dass er auch von den Gerichtskosten für das [X.] freigestellt sei.

8

Die Höhe der Gerichtskosten für das erfolglose [X.] ergeben sich unabhängig vom Streitwert des zugrunde liegenden Verfahrens unmittelbar aus dem Gesetz (60 Euro gemäß [X.] 7400 [X.]).

9

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

Meta

B 13 SF 7/16 S

02.03.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 1 Abs 5 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 22 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 35 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 5 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 178 SGG, § 178a SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 202 S 2 SGG, § 154 Abs 2 VwGO, § 198 GVG, § 119 Abs 1 S 1 ZPO, § 122 Abs 1 Nr 1 Buchst a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.03.2016, Az. B 13 SF 7/16 S (REWIS RS 2016, 15226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15226

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