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Erinnerung gegen den Kostenansatz - kein Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfg auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] vom 8. August 2016 - [X.] ÜG 14/15 C - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Der 10. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 7.7.2016 ([X.] ÜG 14/15 [X.]) Ablehnungsgesuche des Erinnerungsführers sowie die Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des [X.] vom [X.] und vom 14.4.2016 als unzulässig verworfen.
Mit dem Beschluss ist außerdem entschieden worden, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO trägt. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der streitwertunabhängigen Festbetragsgebühr nach [X.] 7400 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG (KV) als entbehrlich angesehen worden.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in der Schlusskostenrechnung zu [X.] ÜG 14/15 [X.] vom [X.] die von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu zahlenden Kosten nach [X.] 7400 KV mit 60 [X.] angesetzt.
Mit Schreiben vom [X.] (eingegangen am [X.]) hat sich der Erinnerungsführer durch Benennung des Aktenzeichens [X.] ÜG 14/15 [X.] auch gegen den [X.] gewandt und erklärt, dass er - soweit Kosten erhoben worden seien - allein im Hinblick auf § 10 [X.] Erinnerung einlege und die "Niederschlagung § 21 GKG" beantrage.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfbeamte ist dieser Entscheidung am 11.10.2016 beigetreten.
II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm Rd[X.] 13 Ziffer 2 des [X.] des [X.] berufen. Er entscheidet durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung im vom Kläger benannten Verfahren [X.] ÜG 14/15 [X.] bleibt ohne Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung über einen Betrag von 60 [X.] zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Kostengrundentscheidung des [X.] ist grundsätzlich verbindlich; Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung iS von § 21 Abs 1 S 1 GKG sind nicht ersichtlich (vgl [X.] vom [X.] - B 13 SF 7/16 S - Juris).
Rechtsgrundlage für die Höhe der festgesetzten Gebühr ist [X.] 7400 KV. Hiernach ist für eine als unzulässig verworfene Anhörungsrüge nach § 178a SGG eine Festbetragsgebühr von 60 [X.] zu entrichten.
Die Rechtmäßigkeit des [X.] steht auch nicht im Hinblick auf § 10 [X.] in Frage. Der Kostenansatz ist nach § 1 Abs 2 [X.] 3, § 19 Abs 1 S 1 [X.] 2 GKG eine gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Verhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht (vgl [X.] Beschluss vom 18.8.2015 - [X.]/15 - Juris Rd[X.] 12 mwN). § 10 der [X.] betrifft als Verwaltungsvorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem [X.] - hier dem [X.] - und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des [X.] unberührt. Ein Recht des Kostenschuldners aus § 10 [X.] auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (vgl [X.] aaO).
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.
Meta
03.11.2016
Beschluss
Sachgebiet: SF
§ 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 GKG 2004, § 21 GKG 2004, § 66 GKG 2004, § 10 KostVfg, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 154 Abs 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.11.2016, Az. B 13 SF 18/16 S (REWIS RS 2016, 2977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2977
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