Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2017, Az. B 13 SF 2/17 S

13. Senat | REWIS RS 2017, 4514

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Gegenstand

(Kostenpflicht von Beschwerden gegen PKH-Entscheidungen bei Kostenentscheidungen nach § 197a SGG - Kostenerinnerung - Entscheidung über Niederschlagung in einem gesonderten Verwaltungsverfahren durch die Gerichtsverwaltung)


Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] vom 1. August 2016

- B 10 SF 4/16 S - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 10. Senat des [X.] hat mit Beschluss vom [X.] (B 10 SF 4/16 S) das sinngemäß als Beschwerde gedeutete Rechtsmittel des [X.] und hiesigen Erinnerungsführers gegen einen Beschluss des [X.] vom 15.2.2016 (L 1 SV 45/16 B) als unzulässig verworfen und dem Kläger gemäß § 197a Abs 1 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO die Kosten des Verfahrens vor dem [X.] auferlegt. Die Kostenprivilegierung nach § 183 [X.] finde keine Anwendung, da der Kläger nicht in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger aufgetreten sei. Das zugrunde liegende Verfahren vor dem [X.] hatte eine Beschwerde des [X.] gegen eine Entscheidung des [X.] zur Versagung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Rechtsstreit auf Anfertigung und Übergabe von Kopien zum Gegenstand.

2

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Schlusskostenrechnung vom [X.] die vom Kläger als Kostenschuldner zu zahlenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] gemäß [X.] ([X.] - Anlage 1 [X.]) auf 60 Euro festgesetzt. Der Kläger hat mit Schreiben vom [X.] und vom 30.10.2016 "im Hinblick auf § 10 [X.]" Erinnerung eingelegt und die Niederschlagung der Kosten nach § 21 [X.] beantragt. Die [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen; der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 25.1.2017 beigetreten.

3

II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des [X.] gemäß § 66 Abs 1 S 1 [X.] iVm Rd[X.] 13 Ziffer 2 des [X.] des [X.] (in der bis zum [X.] geltenden Fassung) berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 [X.]).

4

2. Die Erinnerung ist formgerecht erhoben. Abweichend von dem in Verfahren vor dem [X.] ansonsten geltenden Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 [X.]) bedarf es für eine Kostenerinnerung nach der Sondervorschrift in § 66 Abs 5 S 1 [X.] keiner Vertretung durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (s auch § 1 Abs 5 [X.]).

5

3. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] iHv 60 Euro zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

6

a) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist § 197a Abs 1 S 1 [X.] iVm § 1 Abs 2 [X.], § 3 Abs 2 [X.] iVm [X.] 7504 [X.]. Nach der letztgenannten Bestimmung ist für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Teil 7 des [X.]) über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine vom Streitwert des Verfahrens unabhängige Festgebühr von 60 Euro zu erheben, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Verwerfungsbeschluss des [X.] vom [X.] hatte eine solche Beschwerde, die weder an anderer Stelle des [X.] besonders aufgeführt noch nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, zum Gegenstand. Insbesondere war die - an sich unstatthafte (§ 177 [X.]) - Beschwerde zum [X.] nicht etwa deshalb "nach anderen Vorschriften gebührenfrei", weil der Kläger und Erinnerungsführer sie im Rahmen eines [X.] erhob. Denn das [X.] ist in Verfahren, für die Kosten nach dem [X.] zu erheben sind, nur im ersten Rechtszug gerichtskostenfrei. Für einen weiteren, auf eine Beschwerde hin eingeleiteten Rechtszug fallen hingegen Gerichtsgebühren an (vgl [X.] 1812, 5502, 6502, 7504 [X.]; s hierzu Binz/[X.]/[X.]/[X.], [X.]/Fam[X.]/[X.], 3. Aufl 2014, [X.] [X.] 7500-7504 Rd[X.]; [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 127 Rd[X.] 53; [X.]/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl 2016, Rd[X.] 236 f, 1092; ebenso BVerwG Beschluss vom 10.6.2013 - 5 KSt 7/13 ua - Juris Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom 6.9.2016 - [X.] SF 14/16 S - Rd[X.] 8).

7

b) Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung in dem genannten Beschluss des [X.], die den Erinnerungsführer auf der Grundlage des § 197a Abs 1 S 1 [X.] zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 [X.] 1 [X.]), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl [X.] Beschluss vom 7.5.2012 - [X.]/12 - Juris Rd[X.] 2 mwN).

8

c) Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs 1 S 1 [X.]) oder eine unverschuldete Unkenntnis des Erinnerungsführers über die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (§ 21 Abs 1 S 3 [X.]) sind nicht ersichtlich.

9

d) Die Rechtmäßigkeit des [X.] steht auch nicht im Hinblick auf § 10 [X.] (inhaltsgleich § 9 der [X.] für das [X.] - [X.] [X.] - idF vom 13.4.2016) in Frage. Diese Verwaltungsvorschrift erlaubt es dem Kostenbeamten, vom Ansatz der Kosten ua abzusehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig ist. Sie lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs unberührt ([X.] Beschluss vom 3.11.2016 - [X.] SF 18/16 S - Juris Rd[X.] 9, unter Hinweis auf [X.] Beschluss vom 18.8.2015 - [X.]/15 - Juris Rd[X.] 12). Über eine Niederschlagung der Kostenforderung als verwaltungsinterner Maßnahme ohne Außenwirkung wird nicht im Rahmen einer Erinnerung nach § 66 [X.], sondern in einem gesonderten Verwaltungsverfahren durch die [X.] entschieden (§ 33 [X.] bzw § 26 Abs 3 [X.] [X.] iVm VV [X.] 2 zu § 59 [X.], s hierzu auch [X.], aaO Rd[X.] 14).

4. [X.] für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 [X.].

5. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 66 Abs 3 [X.] und 3 [X.] - s hierzu [X.] Beschluss vom 13.4.2016 - [X.]/15 - [X.]/NV 2016, 1302 Rd[X.] 10).

Meta

B 13 SF 2/17 S

29.09.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 197a Abs 1 S 1 SGG, § 177 SGG, § 183 SGG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, § 29 Abs 1 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 5 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 10 KostVfg, § 33 KostVfg

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2017, Az. B 13 SF 2/17 S (REWIS RS 2017, 4514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4514

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