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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:050618BANWZ.BRFG.8.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
([X.]) 8/17
vom
5. Juni 2018
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. [X.], [X.] Bünger und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Lauer und die Rechtsanwältin Merk
am 5. Juni 2018
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 24. August 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Be-rufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit Urteil vom 16. Dezember 2016 als unzu-lässig verworfen, da es aufgrund des in dem Verfahren [X.] ([X.]) 61/15 be-reits bestandskräftig erfolgten Widerrufs der Anwaltszulassung wegen [X.]
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gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) an einem Rechtsschutzinteresse im vor-liegenden Verfahren fehle.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2017
hat die Klägerin die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe für das Zulassungs-
und das Berufungsver-fahren beantragt. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des von ihr selbst verfassten Zulassungsantrags wegen fehlender Postulationsfähigkeit hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen nach deren [X.] wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen ihr beizuordnenden Rechtsanwalt
beantragt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 20. März 2018 den vorbezeichneten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt, da die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die Gründe dieses Be-schlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er dem [X.] unterliegt und daher von einem Prozessbevollmächtig-ten hätte
gestellt werden müssen.
Hierauf ist die Klägerin durch den Senat hin-gewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof
tritt bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im Berufungsverfahren an die Stelle des [X.] (§
112e Satz
2 [X.]).
Nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1
VwGO müssen sich die Beteiligten in einem solchen Verfahren, außer im Pro-zesskostenhilfeverfahren,
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies 2
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gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO
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worauf die Klägerin in der [X.] des angegriffenen Urteils des [X.]s hingewiesen [X.] ist -
auch für Prozesshandlungen, durch die
ein Verfahren eingeleitet wird. Bei dem hier in Rede stehenden Antrag auf Zulassung der Berufung nach §
112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO handelt es sich um eine solche ein-leitende Prozesshandlung (Senatsbeschluss vom 20. März 2018
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[X.] ([X.]) 8/17, juris Rn. 5 mwN).
Hiervon ausgehend konnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht wirksam selbst stellen. Denn ihre Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft war mit dem im Verfahren [X.] ([X.]) 61/15 ergangenen Beschluss des Senats vom 9.
November 2016 (veröffentlicht in juris) bestandskräftig
widerrufen. Es hätte daher im vorliegenden Verfahren der Vertretung durch
einen Prozessbevollmächtigten (§ 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, §
67 Abs.
4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) bedurft.
Daran fehlt es hier.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
Bünger
Remmert
Lauer
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
1 [X.] 85/16 -
7
Meta
05.06.2018
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 8/17 (REWIS RS 2018, 8348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8348
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