Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 8/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 8348

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:050618BANWZ.BRFG.8.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
([X.]) 8/17
vom
5. Juni 2018
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. [X.], [X.] Bünger und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Lauer und die Rechtsanwältin Merk

am 5. Juni 2018

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 24. August 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Be-rufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit Urteil vom 16. Dezember 2016 als unzu-lässig verworfen, da es aufgrund des in dem Verfahren [X.] ([X.]) 61/15 be-reits bestandskräftig erfolgten Widerrufs der Anwaltszulassung wegen [X.]
-

3

-

gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) an einem Rechtsschutzinteresse im vor-liegenden Verfahren fehle.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2017
hat die Klägerin die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe für das Zulassungs-
und das Berufungsver-fahren beantragt. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des von ihr selbst verfassten Zulassungsantrags wegen fehlender Postulationsfähigkeit hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen nach deren [X.] wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen ihr beizuordnenden Rechtsanwalt
beantragt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 20. März 2018 den vorbezeichneten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt, da die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die Gründe dieses Be-schlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er dem [X.] unterliegt und daher von einem Prozessbevollmächtig-ten hätte
gestellt werden müssen.
Hierauf ist die Klägerin durch den Senat hin-gewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof
tritt bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im Berufungsverfahren an die Stelle des [X.] (§
112e Satz
2 [X.]).
Nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1
VwGO müssen sich die Beteiligten in einem solchen Verfahren, außer im Pro-zesskostenhilfeverfahren,
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies 2
3
4
5
-

4

-

gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO
-
worauf die Klägerin in der [X.] des angegriffenen Urteils des [X.]s hingewiesen [X.] ist -
auch für Prozesshandlungen, durch die
ein Verfahren eingeleitet wird. Bei dem hier in Rede stehenden Antrag auf Zulassung der Berufung nach §
112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO handelt es sich um eine solche ein-leitende Prozesshandlung (Senatsbeschluss vom 20. März 2018
-
[X.] ([X.]) 8/17, juris Rn. 5 mwN).
Hiervon ausgehend konnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht wirksam selbst stellen. Denn ihre Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft war mit dem im Verfahren [X.] ([X.]) 61/15 ergangenen Beschluss des Senats vom 9.
November 2016 (veröffentlicht in juris) bestandskräftig
widerrufen. Es hätte daher im vorliegenden Verfahren der Vertretung durch
einen Prozessbevollmächtigten (§ 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, §
67 Abs.
4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) bedurft.
Daran fehlt es hier.
6
-

5

-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
Bünger
Remmert

Lauer
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
1 [X.] 85/16 -

7

Meta

AnwZ (Brfg) 8/17

05.06.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 8/17 (REWIS RS 2018, 8348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8348

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZB 15/16

VI ZB 36/16

IV ZB 22/16

XII ZB 51/11

III ZB 31/11

11 Sa 1410/09

3 Ws 357/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.