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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2018:050618BANWZ.BRFG.8.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
(Brfg) 8/17
vom
5. Juni 2018
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr.
Lauer und die Rechtsanwältin Merk
am 5. Juni 2018
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig ver-worfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 24. August 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Be-rufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 16. Dezember 2016 als unzu-lässig verworfen, da es aufgrund des in dem Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 be-reits bestandskräftig erfolgten Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Vermö-1
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gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) an einem Rechtsschutzinteresse im vor-liegenden Verfahren fehle.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2017
hat die Klägerin die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe für das Zulassungs-
und das Berufungsver-fahren beantragt. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des von ihr selbst verfassten Zulassungsantrags wegen fehlender Postulationsfähigkeit hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen nach deren Bewilli-gung nachzuholenden wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen ihr beizuordnenden Rechtsanwalt
beantragt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 20. März 2018 den vorbezeichneten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt, da die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §
166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die Gründe dieses Be-schlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er dem Vertretungszwang unterliegt und daher von einem Prozessbevollmächtig-ten hätte
gestellt werden müssen.
Hierauf ist die Klägerin durch den Senat hin-gewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof
tritt bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im Berufungsverfahren an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts (§
112e Satz
2 BRAO).
Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1
VwGO müssen sich die Beteiligten in einem solchen Verfahren, außer im Pro-zesskostenhilfeverfahren,
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies 2
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gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO
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worauf die Klägerin in der Rechtsmittel-belehrung des angegriffenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs hingewiesen wor-den ist -
auch für Prozesshandlungen, durch die
ein Verfahren eingeleitet wird. Bei dem hier in Rede stehenden Antrag auf Zulassung der Berufung nach §
112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO handelt es sich um eine solche ein-leitende Prozesshandlung (Senatsbeschluss vom 20. März 2018
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AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 5 mwN).
Hiervon ausgehend konnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht wirksam selbst stellen. Denn ihre Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft war mit dem im Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 ergangenen Beschluss des Senats vom 9.
November 2016 (veröffentlicht in juris) bestandskräftig
widerrufen. Es hätte daher im vorliegenden Verfahren der Vertretung durch
einen Prozessbevollmächtigten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, §
67 Abs.
4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) bedurft.
Daran fehlt es hier.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
Bünger
Remmert
Lauer
Merk
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2016 -
1 AGH 85/16 -
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Meta
05.06.2018
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 8/17 (REWIS RS 2018, 8348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8348
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