Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2017, Az. AnwZ (Brfg) 13/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 9486

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190617BANWZ.BRFG.13.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 13/17
vom

19. Juni 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] Bünger und [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf

am 19. Juni 2017

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des [X.] auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des [X.] [X.]s vom 9. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. Juli 2016 die Zulassung der Klä-gerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 18. Januar 2017 zugestellt. Mit 1
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Schriftsatz vom 20. Februar 2017 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Am 20. März 2017 hat die Klägerin unter Vorlage einer Arbeitsunfä-higkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 13. bis zum 24. März 2017 beim [X.] beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis 2. Mai 2017 zu verlängern. Am 21. März 2017 hat die Klägerin ihren Frist-verlängerungsantrag auch beim [X.] eingereicht und gleichzeitig im Hinblick auf die Übermittlung des [X.] in den vorigen Stand beantragt. Die Fristver-längerung wurde mit Verfügung vom 23. März 2017 abgelehnt. Eine Begrün-dung ihres Zulassungsantrags hat die Klägerin nicht eingereicht. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. April 2017 wurde die Klägerin auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei [X.] und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 20. März 2017 (Montag) ab. Zu diesem Zeitpunkt lag [X.] beim [X.] keine Begründung des Zulassungsantrags vor, sondern lediglich ein an den [X.] gerichteter Antrag auf Verlän-gerung der Begründungsfrist. Unabhängig davon, dass eine Zuständigkeit des [X.]s nicht mehr bestand (§ 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO), konnte dem [X.] nicht entsprochen werden, weil die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und 2
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§ 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich ist ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 3/10, juris Rn. 2 mwN.).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne [X.].
Gemäß §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
60 Abs. 1, § 125 Abs.
1 Satz
1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand oh-ne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. [X.] ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermei-den war (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2015 -
AnwZ
([X.]) 53/14, juris Rn.
3 mwN).
Hinsichtlich der Übersendung des [X.]s an den nicht mehr zuständigen [X.] kann im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung und die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung von einem solchen unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausgegangen werden, zumal auch bei einer rechtzeitigen Übersendung des Antrags an den zuständigen [X.] eine Fristverlängerung gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich gewesen wäre.
Soweit im Hinblick auf die durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung glaubhaft gemachte Erkrankung der Klägerin bis einschließlich 24.
März 2017 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denkbar wäre, ist der Antrag unzulässig. Nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, §
60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden. Die Klägerin 3
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6
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5
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hätte danach die Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung bis 25.
April 2017 beim [X.] einreichen müssen. Eine solche Be-gründung
liegt jedoch nicht vor.
3. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
Bünger
Remmert

Schäfer
Wolf
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2017 -
AGH 5/16 -

7

Meta

AnwZ (Brfg) 13/17

19.06.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2017, Az. AnwZ (Brfg) 13/17 (REWIS RS 2017, 9486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9486

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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