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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:091116[X.]ANWZ.[X.]RFG.61.15.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 61/15
vom
9.
November 2016
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr.
[X.] und Dr.
Wolf
am 9.
November 2016
beschlossen:
Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.]s des Landes
[X.] vom 21. August 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin
hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000
t-gesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die 1934
geborene Klägerin
ist seit 1965
als Rechtsanwältin
zugelassen. Mit [X.]escheid vom 15. April 2015
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung der
Klä-gerin
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]).
Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. 1
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Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.
II.
Der Antrag der
Klägerin
ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von
der Klägerin
geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 -
AnwZ ([X.]) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 -
AnwZ ([X.]) 18/16, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
a) Der [X.] hat mit Recht seine -
von der Klägerin in [X.] gestellte -
Eigenschaft als gesetzlicher [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senatsbeschlüsse
vom 7. Oktober 2003 -
AnwZ ([X.]) 38/02, juris Rn. 4, 10; vom 6. November 2006 -
AnwZ ([X.]) 87/05, juris Rn. 7; vom 11. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 110/09, juris Rn. 4; jeweils
mwN; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 6.
Februar 1961 -
AnwZ ([X.]) 9/60, [X.]GHZ 34, 235, 238 ff.; vom 6. März 1961
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AnwZ ([X.]) 11/60, juris Rn. 4, insoweit in [X.]GHZ 34, 342 nicht abgedruckt; vom 2
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20. März 1961 -
AnwZ ([X.]) 15/60, [X.]GHZ 34, 382,
384 und 386 f.; vom 13. Juli 1964
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AnwSt ([X.]) 3/64, [X.], 1912; jeweils zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen) und des [X.]undesverfassungsgerichts (vgl. nur [X.]VerfG, NJW 2006, 3049, 3050 mwN) handelt es sich bei den Anwaltsgerichtshöfen um grundgesetzmäßige unabhängige staatliche Gerichte. Letzteres gilt ebenso für den Anwaltssenat des
[X.]
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.
März 1961 -
AnwZ ([X.]) 15/60, aaO,
[X.] ff.; vom 13. Juli 1964 -
AnwSt ([X.]) 3/64, aaO; vom 7. Oktober 2003 -
AnwZ ([X.]) 38/02, aaO Rn. 10; [X.]VerfG, NJW 1969, 2192). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht damit auch dessen Eigenschaft als gesetzlicher [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG außer Frage.
b) Da die vorbezeichneten Rechtsfragen seit langem höchstrichterlich geklärt sind, vermögen diese, anders als die Klägerin meint, der Rechtssache auch keine grundsätzliche [X.]edeutung zu verleihen (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO). Hieran ändern die in der [X.]egründung des Antrags auf Zu-lassung der [X.]erufung angeführten,
beim [X.]undesverfassungsgericht anhängigen
und auf die gesetzlich vorgesehene Mitgliedschaft in Industrie-
und Handels-kammern bezogenen Verfassungsbeschwerden
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/12 und 1
/13, deren Ausführungen die Klägerin auf die Pflichtmitgliedschaft in Rechtsanwaltskammern übertragen wissen will,
nichts. Diese [X.] erfordern, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, insbesondere nicht eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Ent-scheidung des [X.]undesverfassungsgerichts. Das [X.]undesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Pflichtmitglied-schaft in Industrie-
und Handelskammern mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. nur [X.]VerfGE 15, 235, 239 ff.; [X.]VerfG, [X.], 335, 336 f.; jeweils mwN; siehe auch [X.]VerwGE 107, 169, 170 ff.; 122, 344, 349 f.;
jeweils mwN).
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Durchgreifende Gründe, die eine Änderung dieser Rechtsprechung erwarten ließen, zeigt die Klägerin nicht auf.
Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache vermag die Klägerin auch nicht mit ihrer ebenfalls auf Art. 101 GG gestützten Rüge dazulegen, der Geschäftsverteilungsplan des -
aus sieben Rechtsanwälten und drei [X.]erufsrich-tern bestehenden -
1. Senats des [X.]s des Landes [X.] sehe für die Sachbehandlung keine Spruchkörper vor, sondern ledig-lich eine Regelung der Terminsbeteiligung
der Senatsmitglieder. Die Klägerin meint, dass es deshalb an einer
richterlichen
Zuständigkeit im Vorfeld eines Verhandlungstermins fehle, wenn nicht der Vorsitzende sogleich einen Termin bestimme, und dass zudem andere [X.] zuständig würden, wenn der [X.] einen anderen als den theoretisch möglichen
früheren
Verhandlungster-min bestimme und diesem Termin andere [X.] zugeteilt seien.
Die Klägerin zeigt indes nicht
auf, inwiefern die von ihr angegriffenen Gesichtspunkte des [X.] im vorliegenden Fall zum Tragen gekommen seien. Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 -
AnwZ ([X.]) 6/16, juris Rn. 10; jeweils mwN) der von der Klägerin insoweit als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen.
Soweit die Klägerin schließlich eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache daraus herleiten will, dass verwaltungsrechtliche Anwaltssachen nicht durch die aus ihrer Sicht sachnähere Verwaltungsgerichtsbarkeit
ent-schieden werden und die [X.]undesrechtsanwaltsordnung für die Mitglieder der Anwaltsgerichtsbarkeit besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des [X.] nicht vorschreibe, verkennt sie
die bereits seit langem höchstrichterlich
erfolgte Klärung, dass der Gesetzgeber bei der Zuweisung verwaltungsrechtli-che Anwaltssachen an die Anwaltsgerichtsbarkeit innerhalb des ihm verfas-6
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sungsrechtlich zukommenden Spielraums gehandelt hat (vgl. nur Senatsbe-schlüsse
vom 20. März 1961 -
AnwZ ([X.]) 15/60, [X.]GHZ 34, 382, 386 f.; vom 7.
Oktober 2003 -
AnwZ ([X.]) 38/02, juris Rn. 4; [X.]VerfG, NJW 1969, 2192).
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen entgegen der [X.] der Klägerin auch nicht, soweit der [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen
eines Widerrufs der Zulassung der Klägerin zur [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] bejaht
hat.
aa)
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 -
AnwZ ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011
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AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 4; vom 21. April 2016 -
AnwZ ([X.]) 1/16, juris Rn. 6; jeweils mwN). Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Wi-derrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des [X.] der [X.]eklagten vom 15. April 2015, abzustel-len; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzu-lassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, aaO
Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015
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AnwZ ([X.]) 16/15, juris Rn. 7; vom 21.
April 2016 -
AnwZ ([X.]) 1/16, aaO
Rn.
4; jeweils mwN).
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(1) Hiervon ausgehend hat der [X.] mit Recht angenom-men, dass sich die Klägerin
zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall befunden
hat. Nach den von der Klägerin insoweit nicht angegriffenen Feststel-lungen des [X.]s war sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) wie folgt eingetragen: Zum einen wegen Abgabe der Vermögensauskunft am 3.
September 2014 vor dem Amtsgericht [X.].
(mit dem Vermerk, dass eine
Gläubigerbefriedigung nicht möglich
sei) aufgrund einer wegen rückständiger [X.] erfolgten Zahlungsaufforderung der [X.]eklagten, zum anderen wegen eines Haftbefehls
des Amtsgerichts [X.].
vom 6. November 2014 aufgrund der Vollstreckung aus einem zugunsten der D.
GmbH ergangenen Kostenfestsetzungs-beschluss.
Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei die-ser Sachlage gemäß § 14 Abs.
2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.] bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall der Klägerin spricht. Diese
gesetzliche Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis [X.] ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollstän-diges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vor-legen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhält-nisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 83/13, [X.]RAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4.
Februar 2016
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AnwZ ([X.]) 59/15, juris Rn. 5; jeweils mwN).
(2) Dies hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung der [X.]eklag-ten
nicht getan. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Vermögens-
und Einkommensverhältnisse -
vom maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] aus gesehen -
zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig 10
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geordnet sein würden (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 59/15, aaO Rn. 6). Sie hat auch nicht geltend gemacht, die oben genannten Forderungen beglichen zu haben. Die Klägerin hat vielmehr in mehreren Schriftsätzen umfangreich zu den Hintergründen der oben genannten und wei-terer gegen sie geltend gemachten Forderungen vorgetragen, die sie als Er-gebnis eines gegen sie und ihren Ehemann geführten "Rache-
und Vernich-tungsfeldzuges"
bestimmter Gläubiger ansieht, an dessen Ende sie allerdings den Kampf gewinnen und über Schadensersatzansprüche gegen diese [X.] verfügen werde. Anders als die Klägerin meint, kommt es bei der [X.]eurtei-lung des Vorliegens eines Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) indes auf dessen Ursachen und Hintergründe nicht entscheidend an (vgl. Senatsbe-schlüsse vom
27. Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 14/13, juris Rn. 4; vom 18. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 2/14, juris Rn. 4).
Auch sind die von der Klägerin vorge-brachten Einwendungen gegen die den oben genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen im vorliegenden Ver-fahren unbehelflich. Gleiches gilt, da es -
wie erwähnt -
maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Anwaltszulassung ankommt, für die von der Kläge-rin angeführten möglichen künftigen Schadensersatzforderungen gegen ihre Gläubiger.
Der [X.] hat im Rahmen seiner
Erwägungen zum [X.] der Klägerin mit Recht auch auf deren nur sehr geringes Einkom-men abgestellt. Nach ihrem eigenen Vortrag
verfügt die Klägerin außer einer o-zialhilfe in Gestalt der Grundsicherung im Alter gemäß Kapitel 4 des zwölften [X.]uches des Sozialgesetzbuchs (SG[X.] XII). [X.]ei dieser Sachlage ist der Anwalts-gerichtshof mit
zutreffenden
Erwägungen zu der -
durch die Fruchtlosigkeit der oben genannten und weiterer Vollstreckungsmaßnahmen bestätigten
-
[X.]eurtei-lung gelangt, die Klägerin werde ihre schlechten finanziellen Verhältnisse in 13
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absehbarer Zeit weder ordnen können noch sei sie im Stande, ihren Verpflich-tungen nachzukommen.
bb) Auch soweit die Klägerin gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einwendet, es fehle jedenfalls an einer Gefährdung der In-teressen der Rechtsuchenden, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.
(1) Die Klägerin führt hierzu aus, sie habe im Laufe des Jahres 2014 die wenigen vorhandenen [X.] beendet und beabsichtige, keine [X.] mehr zu übernehmen, sondern künftig nur noch sich selbst und ihren Ehemann anwaltlich zu vertreten. Letzteres sei erforderlich, um für den "anders nicht mehr führbaren", ihren Ehemann und sie selbst "existentiell be-treffenden Kampf"
gegen zwei ihrer Gläubiger "die anwaltliche Möglichkeit der Selbstvertretung verfügbar zu halten." Zudem habe sie bereits im Juni 2014 bei der [X.]eklagten einen Antrag auf [X.]efreiung von der Kanzleipflicht gestellt, der allerdings bisher nicht beschieden worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass keine der im Rahmen des Widerrufs ihrer Anwaltszulassung angeführten Forderungen aus einem Fremdmandat stamme.
(2) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel-lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation
setzt jedoch zu-14
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mindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte [X.] verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur
Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 -
AnwZ ([X.]) 31/13, juris Rn.
5; vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 -
AnwZ ([X.]) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesitua-tion ist hier nicht gegeben. Die Klägerin
ist nach wie vor [X.].
Mit ihrem Vortrag zu den von ihr
ergriffenen Maßnahmen, mit denen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vermieden werden soll, [X.] die
Klägerin nicht durchzudringen. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des
in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nämlich -
wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 -
AnwZ ([X.]) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 11/15, juris Rn.
8; vom 8. Juni 2016
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AnwZ ([X.]) 18/16, juris Rn.
5; jeweils mwN)
-
nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
Dies gilt auch für die von der Klägerin vorgetragene Absicht, künftig [X.] nicht mehr zu übernehmen. Denn wie der [X.] zutreffend ausge-führt hat, bleibt es der Klägerin unbenommen, diesen Entschluss wieder zu [X.], so dass nicht ausgeschlossen ist, dass ihr künftig [X.] anvertraut werden und in [X.]ezug auf diese Gelder die Interessen ihrer Mandanten durch einen möglichen Zugriff der Gläubiger gefährdet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2015 -
AnwZ ([X.]) 40/15, juris Rn. 7).
2. Die [X.] weist entgegen der Auffassung der Klägerin auch [X.] besonderen
tatsächlichen
oder rechtlichen
Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit die Klägerin Gegenteiliges aus dem Umfang ihrer Ausführungen zur Ursache und zum Hintergrund der gegen sie gerichteten Forderungen und der hierauf bezogenen Akten herleiten 17
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will, greift dies schon deshalb nicht durch, weil es hierauf, wie oben ausgeführt, für die [X.]eurteilung des Vorliegens des Vermögensverfalls der Klägerin nicht entscheidend ankommt.
3. Die Klägerin
hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Sie rügt insoweit
eine Verletzung ih-res Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG), da ausweislich des Urteils des [X.]s eine [X.]efassung mit den Anlagen ihres Schrei-bens vom 23. September 2014 nicht stattgefunden habe.
Diese Rüge geht schon im Ansatz fehl. Nach ständiger
höchstrichterli-cher
Rechtsprechung ist das Gericht nicht
verpflichtet, sich mit jedem Vorbrin-gen -
hier mit dem (gesamten)
Inhalt der oben genannten Anlagen -
in den Ent-scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG kann nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Um-ständen des Einzelfalls zweifelsfrei ergibt, dass Vorbringen eines [X.]eteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwo-gen worden ist (vgl. nur [X.]VerfGE 88, 366, 375 f.; [X.]VerfG, [X.], 238 Rn.
45; [X.]GH, [X.]eschluss vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]GHZ 154, 288, 300; [X.]VerwG, NVwZ 2015, 656 Rn. 42 mwN). Solche besonderen Umstände zeigt die Klägerin nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der [X.] hat vielmehr das vorbezeichnete Schreiben im Tatbestand des ange-griffenen Urteils sogar ausdrücklich erwähnt und hierbei auch das
von der Klä-gerin in der [X.]egründung ihres Antrags auf Zulassung der [X.]erufung angeführte
-
unter anderem sie selbst als Prozesspartei betreffende -
Urteil des [X.]undesge-richtshofs im Verfahren V
/11 angesprochen und dessen Inhalt bei der Feststellung der gegen die Klägerin gerichteten Forderungen zu ihren Gunsten berücksichtigt. Schon von daher gesehen liegt die Annahme der Klägerin, der 19
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[X.] habe die dem genannten Schreiben beigefügten Anlagen nicht zur Kenntnis genommen, fern.
Hinsichtlich des weiteren von der Klägerin als übergangen gerügten Inhalts dieser Anlagen, der sich auf die Ursachen und Hintergründe der dem Widerruf der Anwaltszulassung zugrunde gelegten [X.] bezieht, fehlt es zudem aus den oben genannten Gründen an der
Entscheidungserheblichkeit.
Soweit die Klägerin dies anders beurteilt, verkennt sie, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht verpflichtet, den [X.] der [X.] zu folgen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2014
-
AnwZ ([X.]) 36/14, juris Rn. 12).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
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IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser
[X.]ünger
Remmert
[X.]
Wolf
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2015 -
1 [X.] 19/15 -
22
Meta
09.11.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 61/15 (REWIS RS 2016, 2707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2707
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 30/16 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 6/23 (Bundesgerichtshof)
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Widerruf der Rechtsanwaltszulassung bei Vermögensverfall
AnwZ (Brfg) 41/17 (Bundesgerichtshof)
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls im Falle eines Insolvenzverfahrens; …
AnwZ (Brfg) 18/18 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 11/17 (Bundesgerichtshof)