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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:280716BANWZ.BRFG.28.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 28/16
vom
28. Juli 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2
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Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] Bünger und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 28. Juli 2016
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des [X.] auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 30.
Januar 2016 an [X.] statt zugestellte Urteil des 1.
Senats des [X.] wird als unzuläs-sig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
t-gesetzt.
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3
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Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10.
November 2014 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 30.
Januar 2016 zuge-stellt. Mit Schriftsatz vom 29.
Februar 2016 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit weiterem, an den [X.] gerichtetem Schriftsatz vom 29.
März 2016 hat er seinen Zulassungsantrag begründet und gleichzeitig beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um 1 Monat zu verlängern. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 8.
Juni 2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags [X.] Verlängerung nicht zugänglich ist. Gleichzeitig wurde auf die anzunehmen-de Unzulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen. Mit am 28.
Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
5 Satz
1, §
125 Abs.
2 Satz
1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei [X.] und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 30.
März 2016 ab. Zu diesem [X.]punkt lag jedoch beim [X.] keine
Begründung des Zulassungsantrags vor. Nach §
112e 1
2
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4
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Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4
Satz
5 VwGO ist die Begründung, sofern sie wie vorliegend nicht zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung [X.] wird, beim [X.] einzureichen. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung beim [X.] nur, wenn der [X.] die Be-gründung dem [X.] mit der im normalen Geschäftsgang zu [X.] Beschleunigung rechtzeitig zuleitet (vgl. Schmidt-Räntsch in
Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., §
112e [X.], Rn.
68; HK-VerwR/[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
124a VwGO Rn.
34). Eine derartige recht-zeitige Zuleitung ist vorliegend nicht erfolgt und war im Hinblick auf die [X.] erst am letzten [X.] (29.
März
2016) auch nicht zu erwarten.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass seinem Antrag auf Ver-längerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hätte stattgegeben werden müssen. Eine solche Verlängerung ist nicht zulässig. Nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
57 Abs.
2 VwGO, §
224 Abs.
2 ZPO können [X.] Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Die VwGO sieht aber für die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO) -
anders als bei
der Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung (§
124a Abs.
3 Satz
3 VwGO) -
keine solche Möglich-keit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 3/10, juris Rn.
2; Schmidt-Räntsch in
Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., §
112e [X.] Rn.
71, jeweils m.w.N.).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Er-folg.
3
4
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5
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Gemäß §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
60 Abs.
1, § 125 Abs.
1 Satz
1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand oh-ne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. [X.] ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im
Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermei-den war (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 53/14, juris Rn.
3 mwN).
An einer unverschuldeten Fristversäumung fehlt es hier. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie die zutreffende Rechtsbehelfsbeleh-rung hätte dem Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssen, dass die Begründung des Zulassungsantrags beim [X.] einzureichen ist und eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt, unabhän-gig von einer möglicherweise fehlerhaften Auskunft der Geschäftsstelle beim [X.] (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 5.
September 2012
-
AnwZ ([X.]) 27/12, juris Rn.
6; vom 10.
Februar 2015 -
AnwZ
([X.]) 53/14, juris Rn.
4). Auch die Erkrankung des [X.] vermag ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht zu begründen. Der Kläger hat zwar durch Vorlage von Attesten glaubhaft gemacht, dass er im [X.]raum vom 10.
bis 25.
März 2016 arbeitsunfähig erkrankt und darüber hinaus bis 6.
April 2016 nur eingeschränkt mobil war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er krankheitsbedingt daran ge-hindert war, jedenfalls in der [X.] vom 26. bis 30.
März 2016 eine Begründung des Zulassungsantrags zu fertigen und beim [X.] einzureichen.
5
6
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6
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.] Bünger
Remmert
[X.] Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2016 -
1 [X.] 15/14 -
7
Meta
28.07.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 28/16 (REWIS RS 2016, 7445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7445
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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