Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 18/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 7296

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:250618[X.]ANWZ.[X.]RFG.18.18.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 18/18

vom

25. Juni 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch [X.] [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie
den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
25. Juni 2018
beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das ihr am 22. Februar
2018
an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen
[X.] wird [X.].

Die
Klägerin
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Die
Klägerin
ist seit 1985
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]e-scheid
vom 1. März
2016
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung der
Klägerin
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
hiergegen gerichtete Klage hat der [X.]
abgewiesen. Die
Kläge-rin
beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 1
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Satz
2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

1.
Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grund-sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren
entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwick-lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9 ff.
und vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 mwN).

2.
Die
Klägerin
hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe-scheids vom 1. März
2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des [X.] in dem vom [X.] zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) zwei
die
Klägerin
betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet
wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]).

a) Zwar kommt die
Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgebli-chen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 -
AnwZ ([X.]) 30/16, juris Rn. 6 mwN und vom 26.
November 2002
-
AnwZ ([X.]) 18/01, [X.], 577).
Diesen Nachweis hat die Klägerin
indes 3
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-
4
-

nicht geführt.
Soweit sie meint, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seien die Einträge nicht mehr durch entsprechende Schuldverpflichtun-gen belegt, trifft dies nicht zu. Vielmehr bestanden die Eintragungen nach den Feststellungen des [X.] im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 1. März 2016 zu Recht (S. 6 der Entscheidungsgründe).

b) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nach-haltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 -
AnwZ ([X.]) 61/16, juris Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 22/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat die
Klägerin
trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise der [X.]eklagten nicht getan.

3.
Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen [X.] Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der
Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Aus-nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 -
AnwZ ([X.]) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 30/14,
juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derar-tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine [X.] Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit die-ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 -
AnwZ ([X.]) 6
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5
-

26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, nicht gegeben.

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch nicht durch eine -
von der Klägerin angeführte -
langjährige beanstandungsfreie An-waltstätigkeit ausgeschlossen (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2015
-
AnwZ ([X.]) 17/15, juris Rn. 7 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser

[X.]ünger
Remmert

Lauer
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2018 -
AGH 7/16 ([X.]) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 18/18

25.06.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 18/18 (REWIS RS 2018, 7296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7296

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