Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2020, Az. 3 StR 214/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 784

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFVERFAHREN OPFERSCHUTZ NEBENKLAGE STRAFPROZESS

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Gegenstand

Jugendstrafverfahren: Fortbestand der Befugnis des Nebenklägers zum Anschluss an öffentliche Klage bei beabsichtigtem Antrag auf Freispruch


Leitsatz

Die Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, entfällt nicht dadurch, dass der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Angeklagten in Zweifel ziehende Anträge stellt und letztlich dessen Freispruch erstrebt.

Tenor

1. Der [X.] der Nebenkläger ist weiterhin berechtigt; der anderslautende Beschluss des [X.] vom 31. Januar 2020 ist gegenstandslos.

2. Die Sache wird an das [X.] zur Veranlassung der notwendigen Zustellungen zurückgegeben.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Nebenkläger mit ihren Revisionen. Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsmittel ist derzeit nicht möglich, da den [X.] das Urteil und die Revisionsschrift des Angeklagten bislang nicht zugestellt worden sind.

2

1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Alter von 14 Jahren versucht zu haben, seine schlafenden Pflegeeltern zu erstechen, und sie dabei erheblich verletzt zu haben. Diese haben bereits vor der Anklageerhebung erklärt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Daraufhin hat das [X.] sie im Eröffnungsbeschluss als anschlussberechtigt angesehen. Nachdem die Nebenkläger in der Hauptverhandlung eine Vielzahl von Anträgen gestellt hatten, die neben den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB insbesondere die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 [X.] zum Gegenstand hatten, hat die [X.] den Beschluss über die Zulassung der Nebenklage aufgehoben und die Nebenkläger am folgenden Verfahren nicht mehr beteiligt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Nebenkläger erkennbar das Ziel verfolgten, einen Freispruch des Angeklagten zu erreichen, und es in einem solchen Fall auch für den in § 395 Abs. 1 bis 3 [X.] genannten Personenkreis an einer [X.]befugnis fehle. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Nebenkläger, der das [X.] nicht abgeholfen hat, hat das [X.] als prozessual überholt und eine eigene Entscheidung als nicht veranlasst angesehen.

3

2. Die [X.]berechtigung der Nebenkläger besteht weiter fort.

4

a) Der Senat hat die [X.]berechtigung der Nebenkläger ohne Bindung an bisherige Entscheidungen als Verfahrensvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren zu prüfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 2 [X.], [X.]St 41, 288, 289 mwN; vom 3. Dezember 2019 - 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91; BT-Drucks. 10/5305 S. 13).

5

b) Die Berechtigung zur Nebenklage ist nach den gegebenen Umständen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] eröffnet. Die Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, entfällt nicht dadurch, dass die Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) und die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 [X.]) des Angeklagten in Zweifel ziehende Anträge stellen und letztlich dessen Freispruch erstreben.

6

aa) Der Gesetzeswortlaut sieht in § 80 Abs. 3 Satz 1 [X.] ebenso wie in § 395 Abs. 1 [X.] als Voraussetzung für die Befugnis zum [X.] als Nebenkläger lediglich vor, durch eine dem jeweiligen Straftatenkatalog unterfallende rechtswidrige Tat - gegebenenfalls mit besonderer Opferbetroffenheit (§ 80 Abs. 3 Satz 1 [X.] aE) - verletzt zu sein. Dass der Nebenkläger darüber hinaus ein bestimmtes Ziel erstreben muss oder eine zunächst berechtige Nebenklage je nach [X.] unzulässig wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

7

bb) Der systematische Zusammenhang ergibt nichts anderes.

8

Nach § 397 [X.] stehen [X.] bestimmte Verfahrensrechte zu. Eine Begrenzung dieser Rechte mit Blick auf den verfolgten Zweck ist nicht normiert. Soweit die Rechtsmittelbefugnis des [X.] nach § 400 [X.] eingeschränkt ist (vgl. dazu BT-Drucks. 10/5305 S. 15), handelt es sich um konkret gefasste Sonderregelungen. Aus diesen einen Rückschluss auf die grundlegende Nebenklagebefugnis zu ziehen, ist nicht möglich. Vielmehr sind die Berechtigungen zum [X.] und zur Einlegung von Rechtsmitteln getrennt zu betrachten, so dass etwa einerseits ein Nebenkläger zuzulassen, andererseits aber seine Revision als unzulässig zu verwerfen sein kann (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 503/19, juris Rn. 2 f.). Im Übrigen ist selbst in einem Fall, in dem ein Nebenkläger einen Freispruch des Angeklagten hinnimmt, eine zulässige Rechtsmitteleinlegung möglich, wenn diese auf eine auch dem Schutz des [X.] dienende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abzielt (s. [X.], Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 [X.], [X.], 609, 610).

9

Ferner kommt den Formulierungen, dass sich der "Nebenkläger" der öffentlichen Klage "anschließen" kann, angesichts der diesem eigenständig gewährten Verfahrensrechte im hier zu beurteilenden Zusammenhang ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Eine Verpflichtung des [X.], die Anklage zu vertreten und daran etwa noch ungeachtet der Erkenntnisse der Hauptverhandlung festzuhalten, ergibt sich daraus nicht (vgl. etwa zu einem zulässigen Antrag auf Freispruch [X.], Beschluss vom 2. August 1999 - 2 Ws 239/99 u.a., [X.], 270, 272). Stattdessen bietet seine selbständige Stellung ihm die Möglichkeit, auf eine sachgerechte Ausübung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Amtsaufklärungspflicht hinzuwirken (s. BT-Drucks. 10/5305 S. 14; zur Interessenwahrnehmung im Falle eines Freispruchs [X.], Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 [X.], [X.], 609, 610). Die Änderungen der Regelungen zur Nebenklage durch das [X.] vom 18. Dezember 1986 ([X.] I S. 2496) haben dazu geführt, dass die frühere Vorstellung von der im Nebenklageverfahren "doppelt besetzten Anklagerolle" aufgegeben wurde und nicht mehr maßgeblich ist, dass die Nebenklage ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des [X.] abziele (s. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 [X.], [X.]St 47, 202, 205; zur historischen Entwicklung auch [X.], [X.], 791, 795 f.).

cc) Der Zweck der Nebenklage spricht gleichfalls nicht für deren Beschränkung. Der Nebenkläger soll eine umfassende, in erster Linie dem Verletztenschutz dienende Beteiligungsbefugnis im gesamten Verfahren mit der Möglichkeit erhalten, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen, durch Erklärungen, Fragen, Anträge und gegebenenfalls Rechtsmittel auf das Verfahrensergebnis einzuwirken (BT-Drucks. 10/5305 S. 11), seine Sicht der Tat und der erlittenen Verletzungen einzubringen und seine Interessen aktiv zu vertreten (BT-Drucks. 16/3640 S. 54). In welcher Weise der (etwaig) Verletzte seine Belange am besten geschützt sieht, unterliegt infolge seiner Stellung als ein mit selbständigen Rechten ausgestatteter Prozessbeteiligter (BT-Drucks. 10/5305 S. 14) regelmäßig seiner eigenen Einschätzung.

dd) Die Gesetzesbegründung gibt ebenso keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber über die gesetzlich normierten Merkmale des § 395 Abs. 1 [X.] oder § 80 Abs. 3 [X.] weitere ungeschriebene Anforderungen für die Begründung der Nebenklagebefugnis stellen wollte. Vielmehr gehen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich davon aus, § 395 Abs. 1 [X.] bezeichne "diejenigen Fälle, in denen ein Verletzter ohne zusätzliche Voraussetzungen zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist" (BT-Drucks. 10/5305 S. 12; zu § 80 [X.] BT-Drucks. 16/3640 S. 54; zu den Voraussetzungen der [X.]befugnis allgemein [X.], Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 [X.], juris Rn. 3 mwN).

ee) Insgesamt besteht die Befugnis zum [X.] als Nebenkläger demnach unabhängig davon fort, ob die Nebenkläger einen Freispruch des Angeklagten wegen fehlender Reife oder Schuldfähigkeit zum Ziel haben (anders dagegen im Allgemeinen - zumeist ohne tiefergehende Erörterung - [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 395 Rn. 1; KK/[X.], [X.], 8. Aufl., § 396 Rn. 5; [X.], [X.], 26. Aufl., Vorbemerkungen Vor § 395 Rn. 2; MüKo[X.]/[X.], § 395 Rn. 39; SSW-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 396 Rn. 6; [X.]/Kulhanek, [X.], 88. EL, § 395 Rn. 16; demgegenüber SK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 395 Rn. 17 f.; [X.], [X.], 791 ff.; [X.], [X.], 2016, Rn. 232; ohne Festlegung [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl., § 80 Rn. 16c). Dieses Ergebnis steht mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] in Einklang, der beispielsweise in einem Fall, in dem die Nebenklägerin die Aufhebung eines Urteils zugunsten des aus ihrer Sicht zu Unrecht verurteilten Angeklagten beantragte, die Revision zwar als unzulässig ansah, ihr aber nicht zugleich die [X.]befugnis absprach (s. [X.], Beschluss vom 12. Juli 1990 - 4 [X.], [X.]St 37, 136 f.).

Letztlich bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob vor dem aufgezeigten Hintergrund die Ansicht zutrifft, die [X.]befugnis fehle in solchen Fällen, in denen sich Nebenkläger bereits zum Zeitpunkt der [X.]erklärung nicht durch den Angeklagten verletzt glauben (so [X.], Beschluss vom 2. August 1999 - 2 Ws 239/99 u.a., [X.], 270 ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 26. März 2012 - I Ws 77/12, [X.], 126 f.; kritisch jeweils [X.], [X.], 791, 797 ff.; [X.], [X.], 428 f.; [X.], [X.] 2014, 189 ff.); denn eine solche Verfahrenskonstellation liegt ersichtlich nicht vor.

3. Aus den dargelegten Gründen bestand die [X.]befugnis ununterbrochen fort, so dass es der gesonderten Zulassung im Revisionsverfahren nicht bedarf. Da dem anderslautenden, lediglich deklaratorischen Beschluss des [X.]s vom 31. Januar 2020 keine Bedeutung zukommt, war dieser klarstellend als gegenstandslos zu erklären. Weil die [X.] den [X.] weder die Revisionsschrift des Angeklagten (§ 347 Abs. 1 Satz 1 [X.]) noch - trotz der eigenen Revisionseinlegung - das Urteil (§ 345 Abs. 1 Satz 2 [X.]) zugestellt hat, ist die Sache zur entsprechenden Nachholung zurückzugeben.

Schäfer     

        

Spaniol     

        

[X.] befindet sich
im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

                                   

Schäfer

        

Hoch     

        

Anstötz    

        

Meta

3 StR 214/20

01.09.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 31. Januar 2020, Az: 2070 Js 50135/19 - 9 KLs

§ 395 Abs 1 StPO, § 3 JGG, § 80 Abs 3 S 1 Nr 1 JGG, § 20 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2020, Az. 3 StR 214/20 (REWIS RS 2020, 784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 784

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