Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. I ZR 272/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4849

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 272/02 Verkündet am: 23. Februar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

Markenparfümverkäufe ZPO § 322 Abs. 1 Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist be-schränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden i[X.] Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Kla-gebegehren hergeleitet worden i[X.] In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en). - 2 - [X.] § 14 Abs. 5 Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn [X.] gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der [X.] im [X.] gleichartig sind. [X.] § 14 Abs. 6 Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist aller-dings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben i[X.] [X.], [X.]. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. November 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. September 2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Kläge-rin und der [X.] der Beklagten teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.]s [X.] vom 18. April 2002 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.] der Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]!", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" einzuführen oder auszuführen und/oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, soweit diese [X.] nicht unter die-ser Marke von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im [X.] 4 - land oder in einem anderen Vertragsstaat des [X.] den [X.] in den Verkehr gebracht worden sind. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 sämtli-chen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der festgestellten Verletzung der Marke "[X.]" entstanden ist und noch ent-stehen wird. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 18 %, die [X.] 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 19 %, der Beklagten zu 81 % auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellt Parfüms her und vertreibt sie im Wege eines selekti-ven Vertriebssystems. Für ihre eigenen Produkte benutzt sie die Marken "[X.]", "[X.]" und "[X.]". Daneben ist sie Lizenznehmerin der Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]!". Sie ist insoweit be-1 - 5 - rechtigt, Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen im eigenen Namen gel-tend zu machen. Am 25. April 2001 kaufte die Zeugin [X.]

bei der [X.] "B. ", Inhaber Dr. H.

, in M. ein Parfüm [X.] "Mira-Bai" EdP NS 30 ml. Die Klägerin stellte fest, dass sie dieses Erzeugnis nach [X.] geliefert hatte. Dr. H.

teilte mit, dass die Beklagte seine Lieferantin ge-wesen sei. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund dieses Vorfalls wegen Mar-kenrechtsverletzung in Anspruch. Die Beklagte habe ein Parfüm der Marke "[X.]", das für den außer[X.] Markt bestimmt gewesen sei, [X.] in den [X.] Wirtschaftsraum eingeführt. Derartige Graumarktim-porte seien bereits wiederholt Anlass für Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gewesen. Es bestehe daher hinsichtlich aller im Klageantrag genann-ten Marken Wiederholungsgefahr. 3 Die Klägerin hat beantragt, 4 1. die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.] der Marken [X.], [X.], [X.]!, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] einzuführen oder auszuführen und/oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, soweit diese [X.] nicht unter die-ser Marke von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im In-land oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] in den Verkehr [X.] worden sind; 2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Scha-den zu ersetzen hat, der ihr aus den Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1. entstanden ist und noch entstehen wird. - 6 - Den darüber hinaus gestellten Auskunftsantrag haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. 5 Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin das streitgegenständliche Parfüm [X.] "Mira-Bai" nach [X.] versandt habe. 6 In einem bereits früher - ebenfalls bei dem [X.] - rechtshängig gewordenen Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen Markenrechtsverlet-zung (LG [X.] 12 O 10/01) hat die Klägerin u.a. beantragt, 7 1. die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.] der Marken [X.], [X.], [X.]!, [X.], [X.], [X.] und [X.] einzuführen oder auszuführen und/oder an-zubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, soweit diese [X.] nicht unter dieser Marke von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] in den Verkehr gebracht worden sind. 2. – 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den Verletzungshandlun-gen gemäß Ziff. 1 entstanden ist und noch entstehen wird. Im Hinblick auf dieses Parallelverfahren hat das [X.] im vor[X.]den Rechtsstreit die Klage insgesamt als unzulässig angesehen, soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Mit Ausnahme der auf die Marke "[X.]" bezogenen Klageanträge stehe der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Auf [X.] der Marke "[X.]" beziehe sich das Parallelverfahren dagegen nicht. 8 - 7 - Insoweit sei die Klage aber unbegründet, weil die erforderliche Wiederholungs-gefahr nicht dargelegt sei. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt hat. Sie hat geltend gemacht, eine anderweitige Rechtshängigkeit sei nicht gegeben. Es bestehe auch hinsichtlich des Parfüms "[X.]" Wiederholungsgefahr, weil dieses - wie die anderen im Unterlassungsantrag genannten Parfüms - ein hochpreisiges Luxusprodukt sei. 9 Die Beklagte hat das landgerichtliche [X.]eil verteidigt. 10 Während des Berufungsverfahrens haben die Vorinstanzen im [X.] entschieden: Das [X.] hat den [X.] stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung zurückgewiesen, der Berufung aber hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und insoweit die Klage als unbegründet abgewiesen (OLG [X.], [X.]. v. 5.9.2002 - 2 [X.]). 11 Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin das [X.]eil des [X.]s abgeändert und dem Unterlassungs-antrag, soweit er sich auf [X.] der Marke "[X.]" bezieht, stattgege-ben. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. 12 Mit ihrer (vom [X.] zugelassenen) Revision begehrt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erken-nen. 13 - 8 - Die Beklagte hat [X.] eingelegt, soweit das Berufungsge-richt sie - hinsichtlich [X.] der Marke "[X.]" - zur Unterlassung [X.] hat. Insoweit hat sie beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche [X.]eil zurückzuweisen. 14 Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-weisen. 15 Während des Revisionsverfahrens hat der [X.] die Nichtzulassungs-beschwerde der Beklagten gegen das im Parallelverfahren ergangene Beru-fungsurteil (OLG [X.] 2 [X.]) durch Beschluss vom 3. April 2003 ([X.]) zurückgewiesen. 16 Entscheidungsgründe: [X.] Die Klage ist - wie die Revision mit Erfolg geltend macht - in vollem Umfang zulässig. 17 [X.] Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zum größten Teil wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der [X.] als unzulässig an-gesehen. Das früher anhängig gewordene Parallelverfahren (2 [X.] = 12 O 10/01) sei allerdings durch einen anderen Vorfall als der vorliegende Rechtsstreit ausgelöst worden. Im Parallelverfahren sei es um den Vertrieb von Parfüm der Marke "[X.]! All about Eve" gegangen, das die Klägerin in [X.] in den Verkehr gebracht habe. Das vorliegende Verfahren betreffe [X.] - 9 - gen den Verkauf eines Duftwassers [X.] "Mira-Bai" im Inland, das die Klä-gerin an einen Händler in [X.] veräußert habe. Dieser neuerliche Wettbe-werbsverstoß sei jedoch keine neue Begehungsform gegenüber dem im [X.]n Verfahren bereits untersagten wettbewerbswidrigen Verhalten. Der [X.]eils-tenor im Verfahren 2 [X.] und der im vorliegenden Verfahren gestellte [X.] beträfen denselben prozessualen Anspruch, den Handel mit bestimmten [X.]n zu unterlassen, soweit diese nicht von der Klägerin im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] in Verkehr gebracht worden seien. Der Unterlassungsantrag sei nur zulässig hinsichtlich des Parfüms "[X.]", das in der Parallelsache 2 [X.] nicht in den [X.]eilsausspruch auf-genommen worden sei. 19 I[X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der [X.] in vollem Umfang zulässig. 20 1. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist nach Erlass des Berufungsurteils im vorliegenden Verfahren hinfällig geworden, weil das im Parallelverfahren ergangene [X.]eil des [X.] (2 [X.]) dadurch rechtskräftig geworden ist, dass der [X.] die gegen dieses [X.]eil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückge-wiesen hat. 21 2. Dem Unterlassungsantrag steht auch nicht der Einwand der [X.] entgegen. Der [X.] hat diese Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 123, 30, 32 - [X.]; [X.], [X.]. v. 21.12.1988 - [X.], NJW 1989, 2133, 2134). Der Umfang der materiellen [X.] - 10 - kraft der im Parallelverfahren 2 [X.] ergangenen Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den dort entschiedenen Streitgegenstand, der mit durch die konkrete Verletzungshandlung begrenzt wird, aus der das [X.] worden i[X.] a) Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein [X.]eil der Rechtskraft nur insoweit fä-hig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden i[X.] Der Umfang der materiellen Rechtskraft wird maßgeblich durch den Streitge-genstand, über den das Gericht entschieden hat, bestimmt. Die Rechtskraft ergreift grundsätzlich nur den geltend gemachten Anspruch in dem beantragten Umfang (vgl. [X.], [X.]. v. 15.7.1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3020; [X.]. v. 20.7.2005 - XII ZR 155/04, [X.], 1538). 23 b) Der Streitgegenstand eines [X.] wird nicht nur durch das im Antrag umschriebene Klageziel begrenzt, sondern auch durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en), auf die der Antrag gestützt i[X.] 24 aa) Entscheidend für die Beurteilung der Frage, welchen Streitgegen-stand ein Kläger mit einem Unterlassungsantrag zur Entscheidung gestellt und über welchen Streitgegenstand das Gericht entschieden hat, ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und [X.]eilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozes-suale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herlei-tet (vgl. [X.] 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; [X.], [X.]. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, [X.], 854, 855 = [X.], 1173 - Karten-Grundsub-stanz). Nach dieser prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitge-genstand im Zivilprozess, der sich der [X.] angeschlossen hat 25 - 11 - (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, NJW 2001, 157, 158 m.w.N.), kennzeichnet das Klageziel allein den Streitgegenstand nicht. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Dies gilt auch für [X.], auch wenn ein Schuld-ner ein bestimmtes Verhalten naturgemäß nur einmal unterlassen kann. So [X.] z.B. bei gleichem Antragswortlaut verschiedene Streitgegenstände vor, wenn der Unterlassungsantrag zunächst auf Erstbegehungsgefahr, später we-gen einer bestimmten Verletzungshandlung auch auf Wiederholungsgefahr ge-stützt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, [X.], 687, 689 = [X.], 16 - [X.]; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., § 12 UWG [X.]. 2.23; Fezer/Büscher, UWG, § 8 [X.]. 77; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 10 [X.]. 12; vgl. dazu auch [X.], WRP 1996, 1007, 1010; a.[X.] [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 36 [X.]. 90 ff.). [X.]) Der Klagegrund, der den Streitgegenstand einer Unterlassungsklage mit bestimmt, wird durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Verletzungs-fälle gebildet. Mehrere mit der Klage vorgetragene gleichartige [X.]en, auf die ein Unterlassungsantrag mit einem bestimmten Klageziel gestützt wird, bilden dabei einen einheitlichen Klagegrund (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 18.4.1985 - I ZR 155/83, [X.], 980, 982 = [X.], 484 - Tennis-schuhe). Es ist jedoch anerkannt, dass mit der späteren Einführung weiterer Verletzungshandlungen in einen Unterlassungsprozess ohne Änderung des Klageantrags eine Änderung des Streitgegenstands, d.h. eine Klageänderung (§ 263 ZPO), verbunden ist, auch wenn sich aus den nachgeschobenen [X.] dieselbe Verletzungsform ergibt (vgl. [X.], [X.]. [X.], Umdruck S. 8 f. [unveröffentlicht]; [X.] in Hefermehl/[X.]/ [X.] aaO § 12 UWG [X.]. 2.29; [X.] aaO [X.]. 46 [X.]. 17; [X.]/ 26 - 12 - [X.] aaO [X.]. 23 [X.]. 4; a.[X.] KG [X.] 1999, 370, 371; [X.]/[X.] aaO [X.]. 36 [X.]. 50 f.; wie hier - in [X.] Rspr. - [X.] [X.]. 1980, 24 f. - Hinterglasbilder - und [X.] Int. 1986, 352, 354 - Baedekers Reiseführer). Damit ist ausgeschlossen, dass ein Kläger bei entsprechend weiter Fassung seines Unterlassungsbegehrens ohne Kostenrisiko einen Unterlassungspro-zess durch Vortrag immer neuer gleichartiger (etwa auch neu ermittelter oder durch weitere Testkäufe provozierter) Verletzungshandlungen verschleppen kann. Der Kläger wird umgekehrt auch nicht gezwungen, alle ihm bekannten Verletzungshandlungen in das Verfahren einzuführen und damit den Verfah-rensstoff auszuweiten, nur um zu vermeiden, dass dieses Vorbringen durch die Rechtskraft des [X.]eils präkludiert wird. cc) Eine Rechtfertigung, dem Klagegrund eines [X.] ohne weiteres alle Verletzungshandlungen zuzurechnen, die den zur Begrün-dung des Antrags dargelegten Verletzungshandlungen gleichartig sind, folgt auch nicht aus der sog. [X.]theorie. Die [X.]theorie bezieht sich auf den [X.] der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Ur-teil auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die den [X.] der [X.] unberührt lassen (vgl. [X.] 5, 189, 193 f. - Zwilling; 126, 287, 296 - [X.]; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 322 [X.]. 115). Die nach der [X.]theorie angenommene [X.]wirkung setzt allerdings - schon im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an den gestellten Antrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) - voraus, dass auch kerngleiche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform, wie sie vom materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch mit umfasst sind (vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, [X.], 907, 909 = [X.], 1258 - Filialleiter-fehler), mit Streitgegenstand gewesen sind und die gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand daher solche Abweichungen von der konkreten [X.] - 13 - letzungsform mit verboten hat (vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, [X.], 572, 574 - [X.], insoweit nicht in [X.] 107, 136; [X.] aaO [X.]. 57 [X.]. 12; [X.]/[X.] aaO [X.]. 36 [X.]. 71; [X.] in Festschrift für [X.], 1997, [X.], 684; a.[X.] OLG Düsseldorf [X.] 1994, 81, 82 = [X.], 487). Die Annahme, dass das Unterlassungsbegehren grundsätzlich auch auf das Verbot kerngleicher Abweichungen von der konkre-ten Verletzungsform gerichtet ist, bezieht sich jedoch nur auf die mit dem [X.] begehrte Rechtsfolge und hat mit der Abgrenzung des Klagegrunds, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, nichts zu tun. [X.]) Der Klagegrund als der Lebenssachverhalt, auf den der Antrag ge-stützt ist, bleibt dementsprechend unverändert, wenn der Kläger seinen Antrag (und damit die aus dem Klagegrund hergeleitete Rechtsfolge) ausdrücklich [X.] fasst, indem er die angegriffene Verletzungsform im Antrag stärker abstra-hierend umschreibt (a.[X.] Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., [X.]. 553a). Die Reichweite des Verbotsbegehrens ändert nichts daran, dass der Streitgegenstand und später die Reichweite der Rechtskraft des Un-terlassungsurteils auf den Klagegrund bezogen bleibt. 28 c) Da der [X.]eilsgegenstand eines Unterlassungsurteils - wie (unter 2.a)) dargelegt - grundsätzlich maßgeblich durch den Streitgegenstand bestimmt wird, ist der Umstand, dass der Unterlassungsantrag auf einen bestimmten Klagegrund - die konkret benannte(n) Verletzungshandlung(en) - gestützt ist, auch für den Umfang der materiellen Rechtskraft des Unterlassungsurteils ent-scheidend. In Rechtskraft erwächst danach der in die Zukunft gerichtete [X.] nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom [X.] festgestellte(n) Verletzungshandlung(en) (vgl. [X.], [X.]. v. 8.2.1963 - [X.], [X.] 1963, 378, 381 = WRP 1963, 211 - [X.]; 29 - 14 - [X.], [X.]. v. 11.11.1994 - [X.], NJW 1995, 967; vgl. auch [X.] 82, 299, 304 - Kunststoffhohlprofil II; [X.], [X.]. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, [X.] 2006, 136 [X.]. 19 = [X.], 274 - Pressefotos; vgl. weiter [X.]Jonas/[X.] aaO § 322 [X.]. 104 f.; Schilken, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., [X.]. 1019; Musielak, [X.], 3593, 3596). d) Die Rechtskraft des [X.]eils des Berufungsgerichts im Parallelverfah-ren (2 [X.]) steht danach der Zulässigkeit des [X.] im vor-liegenden Verfahren nicht entgegen. Beide Verfahren haben schon deshalb verschiedene Streitgegenstände, weil die später erhobene Unterlassungsklage des vorliegenden Verfahrens auf eine neue Verletzungshandlung gestützt [X.] i[X.] 30 3. Die Abweisung des [X.] als unzulässig stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der [X.] fehlt nicht (auch nicht teilweise) deshalb das Rechtsschutzbedürf-nis, weil die Klägerin bereits im Parallelverfahren einen Unterlassungstitel er-wirkt hat. Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren ohne Rüge zu prüfen, weil das Fehlen des [X.] ein von Amts wegen zu berück-sichtigender Verfahrensmangel ist (vgl. [X.], [X.]. v. 18.2.1998 - VIII ZR 376/96, [X.], 1636, 1637). 31 Für eine Unterlassungsklage kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt (vgl. [X.], [X.]. v. 3.12.1957 - I ZR 157/56, [X.] 1958, 359, 361 = [X.], 318 - Sarex). Das Erfordernis des [X.] soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der [X.] gelangen, die ersichtlich des [X.] durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (vgl. [X.], [X.]. v. 24.2.2005 32 - 15 - - I ZR 101/02, [X.], 519 = [X.], 735 - [X.], für [X.] vorgesehen). Das Unterlassungsurteil im Parallelverfahren ist hier [X.] erst während des vorliegenden Revisionsverfahrens rechtskräftig ge[X.]. B. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage hat die Revision teilweise [X.]. Die [X.] ist dagegen zurückzuweisen. Der [X.] kann auf-grund der getroffenen Feststellungen gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 29. 9.1993 - [X.], [X.], 76, 77). 33 [X.] Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist begründet. 34 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der gel-tend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Parfüms "[X.]" zu, das nicht Gegenstand des [X.]eils in der Parallelsache 2 [X.] sei. Bereits die Herkunft des Parfüms aus dem Hause [X.] begründe eine ge-wisse Exklusivität. Darüber hinaus werde die Marke "[X.]" durch die Preise der unter ihr vertriebenen Waren (für das Parfüm 128,30 •, für das 50 ml-Gebinde Eau de Parfum 59,30 • und für den entsprechenden Badezusatz 32,20 •) von den für den Massenkonsum bestimmten Marken abgehoben. Die Marke "[X.]" sei mithin den anderen im Klageantrag genannten Marken vergleichbar. Wegen der hinsichtlich eines [X.]s ("[X.]") began-genen Markenrechtsverletzung habe die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf einen Unterlassungstitel für alle gleichartigen [X.], für die sie aktivlegiti-miert sei und für die sie noch keinen Unterlassungstitel in einem Hauptsache-verfahren erwirkt habe. 35 - 16 - 2. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin wegen Verletzungen der Marke "[X.]" geltend machen kann (§ 14 Abs. 5 [X.]), abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf Verletzungen der Marke "[X.]" beschränkt i[X.] 36 a) Das Berufungsgericht hat, von der Revisionserwiderung nicht ange-griffen, festgestellt, dass die Beklagte durch die Belieferung der [X.] "B. " das Recht an der Marke "[X.]" verletzt hat, da das Markenrecht hinsichtlich dieser Ware noch nicht erschöpft war (§ 24 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsgericht ist zutreffend (stillschweigend) davon [X.], dass sich die Beklagte nicht damit begnügen konnte zu bestreiten, dass die Klägerin das Parfüm nach [X.] geliefert hatte. Die Beklagte hätte vielmehr darlegen und beweisen müssen, dass das Parfüm zuvor vom Marken-inhaber oder mit dessen Zustimmung erstmals im Inland oder sonst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] in [X.] gebracht worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, [X.] 2004, 156, 157 = [X.], 243 - stüssy II). 37 b) Der sich aus der Verletzung der Marke "[X.]" ergebende [X.] bezieht sich nicht nur auf Verletzungen dieser Marke. 38 Bei der Fassung eines [X.] sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verlet-zungsform begründet, sondern auch für alle im [X.] gleichartigen [X.] - 17 - handlungen (vgl. [X.] 126, 287, 295 - [X.]; [X.], [X.]. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, [X.], 443, 446 = [X.], 485 - Ansprechen in der [X.], m.w.N.). Für Parfüms der Marke "[X.]" hat das Berufungsge-richt dementsprechend - entgegen der Ansicht der [X.] - rechts-fehlerfrei eine Begehungsgefahr angenommen. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass ein Parfüm der Marke "[X.]" als [X.] mit den Parfüms der anderen im Klageantrag genannten Marken gleichartig ist und die begangene Markenrechtsverletzung deshalb die Gefahr begründet, dass auch dieses Parfüm von der Beklagten unter Verletzung des Markenrechts ver-trieben wird. Daraus folgt unter den Umständen des vorliegenden Falles zugleich, dass diese Gefahr auch für alle im Klageantrag genannten Marken besteht, da nach den getroffenen Feststellungen unter allen diesen Marken [X.] vertrieben werden. Hat ein Beklagter ein bestimmtes Schutzrecht des [X.] verletzt, [X.] dies allerdings nicht ohne weiteres die Vermutung, dass er auch [X.] dem Kläger zustehende oder von ihm berechtigt wahrgenommene Schutz-rechte verletzen wird (vgl. - zum Patentrecht - [X.] 117, 264, 272 f. - [X.] u.a.). Für die Annahme einer solchen Begehungsgefahr spricht hier aber die Lebenserfahrung: Wie das Berufungsgericht im [X.]eil des [X.] 2 [X.] ausgeführt hat, ist es für die Beklagte als [X.] attrak-tiv, [X.] der Klägerin, die diese über ihr selektives Vertriebssystem ab-setzt, auf dem Graumarkt zu beschaffen, um so ihre Kunden auch mit solchen hochpreisigen, exklusiven Produkten beliefern zu können. Dabei wird sie versu-chen, durch ein Angebot der verschiedenen [X.]s die unterschiedli-chen Kundenpräferenzen möglichst weitgehend abzudecken. 40 - 18 - Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung widerspricht diese [X.] nicht dem [X.]surteil "Entfernung der [X.]" ([X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, [X.] 2002, 709, 711 = [X.], 947). Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass aufgrund der Verletzung einer bestimmten Mar-ke nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft darüber verlangt werden kann, ob auch bestimmte andere Marken verletzt worden sind. Dies hat seinen Grund darin, dass der Nachweis bestimmter Verletzungshand-lungen nicht genügt, um einen Anspruch auf Auskunft über alle möglichen an-deren Verletzungshandlungen zu begründen. Denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerken-nen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweis-lastregeln Tür und [X.] zu öffnen (vgl. [X.] 148, 26, 35 - Entfernung der [X.]). Für einen Unterlassungsanspruch gelten diese Erwägun-gen nicht. 41 c) Mit Recht hat das Berufungsgericht den [X.] ge-gen die Beklagte auch auf die Ausfuhr von Duftwasser der Marke [X.] er-streckt. Auch hinsichtlich der anderen Marken ([X.], [X.], [X.]!, [X.], [X.], [X.] und [X.]) schließt der der Klägerin zustehende Unterlassungsanspruch die Ausfuhr als [X.] ein. Aus der Feststel-lung, dass die Beklagte rechtsverletzende, nicht erschöpfte Markenware in [X.] hat und die geschützte Marke damit i. S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] rechtswidrig benutzt, folgt das Verbot, diese Waren unter dem Zeichen der Klä-gerin im geschäftlichen Verkehr zu verwerten, was den Ausspruch des Verbots aller gemäß § 14 Abs. 3 [X.] geltend gemachten Verwertungshandlungen zur Folge hat. Die [X.] zeigt keine durchgreifenden rechtlichen Erwägungen auf, den nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 [X.] verbotenen Export der Markenwaren hiervon auszunehmen. 42 - 19 - I[X.] Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen der Verletzung der Marke "[X.]" ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§ 14 Abs. 6 [X.]). Den gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatz-pflicht hat das Berufungsgericht jedoch im Ergebnis zu Recht überwiegend ab-gewiesen. 43 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei unbegründet, weil die Klägerin die Möglichkeit, dass ihr durch die festgestellte Markenrechtsverletzung ein Scha-den entstanden sei, nicht dargetan habe. Die Klägerin habe den Erlös für das [X.] bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen erhalten. Sie lege nicht dar, dass sie aufgrund der festgestellten Markenrechtsverletzung Nach-forschungen zur Ermittlung von Lücken ihres Vertriebssystems angestellt und hierfür Aufwendungen getätigt habe oder ihr durch die Markenrechtsverletzung ein sonstiger Vermögensschaden entstanden sei. 44 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Antrag auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht insgesamt unbegründet sei, weil es an der [X.] gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts fehle, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte Verletzung ihrer Marke "[X.]" steht hier schon deshalb fest, weil die Klägerin den Eingriff in ihr Markenrecht als ein vermögenswertes Recht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann. Dafür ist unerheb-lich, ob eine Lizenzeinräumung in Betracht gekommen wäre (vgl. [X.] 119, 20, 26 - [X.]/Rolex II). 45 - 20 - Die Beklagte hat diese Verletzungshandlung auch schuldhaft begangen. Sollte sie nicht vorsätzlich gehandelt haben, hat sie sich zumindest fahrlässig verhalten, indem sie die Prüfungspflichten, die sie nach den Umständen trafen, verletzt hat. Als gewerblicher Einkäufer von [X.] war die Beklagte bei dem Bezug der vertriebsgebundenen Ware außerhalb des von der Klägerin organisierten [X.] gehalten zu prüfen, ob das ihr angebotene [X.] bereits mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland oder in ei-nem Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] in den Verkehr gebracht worden i[X.] Dem Vorbringen der Klägerin, sie [X.] bei einem Bezug von Händlern, die nicht inländische Depositäre der Kläge-rin seien, keine ernsthaften Anstrengungen, einen markenrechtsverletzenden Vertrieb zu vermeiden, hat die Beklagte nicht widersprochen. 46 3. Die Klägerin kann jedoch aufgrund der festgestellten Verletzung der Marke "[X.]" nicht verlangen, dass auch die Schadensersatzpflicht der [X.]n wegen möglicher anderer Handlungen, die in das Recht an der Marke "[X.]" eingegriffen haben, festgestellt wird. Die Schadensersatzpflicht we-gen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann allerdings in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird (vgl. - zum Patentrecht - [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.] 1964, 496, 497 - [X.], m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 139 [X.]. 80). Erforderlich ist allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist (vgl. - zu einem wettbewerbsrechtlichen Anspruch - [X.], [X.]. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, [X.] 2003, 446, 447 = [X.], 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle). Die Feststellung der Schadensersatzpflicht besagt in diesen Fällen nur, dass der Verletzer dem Rechtsinhaber den durch die schuldhaft rechtswidrige Verletzung seines 47 - 21 - Rechts entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat (vgl. - zum Patentrecht - [X.] 117, 264, 278 f. - [X.] u.a.). Die Feststellung der weiteren zum Schadensersatz verpflichtenden Verletzungshandlungen ist dann dem Betragsverfahren überlassen. Voraussetzung dafür, dass die Scha-densersatzpflicht auch hinsichtlich anderer Handlungen als der konkret festge-stellten Verletzungshandlung festgestellt wird, ist jedoch, dass dabei über alle Einwendungen, die den Bestand des [X.] oder seine Durchsetz-barkeit berühren, abschließend entschieden werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 14.6.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105, 106; [X.]. v. 30.5.1995 - [X.], [X.] 1995, 578, 581 - Steuereinrichtung II; [X.]. v. 28.6.2005 - VI ZR 108/04, [X.], 1159, 1160). Es muss deshalb feststehen, dass auch noch nicht festgestellte, aber vom [X.]eilsausspruch mit erfasste Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen worden sind (vgl. dazu auch - zum [X.] - [X.], [X.]. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55, [X.] 1956, 265, 269 - [X.]). Davon kann in Fällen der vorliegenden Art nicht ausgegangen werden, weil die Umstände, unter denen Originalware, bei der das Markenrecht nicht erschöpft ist, erworben und weitervertrieben wird, durchaus unterschied-lich sein können. Auch bei dem beanstandeten Weitervertrieb vertriebsgebun-dener [X.] der Klägerin bei nicht erschöpftem Markenrecht kann es dementsprechend Fallgestaltungen geben, in denen ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt. 4. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin auch nicht verlangen kann, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer Verletzung der anderen im Klageantrag zu 1 aufgeführten Marken festgestellt wird, da hin-sichtlich dieser Marken keine Verletzungshandlung vorgetragen ist und das ausgesprochene Unterlassungsgebot allein darauf beruht, dass der Unterlas-48 - 22 - sungsanspruch zulässig auf im [X.] gleichartige Handlungen verallgemeinert worden i[X.] [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 49 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 18.04.2002 - 12 O 544/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 19.09.2002 - 2 U 41/02 -

Meta

I ZR 272/02

23.02.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. I ZR 272/02 (REWIS RS 2006, 4849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4849

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