Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZR 291/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2535

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 291/98Verkündet am:17. Mai 2001Führinger,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaEntfernung der [X.] § 1; BGB § 242 Be; [X.] § 4 Abs. 1a)Wer kosmetische Artikel anbietet, bei denen die gemäß § 4 Abs. 1[X.] anzubringenden [X.] entfernt worden sind,kann sich gegenüber dem vom Hersteller geltend gemachten Anspruch [X.] regelmäßig nicht auf ein das Interesse der Allgemeinheit amGesundheitsschutz sowie das Interesse des Herstellers an der Überwa-chung seines selektiven Vertriebssystems überwiegendes eigenes Interessean der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen [X.] 2 -b)Der Anspruch auf Drittauskunft besteht allerdings nicht in allgemeiner Form,sondern ist - entsprechend den Regelungen im [X.] des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der [X.] ([X.] I S. 422) - auf den konkreten [X.])Die Aufwendungen für ein Qualitätssicherungssystem, das den bei [X.] entstehenden Schaden so gering wie möglich halten soll, müssengrundsätzlich als allgemeine und ohne Bezug auf einen konkreten Scha-densfall getroffene Vorkehrungen zur Schadensminderung vom Herstellergetragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich genommenhat.d)Der Schadensersatzanspruch des Herstellers kosmetischer Artikel gegendenjenigen, der gemäß § 4 Abs. 1 [X.] anzubringende Warenkenn-zeichnungen entfernt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Marktverwir-rung in Betracht kommen und sich auf die ihm dadurch bedingt im Rahmeneiner Rückrufaktion entstandenen Mehrkosten erstrecken.[X.], [X.]. v. 17. Mai 2001 - I ZR 291/98 - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. Februar 2001 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats [X.] [X.] vom 29. September 1998unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen aufgehoben,soweit die Klage mit den im Berufungsverfahren gestellten, [X.] und [X.] hinsichtlich der [X.] Jo-op! "[X.]" ([X.], 75 ml) und [X.] 40 ml) gerichteten [X.] zu 1 a) und 1 b), mit demdortigen Klageantrag zu 3, soweit er auf die Klageanträge zu 1 a)und 1 b) rückbezogen ist, und mit den dortigen [X.] zu 5bis 8 abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin ist Lizenznehmerin bekannter Marken, unter denen [X.] herstellt und in einem selektiven Vertriebssystem durch [X.] mit Beratung vertreibt. Sie kennzeichnet ihre Produkte durch [X.]n und zwar in Form von Barcodes und Codenummern. Die Kennzeich-nung ist so ausgestaltet, daß sie einerseits gemäß § 4 [X.] die Ermitt-lung der Chargen, aus denen das jeweilige Produkt stammt, und andererseitseine Überwachung des [X.] ermöglicht.Die Beklagte handelt mit Parfümerieprodukten. Dem Vertriebssystem derKlägerin ist sie nicht angeschlossen. Mit Rechnung und Lieferschein vom11. März 1996 hat sie an eine Parfümerie in [X.] der [X.] der Klägerin gehörenden Marken [X.] "[X.]" ([X.], 75 ml) und [X.]" ([X.], 40 ml) verkauft, bei de-nen der Barcode gänzlich und die letzten Stellen der [X.] waren.Die Klägerin hat die Beklagte aufgefordert, den Handel mit [X.] Klägerin, deren Codierung entfernt war, zu unterlassen und Auskunft zuerteilen, von wem sie die betreffenden Produkte bezogen hatte. Die Beklagtehat vorprozessual die begehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die [X.] aber verweigert.Die Klägerin hat deshalb Klage erhoben. Vor dem [X.] hat [X.], die Beklagte zur Auskunftserteilung über alle ihre Lieferanten [X.] der Marken [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], gegebenenfalls zur Versicherung der Richtigkeit [X.] der erteilten Auskunft an Eides Statt sowie zur Zahlung [X.] der Erteilung der Auskunft noch zu [X.] verurteilen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Gegen den geltend ge-machten Auskunftsanspruch hat sie insbesondere eingewandt, sie habe die[X.] selbst entfernt.Die Klägerin hat im Hinblick auf diese - von ihr bestrittene - [X.] beantragt festzustellen, daß die Beklagte den der Klägerin dadurchentstandenen Schaden zu ersetzen habe, daß sie die von ihr selbst vorge-nommene Entfernung der [X.] erst mit der [X.] mitgeteilt habe.Das [X.] hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die [X.] habe Ware ohne [X.] erhalten, als beweisfällig ange-sehen und daher die Klage mit den [X.]n abgewiesen. Dem [X.] hat es unter dem Gesichtspunkt des [X.] stattgegeben.Gegen das [X.]eil des [X.]s haben die Klägerin Berufung und [X.] (unselbständige) Anschlußberufung eingelegt.Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht beantragt,die Beklagte unter Abänderung des [X.]eils des [X.]s zuverurteilen,1. der Klägerin- 6 -a)Auskunft zu erteilen, von wem sie Produkte der Linien [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]und [X.] bezogen hat, bei denen die herstellerseitig aufge-brachte Herstellungskennziffer ganz oder teilweise entfernt,beschädigt oder sonst unkenntlich gemacht worden ist,b)die jeweiligen Einkaufsbelege (Rechnungen und [X.]) in Kopie vorzulegen,2.der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seitdem 11. März 1996 die in Nr. 1 bezeichneten [X.] hat, deren Herstellungskennziffer entsprechend Nr. 1 be-schädigt [X.] Auskünfte gemäß Nr. 1 a) und 2 erforderlichenfalls an [X.] zu [X.] die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft zu Nr. 2 nochzu beziffernden Schadensersatzbetrag zu zahlen,hilfsweise5.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, inwelchem Umfang sie seit dem 11. März 1996 die in [X.] Duftwässer vertrieben hat, bei denen sie selbst [X.] entsprechend Nr. 1 beschädigt hat,6.die Beklagte zu verurteilen, ihre Auskunft gemäß Nr. 5 erforder-lichenfalls an Eides Statt zu versichern,7.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen nach Erteilungder Auskunft zu Nr. 5 noch zu beziffernden Schadensersatzbe-trag zu zahlen,8.festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schadenersetzen muß, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagteerst mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 [X.], daß sie selbst die Herstellungskennziffern auf den an [X.] "[X.]" in [X.]gelieferten Produkten [X.]"[X.]", [X.] 75 ml und [X.]", [X.] ml, entfernt [X.] -Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,und mit ihrer Anschlußberufung den Antrag auf vollständige Abweisung [X.] weiterverfolgt.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesenund auf die Anschlußberufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen([X.] 1999, 52).Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, [X.] Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge in vollem Umfangweiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt unbegründet er-achtet und hierzu ausgeführt:Der Klägerin stehe ein mit dem Hauptantrag zu 1 a) geltend [X.] auf Benennung der Lieferanten unter keinem rechtlichen Gesichts-punkt zu. Voraussetzung für einen entsprechenden Auskunftsanspruch sei [X.] einer Sonderverbindung, etwa eines Beseitigungs- oder Schadens-ersatzanspruchs gemäß § 1 UWG, §§ 823, 1004 BGB. Für einen Beseiti-gungsanspruch fehle es an einer noch bestehenden Störung. Die Störungdurch den Handel der [X.] mit Produkten der Klägerin, bei denen [X.] entfernt worden sei, sei durch die von der [X.] ab-- 8 -gegebene Unterlassungserklärung beseitigt worden. Die in dem Handel [X.] der [X.] mit entsprechenden Produkten zu erblickendeStörung werde von der [X.] nicht erzeugt oder unterhalten. Ein Scha-densersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil ihr aus dem Verhaltender [X.] kein Schaden entstanden sei. Ihr insoweit allenfalls in Mitleiden-schaft gezogenes Vertriebssystem stelle keine eigentumsgleiche Rechtspositi-on im Sinne des § 823 BGB dar. Den Eintritt eines sonstigen Vermögensscha-dens habe die Klägerin nicht dargelegt. Ein [X.] stehe ihrebenfalls nicht zu. Eine entsprechende Verpflichtung der [X.] könnte [X.] einer zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen [X.] allenfalls aus [X.] und Glauben ergeben. Das [X.] [X.] an ihren Bezugsquellen werde hier jedoch nicht von [X.] Interessen der Allgemeinheit oder der Klägerin überlagert. Dieser stündendaher auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Auskunfts- [X.] nicht zu ([X.] zu 2-4 sowie [X.]-7).I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenzum Teil Erfolg.1. Die Ablehnung des Auskunftsanspruchs gemäß dem im Berufungs-verfahren gestellten Klageantrag zu 1 a) hält der revisionsrechtlichen Über-prüfung nicht stand (vgl. auch [X.], [X.]. v. 07.03.1997 - 6 U 117/96, [X.], 597; der [X.] hat die Revision gegen dieses [X.]eil mit Beschluß vom15.07.1999 - I ZR 88/97 - nicht angenommen).a) Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach [X.] und Glauben gemäߧ 242 BGB besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Be-- 9 -rechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines [X.] und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in derLage ist (vgl. [X.]Z 10, 385, 387). Unter diesen Voraussetzungen ist ein [X.] auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der [X.], sondern ein Dritter Schuldner des [X.] ist, dessenDurchsetzung der [X.] auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (vgl.[X.]Z 125, 322, 328 ff. - [X.]; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 635, 636 f. = [X.], 516- Pulloverbeschriftung; [X.]. v. 23.02.1995 - I ZR 75/93, [X.], 427, 429= [X.], 493 - Schwarze Liste; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-che, 7. Aufl., [X.]. 38 Rdn. 35). Entsprechend liegt der Streitfall, in dem dieKlägerin im Wege der Drittauskunft von der [X.] die Benennung der [X.] der [X.], bei denen die [X.] entfernt worden war,verlangt, um gegen diese Unterlassungsansprüche und möglicherweise [X.]serteilungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend machen zu [X.]) Dem danach ursprünglich gegebenen Auskunftsanspruch der Kläge-rin stand auch nicht das Fehlen einer rechtlichen Sonderverbindung zwischenden Parteien entgegen. Eine entsprechende rechtliche Beziehung ergab [X.] nämlich aus dem durch den Verstoß der [X.] gegen § 4 Abs. 1 [X.] nach § 1 UWG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis.Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] dürfen kosmetische Artikel gewerbsmä-ßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissenund Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzei-chen angegeben sind, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen.Das Gebot, die Nummer des Herstellungspostens anzubringen, dient dazu, beifehlerhaften Produkten Schaden von der Volksgesundheit abzuwenden ([X.],- 10 -[X.]. v. 21.04.1994 - I ZR 271/91, [X.], 642, 644 = [X.], 527- Chargennummer). Die Beklagte hat gegen diese Vorschrift verstoßen, [X.] verkauft hat, bei denen die [X.] ganz oder teil-weise entfernt waren. Hierin lag, da § 4 Abs. 1 [X.] eine dem Schutzder Volksgesundheit dienende Bestimmung darstellt, zugleich ein Wettbe-werbsverstoß nach § 1 UWG ([X.]Z 142, 192, 197 - Entfernung der [X.]; [X.] [X.], 642, 643 - [X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die rechtliche Grund-lage für den Auskunftsanspruch der Klägerin auch nicht mit der von der [X.]n abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen. [X.] beseitigte lediglich die Gefahr, daß die Beklagte künftig derartigeWettbewerbsverstöße begeht, nicht aber die Gefahr, daß etwaige Lieferantender [X.] weiterhin mit [X.] handelten, bei denen die [X.] entfernt war. Der Anspruch auf Drittauskunft dient jedoch nicht [X.] von Wettbewerbsverstößen des Auskunftspflichtigen selbst, son-dern der Verhinderung von Wettbewerbsverstößen Dritter. Während der [X.]sanspruch zur Vorbereitung eines gegen den Auskunftspflichtigen selbstgerichteten [X.] voraussetzt, daß der durch die Verletzungshand-lung eingetretene Störungszustand fortdauert, besteht ein Anspruch auf [X.] über die Bezugsquelle schon dann, wenn es allein um die [X.] vergleichbarer Beeinträchtigungen geht (vgl. [X.]Z 125, 322, 329 f.- [X.]). Die Nennung der Bezugsquelle soll es dem Berechtigten er-möglichen, die Quelle zu verschließen, aus der die Rechtsverletzung fließt undjederzeit erneut fließen kann ([X.]Z 125, 322, 332 - [X.]).- 11 -d) Die Revision rügt ferner mit Recht, daß die vom Berufungsgericht beider Prüfung des Anspruchs auf Drittauskunft vorgenommene [X.] rechtsfehlerhaft ist.aa) Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einenAnwendungsfall des in § 242 BGB niedergelegten Grundsatzes von [X.] undGlauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzel-falls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die bei-derseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zuberücksichtigen (vgl. [X.]Z 125, 322, 331 - [X.]).bb) Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, [X.] habe ein beachtenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Be-zugsquellen. Auf der Grundlage des bisherigen Klagevorbringens nicht zu [X.] ist auch seine Annahme, höherwertige Interessen der Klägerin lä-gen nicht vor. Diese hat selbst nicht behauptet, sie benötige die Auskunft überdie Lieferanten etwa deshalb, weil sie zur Aufklärung verpflichtet sei, wer [X.], bei denen die [X.] entfernt worden sei, in den [X.] gebracht habe. Die Klägerin hat zudem ausdrücklich erklärt, ihr komme esim Rahmen des Anspruchs auf Drittauskunft nicht auf die Beseitigung von [X.] ihres Vertriebssystems an.cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben im vorliegendenFall aber sowohl übergeordnete Interessen der Allgemeinheit als auch eigeneInteressen der Klägerin eine maßgebliche Bedeutung und sind deshalb bei dergebotenen Abwägung entsprechend mit zu berücksichtigen. Der [X.] dient hier dem Ziel, Verstöße von Lieferanten solcher [X.], bei [X.] -nen die [X.] entfernt worden war, gegen das dem Gesund-heitsschutz und damit dem Allgemeininteresse dienende Kennzeichnungsgebotdes § 4 Abs. 1 [X.] zu unterbinden. Verstöße gegen dieses Kenn-zeichnungsgebot sind besonders schwerwiegend, weil sie die menschliche Ge-sundheit gefährden (vgl. [X.] [X.], 642, 643 f. - Chargennummer). [X.] hat auch ein eigenes Interesse daran, daß ihre Produkte nicht unterVerstoß gegen ein dem Gesundheitsschutz dienendes Kennzeichnungsgebotauf den Markt gelangen. Hinzu tritt das ebenfalls geschützte Interesse, das- auf wirksamen Verträgen beruhende, von der Rechtsordnung nicht mißbillig-te - selektive Vertriebssystem zu überwachen. Sind die Nummern, mit derenHilfe die Klägerin den vertragsuntreuen Vertriebspartner ermitteln kann, ent-fernt, ist sie auf die Drittauskunft angewiesen, wenn sie den [X.] derWare zurückverfolgen möchte. Gegenüber diesen Interessen muß das [X.] der [X.] an der Geheimhaltung ihrer Lieferanten grundsätzlich zu-rücktreten. Der für die Volksgesundheit bestehenden Gefahr konnte hier auchnicht, wie das Berufungsgericht meint, in gleicher Weise durch eine ordnungs-rechtliche Anzeige begegnet werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin,daß die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens keineswegs ebensowirksam zur Aufdeckung der Bezugsquellen der [X.] führen muß.dd) [X.] "[X.]" ist entgegen der [X.] im übrigen nicht zu entnehmen, daß ein höherwertigesInteresse des Geschädigten nur im Falle der Verletzung absolut geschütztereigentumsgleicher Rechte besteht. Der Senat hat in dieser Entscheidung ledig-lich ausgesprochen, daß das aus Wettbewerbsgründen an sich [X.] des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle und [X.] hinter dem Interesse des Inhabers einer wettbewerbsrecht-lich geschützten [X.] zurückzutreten hat, empfindliche Störungen- 13 -dieser Position für die Zukunft zu unterbinden ([X.]Z 125, 322, 331 - [X.]). Daraus folgt aber nicht, daß das Interesse des Verletzers an der Ge-heimhaltung seiner Bezugsquelle allein in diesem Fall zurückstehen muß. [X.] spricht nichts dafür, daß bei der Abwägung mit dem Interesse [X.] an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle zwar das Interesse [X.] an der Abwehr eines Eingriffs in eine wettbewerbsrechtlich ge-schützte [X.], nicht aber das Interesse der Allgemeinheit an [X.] einer Gefahr für die Volksgesundheit sowie das Interesse des [X.] und/oder des Lizenznehmers an der Unterbindung entsprechender Verstö-ße von maßgeblicher Bedeutung sein sollten.e) Der Klägerin ist der Anspruch auf Auskunft über die [X.], bei denen die [X.] entfernt worden war, auch nichtdeshalb zu versagen, weil sie die Auskunft nicht nur zur Unterbindung von [X.] gegen die [X.], sondern zugleich auch zur Durchset-zung ihres selektiven Vertriebssystems verwenden kann. Wie der [X.] entschieden hat, stellt die Verwendung von [X.] [X.] der Vertriebswege in einem selektiven Vertriebsbindungssystemeine legitime Kontrollmaßnahme dar, wenn es sich um ein auf [X.] beruhendes, rechtlich nicht mißbilligtes System handelt ([X.]Z 142,192, 198 ff. - Entfernung der [X.] I). Dementsprechend ist [X.] der Klägerin an einer effektiven Überwachung ihrer Vertriebspartnerim Rahmen der Abwägung - oben unter d) cc) - zu berücksichtigen.Keiner weiteren Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage,ob es der Klägerin ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich verwehrt sein könnte,sich auf den Verstoß gegen die [X.] zu berufen, wenn [X.] dazu diente, ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Ver-- 14 -triebssystem durchzusetzen (vgl. [X.]Z 142, 192, 197 - Entfernung der [X.], m.w.N.); denn es liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor,daß das Vertriebssystem der Klägerin von der Rechtsordnung mißbilligt wird.Namentlich ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Vorbrin-gen der Revisionserwiderung, daß dieses Vertriebssystem gegen nationalesoder europäisches Kartellrecht verstößt (vgl. [X.]Z 142, 192, 198 ff.- Entfernung der [X.] I). Die von der [X.] in Abrede ge-stellte theoretische und praktische Lückenlosigkeit ist weder nach [X.] nach [X.] Recht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit [X.] ([X.]Z 142, 192, 201-203 - Entfernung der [X.] I; 143, 232, 236 ff. - [X.]) Der mit dem Antrag zu 1 a) geltend gemachte Anspruch setzt desweiteren nicht den Nachweis voraus, daß die Beklagte die [X.] bereits oh-ne [X.] von ihren Vorlieferanten erhalten hatte. Wie bereitsausgeführt worden ist, besteht ein Auskunftsanspruch, wenn der Gläubigerüber den Bestand seines Rechts ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis istund der Schuldner darüber unschwer Auskunft erteilen kann. Diese Vorausset-zungen liegen hier vor, weil die Klägerin nicht wissen kann, woher die [X.]stammen, bei denen die [X.] gefehlt hat, und weil die Beklagtehierüber ohne weiteres Auskunft erteilen kann. Die Klägerin kann daher [X.] darüber verlangen, ob die Beklagte von [X.] ohne [X.] bezogen oder diese selbst entfernt hatte. Allein auf diese [X.] sie etwaige vertragsbrüchige Vertriebshändler ermitteln und dadurchdie Quelle für weitere Rechtsverletzungen verschließen ([X.]Z 125, 322, 332- [X.]).- 15 -g) Der mithin dem Grunde nach gegebene Auskunftserteilungsanspruchist allerdings seinem Inhalt nach auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt,d.h. die Beklagte hat mitzuteilen, wer ihr die mit Rechnung und [X.] 11. März 1996 an die Parfümerie in [X.]verkauften und ausgelie-ferten beiden [X.] geliefert hatte. Die Beklagte ist dagegen nicht verpflich-tet, der Klägerin Auskunft über etwaige andere an sie erfolgte Lieferungen [X.] ohne [X.] aus deren Produktpalette zu erteilen. [X.] bestimmter Verletzungshandlungen reicht schon grundsätzlich nichtaus, um einen Anspruch auf Auskunft auch über alle möglichen anderen [X.] zu begründen; denn dies liefe darauf hinaus, einen recht-lich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und derAusforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Türund [X.] zu öffnen (Teplitzky aaO [X.]. 38 Rdn. 7 m.w.N.). Hinzu kommt, [X.] Klägerin hier einen Anspruch auf Drittauskunft geltend macht und dieserauch insoweit, als er mittlerweile durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzesdes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai1990 ([X.] I S. 422) in bezug auf Sonderschutzrechte gesetzlich geregeltworden ist, ausdrücklich nicht in allgemeiner Form besteht, sondern allein hin-sichtlich des Schutzrechts, hinsichtlich dessen eine Verletzung festgestelltworden ist (vgl. § 101a Abs. 1 [X.]: "... dieser Vervielfältigungsstücke ...";§ 140b Abs. 1 [X.] und § 24b Abs. 1 [X.] jeweils: "... des benutzten [X.] ..."; § 37b [X.]: "... des Materials, das Gegenstand einersolchen Handlung ist ..."; § 25b Abs. 1 [X.]: "... dieser Waren ..." und entspre-chend nunmehr § 19 Abs. 1 [X.]: "... von widerrechtlich [X.] ...").- 16 -h) Der Auskunftsanspruch der Klägerin bestünde allerdings dann nichtmehr, wenn die Beklagte die von ihr zu fordernde Auskunft bereits erteilt [X.] damit der Anspruch infolge Erfüllung erloschen wäre (§ 362 Abs. 1 BGB).aa) Die in der Klageerwiderung vom 7. Oktober 1997 enthaltene Erklä-rung der [X.], sie selbst habe die [X.] entfernt, bein-haltete zugleich die Erklärung, sie habe die fraglichen [X.] von ihren Liefe-ranten nicht bereits ohne [X.] bezogen. Auch in einer negati-ven Erklärung kann die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zu sehen sein([X.], [X.]. v. 29.10.1957 - I ZR 192/56, [X.], 149, 150 - Bleicherde).bb) Eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Er-füllung des Auskunftsanspruchs jedoch dann nicht, wenn sie nicht ernst ge-meint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist ([X.]Z 125, 322, 326- [X.]). Zumindest letzteres läßt sich beim gegenwärtigen Sach- [X.] nicht ausschließen. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. [X.] der Verdacht, die Beklagte könnte bewußt oder unbewußt ihre Erinne-rungsfähigkeit unterdrückt haben, rechtfertigte es andererseits noch nicht, de-ren Erklärung von vornherein als unglaubhaft und damit als nicht abgegebenanzusehen ([X.]Z 125, 322, 326 - [X.]). Allerdings sprechen ver-schiedene Anhaltspunkte dafür, daß dies hier anders sein könnte.So widerspricht es möglicherweise der Lebenserfahrung, daß die [X.] nicht bereits ohne [X.] an die Beklagte geliefert wordensind. In der Regel wird bereits der [X.] bei den [X.], die er entgegender mit dem Hersteller getroffenen Vereinbarung an Wiederverkäufer veräu-ßert, die [X.] entfernen, um so seinen Vertragsbruch zu [X.] -decken. Ebenso wird auch ein Zwischenhändler, der daran interessiert ist, daßseine Bezugsquelle nicht versiegt, darauf achten, daß die Produkte keine Her-stellungsnummern mehr aufweisen. Da sich die Beklagte - wenn man ihrenUmsatz in Betracht zieht - wohl auf der dritten oder vierten Handelsstufe desGraumarkts befindet, erscheint es eher unwahrscheinlich, daß die [X.] mit [X.] an sie geliefert worden sind.Zudem gibt auch die Einlassung der [X.] zu der Art und Weise,wie sie die [X.] entfernt haben will, Anlaß zu Zweifeln. [X.] hat hierzu mit der Anschlußberufung vorgetragen, die letzten vierZiffern der zehnstelligen [X.] auf der Verpackung mit einemMesser herausgeschnitten und dann vorsichtig abgezogen zu haben. Die Klä-gerin hat in Erwiderung auf dieses Vorbringen ausgeführt, an dem durch [X.] erworbenen Parfüm "[X.]" der Marke [X.] seien sämtlichezehn Ziffern mit einem Lösungsmittel entfernt worden, ohne daß die [X.] Darstellung - trotz Einräumung einer Schriftsatzfrist - entgegengetretenist.Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der [X.] erteilten [X.] sich daher auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und [X.] auch unter Berücksichtigung des im Berufungsurteil festgestellten unstreitigenSachverhalts - nicht abschließend beurteilen. Die Sache ist deshalb zur [X.] vorzunehmenden Klärung der Frage, ob der Auskunftsanspruch ge-mäß dem Klageantrag zu 1 a) noch fortbesteht, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.2. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand gleichfalls nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann die Frage, ob der Klägerin der mit dem [X.] 18 -trag zu 1 b) geltend gemachte Anspruch auf Vorlage der jeweiligen [X.] zusteht. Der Auskunftsanspruch kann sich nämlich auf Umstände er-strecken, die der Berechtigte benötigt, um die Verläßlichkeit der Auskunft über-prüfen zu können (Teplitzky aaO [X.]. 38 Rdn. 27 m.w.N.). Dies kann im Ein-zelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf [X.] rechtfertigen(vgl. [X.], [X.]. v. 31.03.1971 - VIII ZR 198/69, [X.] § 810 BGB Nr. 5).3. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin mit dem [X.] geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über den Umfang der von [X.] vorgenommenen Weiterveräußerung von [X.], bei denen [X.] entfernt war, mit der Begründung verneint, es fehle aneinem Schadensersatzanspruch der Klägerin, auf dessen Durchsetzung [X.] zielen könnte. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß ihraus dem Verhalten der [X.] ein Schaden entstanden sei. Diese Beurtei-lung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.Ohne Erfolg rügt die Revision, die Klägerin habe den Eintritt eines ihrvon der [X.] gemäß § 1 UWG zu ersetzenden Vermögensschadensdurch den Vertrieb der Produkte ohne [X.] in Form eines derMarktverwirrung ähnlichen Schadens dargelegt, weil der Vertrieb solcher [X.] das von der Klägerin geschaffene [X.] gesetzt habe, so daß die dafür getätigten Investitionen ins Leere ge-gangen seien. Sie beruft sich insoweit auf die Ausführungen der Klägerin in [X.] vom 9. März 1998. Dort hat die Klägerin klargestellt, ihrsei zum einen aufgrund der Entfernung der [X.] ein Schadenin Höhe der Kosten entstanden, die sie für das Anbringen der Nummern [X.] habe; auf diesen Schaden bezögen sich die Hilfsanträge zu 5-7. Ge-- 19 -genstand der [X.] zu 2 und 4 sei hingegen allein der durch den [X.] der Produkte ohne [X.] entstandene Schaden.Nach Darstellung der Klägerin dienten die Aufwendungen für das Num-mernsystem dem Zweck, den bei [X.] entstehenden Schaden [X.] wie möglich zu halten. Der Schadensminderung dienende Aufwendun-gen vor dem Schadensfall sind aber, da sie unabhängig von dem einzelnenSchadensfall entstehen und durch diesen nicht veranlaßt sind, grundsätzlichnicht erstattungsfähig. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen bei [X.] Vorsorgemaßnahmen in Betracht, die letztlich dem [X.] kommen. Vorkehrungen zur Schadensminderung, die - wie im vorlie-genden Fall - allgemein und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall ge-troffen worden sind, müssen jedoch in der Regel von demjenigen getragenwerden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich nimmt (vgl. [X.]Z 59,286, 287 f. - Doppelte Tarifgebühr; 75, 230, 237 f.; [X.], [X.]. v. 14.1.1992- VI ZR 120/91, [X.], 1043, 1044).Die Klägerin hat im übrigen auch keinen ihr entstandenen oder nochentstehenden, der Marktverwirrung ähnlichen Schaden dargelegt, aufgrunddessen sie die begehrte Auskunft zu beanspruchen hätte. Ein solcher Schadenkönnte allenfalls darin zu erblicken sein, daß die Beklagte durch ihr Verhalteneinen Zustand geschaffen hat, der Rechte oder auch das Ansehen der [X.] und dadurch zu einer Vermögenseinbuße geführt hat (vgl. [X.] aaO [X.]. 34 Rdn. 7). Der Schaden bestünde dabei erst in der [X.] Einbuße; denn die Marktverwirrung stellt als solche lediglich einenStörungszustand dar, dem mit Abwehransprüchen zu begegnen ist ([X.], [X.].v. 6.6.1991 - I ZR 234/89, [X.], 921, 923 = [X.], 708- [X.]). Dementsprechend stünde der Klägerin unter dem [X.] 20 -punkt der Marktverwirrung nur dann ein Schadensersatzanspruch und - umdessen Bezifferung zu ermöglichen - ein Auskunftsanspruch zu, wenn sich [X.] ihr angesprochene Risiko realisiert hätte, daß ihr infolge der von der [X.]n vorgenommenen Entfernung der [X.] im Rahmeneiner Rückrufaktion ansonsten nicht angefallene Kosten entstanden wären. [X.] Hinsicht aber hat die Klägerin nichts vorgetragen.4. Mit dem Klageantrag zu 2 entfällt auch der auf diesen [X.] zu 4 sowie der Klageantrag zu 3, soweit er auf den [X.] rückbezogen ist.5. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zudem Ergebnis gelangen, daß der Klage mit dem Antrag zu 1 a) stattzugebenist, wird es nunmehr über den hierzu mit dem Klageantrag zu 3 geltend ge-machten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Voll-ständigkeit der erteilten Auskünfte zu entscheiden haben. Dabei wird es fol-gende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:a) Besteht Grund zu der Annahme, daß eine Auskunft nicht mit der [X.] Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete nach § 259Abs. 2 BGB zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskunft nachbestem Wissen so vollständig abgegeben hat, als er dazu imstande war. [X.] besteht unter der genannten Voraussetzung auch dann, wenn es- wie hier - um eine Drittauskunft geht. Gerade in diesem Bereich, der im [X.] von der Wissensbereitschaft des Auskunftsverpflichteten abhängtund nicht ohne weiteres durch äußere Umstände belegt oder widerlegt [X.], besteht ein besonderes Bedürfnis, mit dem Mittel der eidesstattlichen- 21 -Versicherung einer wahrheitsgemäßen Auskunft Nachdruck zu verleihen([X.]Z 125, 322, 333 - [X.]).b) Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu [X.] gelangen, daß die von der [X.] mit der Klageerwiderungerteilte Auskunft ungeachtet der in dieser Hinsicht bestehenden Bedenkennicht von vornherein unglaubhaft ist, wird es der Klägerin zumindest bei [X.] unverändertem Sach- und Streitstand im Hinblick auf diese Bedenken [X.] auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu gewähren [X.] Das Berufungsgericht wird, sollte es aufgrund der neuen [X.] dem Ergebnis kommen, daß keine Ansprüche der Klägerin gemäß den [X.] zu 1 a), 1 b) und 3 (mehr) bestehen, im weiteren zu [X.] haben, daß die Klägerin die Klageanträge zu 5 bis 7 nicht allgemein fürden Fall der Erfolglosigkeit ihrer [X.], sondern allein für den Fallhilfsweise gestellt hat, daß sich die von ihr bestrittene Behauptung der [X.]n, die [X.] der [X.] selbst entfernt zu haben, alsrichtig herausstellen sollte. Diese Bedingung, deren prozessuale [X.] zu prüfen sein wird, ist, wie das Berufungsgericht im [X.] [X.]eil unter Verstoß gegen § 308 ZPO verkannt hat, jedenfalls [X.] nicht erfüllt; denn das Gericht hat, ohne zu der Frage der Entfernung der[X.] Feststellungen zu treffen, den Hauptantrag wie auch [X.] schon aus Rechtsgründen abgewiesen.7. Die Ausführungen zu vorstehend 6. gelten mit Blick auf den weiterhinhilfsweise gestellten Klageantrag zu 8 entsprechend; denn dieser ist ausdrück-lich nur für den Fall gestellt worden, daß sich die von der Klägerin bestrittene- 22 -Behauptung der [X.], sie habe die [X.] der [X.]selbst entfernt, als richtig herausstellen sollte.[X.] [X.] [X.] Schaffert

Meta

I ZR 291/98

17.05.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZR 291/98 (REWIS RS 2001, 2535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2535

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