Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2003, Az. VIII ZB 117/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3594

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[X.] 117/02vom2. April 2003in dem [X.] 2 -Der V[X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April 2003 durch [X.], [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.]:[X.] gegen den Beschluß der [X.] vom 8. Oktober 2002 wird auf Kosten derKlägerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren [X.] Gründe:[X.] Klägerin hat die Beklagte aus einem am 15. März 2001 geschlosse-nen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw auf Zahlung von 4.748,83 DMnebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die [X.] eines Teilbetrages von 1.278,23 s-gericht die Beklagte durch Urteil vom 15. Mai 2002 zur Zahlung des anerkann-ten Betrages nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.Gegen das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 14. Juni 2002zugestellte Urteil haben diese am 15. Juli 2002 (Montag) Berufung [X.] sodann mit Schriftsatz vom 15. August 2002, eingegangen bei Gericht am- 3 -gleichen Tage, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Mo-nat beantragt. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit gerichtli-chem Schreiben vom 21. August 2002, zugestellt am 27. August 2002, auf [X.] der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden waren, habendiese für die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2002 [X.] den vorigen Stand beantragt. Zur Rechtfertigung haben sie vorgetragen, [X.] beruhe darauf, daß die Rechtsanwaltsfachangestellte [X.]dieBerufungsbegründungsfrist nach Eingangsbestätigung des Gerichts nach [X.] notiert habe, obwohl sie durch - von ihr unterzeichnete - Dienstan-weisung vom 2. Januar 2002 auf die Änderung der [X.] hingewiesen worden sei, die sich durch die am 1. Januar 2002 in [X.] ge-tretene [X.] ergeben hat. Da in der Folgezeit bis zum 14. Juni 2002 inder Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin keinerlei [X.] dementsprechend auch keine Begründungsfristen zu notieren gewesenseien, sei die Änderung bei der Angestellten [X.] offenbar in [X.].Das [X.] hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück-gewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 15. [X.] als unzulässig verworfen.Gegen den am 21. Oktober 2002 zugestellten Beschluß richtet sich [X.] 21. November 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit dersie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom[X.] ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt. Sie macht diegrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, die sie in der Frage sieht,ob es im Rahmen der [X.] ausreichend gewesen sei, mit dem ge-schulten und zuverlässigen Büropersonal, dem die Berechnung der im Büro- 4 -geläufigen Fristen übertragen worden sei, die neue Fristensituation zu [X.] darüber eine - abgezeichnete - Dienstanweisung zu erstellen.[X.] [X.] ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Juli 2002- [X.], NJW 2002, 3029 unter [X.]); daß die Wertgrenze des § 26 Nr. [X.] nicht erreicht ist, ist unschädlich ([X.], Beschluß vom 4. September2002 - [X.], NJW 2002, 3783 unter [X.]; [X.], Beschluß vom19. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 132 unter [X.]).2. [X.] ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache keine grund-sätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Eine Rechtssa-che hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche,klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einerunbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Juli2002 aaO; [X.], Beschluß vom 5. November 2002 - [X.], NJW 2003,437 unter [X.]). Ein solcher Fall liegt nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf [X.] die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen so-wie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu [X.] Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes undsorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen (vgl.[X.]Z 43, 148, 153; [X.], Beschluß vom 13. Januar 2000 - V[X.] ZB 20/99, NJW2000, 1872 unter a; [X.], Beschluß vom 27. März 2001 - [X.], [X.] 5 -2001, 1072 unter [X.] m.w.Nachw.). Allerdings muß der Rechtsanwalt durch ge-eignete Anweisungen sicherstellen, daß ihm die Feststellung des Beginns unddes Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis un-gewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können([X.]Z aaO; siehe auch [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdnr. 23 Stichwort"Übertragung auf Büropersonal" m.w.[X.] der Rechtsanwalt diesen Sorgfaltsanforderungen nachgekommen ist,beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hatunter Beachtung der vorgenannten Grundsätze im Streitfall das Vorliegen einergeläufigen [X.] verneint, da im Büro des Prozeßbevollmächtigten derKlägerin ein Fall, in dem eine Berufungsbegründungsfrist nach neuem Recht(§ 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO) berechnet werden mußte, noch nicht aufgetretenwar und dies im vorliegenden Verfahren erstmals notwendig wurde. Damit hatdas Berufungsgericht unter Würdigung der konkreten Einzelfallumstände einenSorgfaltsverstoß des Klägersvertreters bejaht, ohne daß eine abstrakte, [X.] zugängliche Rechtsfrage, insbesondere die Behandlung [X.] nach neuem Recht, aufgeworfen wird.b) Das Berufungsgericht hat auch nicht die Anforderungen für eine [X.] in den vorigen Stand überspannt und dadurch das Verfahrens-grundrecht der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtli-ches Gehör verletzt. Voraussetzung für eine hierauf gestützte [X.] ist, daß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegenVerfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist, unddie angefochtene Entscheidung hierauf beruht ([X.], Beschluß vom 4. Juli2002 aaO unter [X.] 3 [X.]; [X.], Beschluß vom 19. Dezember 2002 - V[X.] ZR101/02, zur [X.] bestimmt unter [X.] 2 [X.]). Ein solcher Fall liegt [X.] nicht vor.- 6 -3. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus§ 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.Dr. Hübsch [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 117/02

02.04.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2003, Az. VIII ZB 117/02 (REWIS RS 2003, 3594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3594

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