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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:060417B3STR389.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 389/16
vom
6. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
u.a.
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 6. April 2017 gemäß §
356a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar
2017
wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2017 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2016 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 27. Februar 2017 eingegangenen Anhörungsrüge (§
356a StPO).
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört [X.] wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über-gangen.
Die Verwerfung der Revision auf die Antragsschrift des Generalbundes-anwalts und ohne vorherigen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO entspricht der üblichen Beratungs-
und Entschei-dungspraxis der Strafsenate des [X.]. Dem Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dadurch Rechnung ge-tragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen ist und der Verurteilte mit der Zustellung des An-1
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trags Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten
hat. Um bei diesem [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das [X.] nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des [X.] zu begründen (vgl. zu allem [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2002 -
2 BvR 1225/01, [X.], 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 -
2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).
Becker
RiBGH [X.] und Ri'inBGH Dr. Spaniol
befinden sich im Urlaub und sind daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Tiemann
Hoch
Meta
06.04.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. 3 StR 389/16 (REWIS RS 2017, 12749)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12749
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