Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. 1 StR 57/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 425

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2010 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 25. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. August 2009 mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsätzen seines Verteidigers, Rechtsanwalt [X.], vom 16. November und 7. Dezember 2010 hat der Verurteilte hiergegen die Anhö-rungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes [X.] des Verurteilten übergangen. 2 1. Schon im Ansatz unbehelflich sind seine Ausführungen, soweit er le-diglich darlegt, warum er rechtliche Ausführungen des [X.]s (z.B. im Zusam-menhang mit der Grundrechtscharta der [X.]) für unzutreffend hält. Eine Gehörsverletzung ist insoweit weder ausdrücklich noch sinngemäß behauptet und auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, dass der Schriftsatz vom 3 - 3 - 7. Dezember 2010, der ausschließlich derartiges Vorbringen enthält, auch nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht ist, kommt es daher nicht mehr an. 2. Im Übrigen wird im Wesentlichen geltend gemacht, der [X.] sei 4 - bei seinen Ausführungen zum Verbot der [X.] von [X.] Tatsachen ausgegangen, ohne den Angeklagten zu diesem Punkt zu hören (a); 5 - über [X.] zu einer Verfahrensrüge hinweggegangen, ohne dieses zur Kenntnis zu nehmen, was sich daraus ergebe, dass er insoweit allein auf die Ausführungen des [X.] verwiesen habe (b); 6 - unter Verletzung revisionsrechtlicher Grundsätze und zugleich des rechtlichen Gehörs wiederholt und in entscheidungserheblicher Weise von so im Urteil des [X.] nicht festgestellten Tatsachen aus-gegangen (c); 7 Zu a): Die Feststellung des [X.]s, wonach [X.] bisher keinen Antrag auf Auslieferung des Verurteilten gestellt habe, bezieht sich angesichts des darge-stellten [X.] auf eine Auslieferung zur Strafvollstreckung, die zwin-gend die Rechtskraft der zu vollstreckenden Strafe voraussetzt (vgl. [X.] in Grützner/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, [X.], § 2 Rn. 30 f.). Wie aus dem Gesamtzusammenhang der [X.] ohne weiteres ersichtlich ist, bezieht sich allein hierauf die Fest-stellung des [X.]s, dass ein Auslieferungsgesuch nicht gestellt ist. Der vom [X.] nicht ausdrücklich erwähnte Umstand, dass die [X.] - 4 - schaft [X.] schon vor Rechtskraft des [X.] Urteils (11. November 2008 [S. 96 des landgerichtlichen Urteils]) einen auf einen [X.] vom Mai 2008 gestützten Antrag, den Verurteilten nach [X.] auszulie-fern, im Juli 2008 abgelehnt hatte, hat in diesem Zusammenhang keine erkenn-bare Bedeutung. Auch der Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, worin die Entscheidungserheblichkeit dieses erfolglosen Antrags liegen sollte. Zu b): Der [X.] hat das [X.] des Angeklagten in vollem Um-fang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu je-dem einzelnen Punkt des [X.]s näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hin-weis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des [X.] ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letzt-instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entschei-dungen besteht nicht ([X.] aaO). Darüber hinaus hat der [X.] hier sogar noch ausdrücklich auf die von ihm für zutreffend erachteten Ausführungen des Generalbundesanwaltes verwiesen. 9 Zu c): (1) Soweit in dem [X.]sbeschluss ausgeführt worden ist, dass der Ver-urteilte dem —Bataillonskommandeurfi, und nicht, wie es in den Urteilsgründen festgestellt worden ist, dem —Divisionskommandeurfi gegenüber die [X.] einer Vergeltungsaktion angeregt habe, die dieser dem Wunsch des [X.] entsprechend angeordnet habe, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Frage der Beteiligung militärischer Vorgesetzter hat der [X.] zunächst im Rahmen der Prüfung der Verjährung erörtert, da ein indivi-dueller, den Vorgesetzten unbekannt gebliebener Exzess möglicherweise schon 10 - 5 - zur Tatzeit verfolgt worden wäre, was für den Beginn der Verjährungsfrist [X.] ist. Darüber hinaus wurde die Frage nach der Einbindung von [X.] auch unter dem Gesichtspunkt eines [X.]es i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 des zur Tatzeit geltenden [X.] erörtert. Sowohl ein individuel-ler Exzess als auch ein [X.] wurden verneint. Dabei kommt es er-sichtlich nicht darauf an, ob der Vorgesetzte dem Verurteilten als —Bataillons-kommandeurfi oder sogar als —Divisionskommandeurfi übergeordnet war. [X.] ist allein, dass die Tat kein Vorgesetzten unbekannt gebliebener in-dividueller Exzess war und der Verurteilte auch nicht im [X.] han-delte, weil er die Vergeltungsaktion aufgrund seiner eigenen Initiative mit einer ihm vorgesetzten Stelle abgesprochen hatte. (2) Der Verurteilte beanstandet weiterhin, dass der [X.] hinsichtlich der Anwesenheit des Verurteilten am [X.] von den Feststellungen der [X.] abweiche. Dies trifft nicht zu, da die Strafkammer wiederholt in den [X.] dargelegt hat, dass der Verurteilte —als befehlshabender Offizier vor Ort die Tat überwachte, leitete und befehligtefi (vgl. S. 5, 20, 68 f., 73 f. des landge-richtlichen Urteils). 11 (3) Auch das übrige Vorbringen, z.B. die in [X.] gelandeten alliierten Truppen hätten sich zur Tatzeit dem [X.] nicht bis auf —wenige Kilometerfi ge-nähert (so der [X.]), da sie —nur etwa 20 Kilometer [X.] (so das [X.] in seinen Feststellungen) gewesen seien, und das sonstige damit ver-gleichbare Vorbringen vermag die Möglichkeit einer Gehörsverletzung ebenfalls nicht aufzuzeigen. 12 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und [X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 [X.]). 13 [X.] Wahl Elf Jäger Ri[X.] Prof. Dr. [X.]

befindet sich in Urlaub und

ist deshalb an der Unter-

schrift gehindert. [X.]

Meta

1 StR 57/10

14.12.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. 1 StR 57/10 (REWIS RS 2010, 425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 425

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