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PDF anzeigen[X.] vom 16. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. Februar 2011 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Dezember 2010 ge-gen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Verurteilte, die von ihm vorgetragene Begründung sei nicht berücksichtigt worden. 1 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbrin-gen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungsschriften des Ver- 2 - 3 - urteilten vom 9. und 14. Juni 2010 waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines [X.] ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Fischer [X.] Ott
Meta
16.02.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. 2 StR 397/10 (REWIS RS 2011, 9427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9427
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