Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. 1 StR 135/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1676

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 135/15

vom
26. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am
26. November
2015
be-schlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 12. Oktober 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat ein als Revision ausgelegtes, am 13.
Januar 2015 erho-benes Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2012 mit Beschluss vom 30.
April 2015 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] ebenso als unzulässig verworfen wie einen zugleich gestellten [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision. Nach Eingang mehrerer Schreiben des [X.] vom 13., 18. und 23.
Juni 2015 hat die Rechtspflegerin des [X.] diesen unter dem Datum vom 30.
Juni 2015 darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren durch den Verwerfungsbeschluss des [X.]s rechts-kräftig abgeschlossen und eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zu-lässig ist.
Ein weiteres Schreiben des Verurteilten vom 31.
Juli 2015 hat der [X.] als Gegenvorstellung ausgelegt (§
300 [X.]), diesen Rechtsbehelf aber mit Beschluss vom 2.
September 2015 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat mit [X.] vom 12.

n-e-gerin des [X.] hat den Verurteilten durch Schreiben vom 3.
November 2015 erneut darüber unterrichtet, dass das Verfahren rechtskräftig 1
2
-
3
-
abgeschlossen ist und auch die Gegenvorstellung dem [X.] keine Veranlas-sung gegeben hat, seine Entscheidung vom 30.
April 2015 zu ändern.
Nachfolgend haben zwei weitere Schreiben des Verurteilten den [X.] erreicht. In dem unter dem Datum vom 3.
November 2015 ver-fassten Schreiben nimmt der Verurteilte Bezug auf mehrere seiner früheren Eingaben aus dem Juni 2015 und führt hinsichtlich des Beschlusses des [X.]s vom 2.
September 2015 aus, er habe bereits gerügt, dass den von ihm ge-machkönnen sicher als Anträge nach §
356a [X.] und auf Wiedereinsetzung ausge-

I.
Unter keinem möglichen, der Auslegung gemäß §
300 [X.] zugängli-chen Aspekt liegt in dem Antrag vom 12.
Oktober 2015 ein zulässiger Rechts-behelf. Er war daher kostenpflichtig ([X.], Beschluss vom 8.
Juli 2013

1 [X.]) zurückzuweisen.
1.
Soweit der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach §
356a [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 30.
April 2015 erheben wollte, wäre diese unzu-lässig. Der Antrag wahrt weder die Frist aus §
356a Satz 2 [X.] noch genügt er §
356a Satz
3 [X.]. Sollte der Antrag gemäß §
356a [X.] auf die Entschei-dung des [X.]s vom 2.
September 2015 über die Gegenvorstellung bezogen sein, wäre er unzulässig, weil das Gesetz die Anhörungsrüge lediglich auf die Entscheidung über die Revision bezieht. Es kommt wegen der Unzulässigkeit 3
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5
-
4
-
beider möglicher Anhörungsrügen daher nicht mehr darauf an, dass der [X.] der Gehörsverletzung auch in der Sache unzutreffend ist.
2.
a)
Sollte mit dem Schreiben vom 12.
Oktober 2015 eine erneute [X.] in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der
Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2012 begehrt werden, wäre der Antrag ebenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können die Voraussetzungen des §
44 Satz
1 [X.] nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Ge-brauch macht (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 31.
Juli 2012

4 [X.], [X.], 652
und
vom 20.
August 2013

1 [X.], [X.], 381, 382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der [X.] ([X.], Beschluss vom 31.
Juli 2012

4 [X.], [X.], 652) als auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels ([X.], Beschluss vom 20.
August 2013

1 [X.], [X.], 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittel-verzicht (etwa [X.], Beschluss vom 20.
Juni 1997

2 [X.], [X.], 611, 612 mwN) der Fall.
Von der Wirksamkeit des am 27.
Juni 2012 nach Urteilsverkündung von dem Verurteilten erklärten Rechtsmittelverzichts ist weiterhin auszugehen. Auch aus den dem [X.]sbeschluss vom 30.
April 2015 nachfolgenden Schreiben des Verurteilten ergibt sich kein ausreichender Anlass dafür, freibeweislich auf-zuklären, ob eine Fälschung der Sitzungsniederschrift vorliegt, die allein deren Beweiskraft aus §
274 Satz
1 [X.] in Wegfall bringen könnte (§
274 Satz
2 [X.]). Soweit der Verurteilte auf das Schreiben seines früheren Verteidigers vom 16.
Juni 2015 abstellt, enthält dieses keine genügenden Anhaltspunkte dafür, um von der Bezeichnung einer konkret behaupteten Fälschung ausgehen 6
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-
5
-
zu können. Das Schreiben weist lediglich aus, dass es am 25.
Juni 2012 zu ei-nem Verständigungsgespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten gekommen
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten in Aussicht gestellt habe. Dass es nachfolgend entgegen dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und des Urteils zu einer informellen Verfahrensabsprache (zur analogen Anwendung von §
302 Abs.
1 Satz
2 [X.] auf informelle Absprachen siehe [X.], Beschluss vom 24.
September 2013

2
StR 267/13, [X.]St 59, 21, 26 f. Rn.
22 ff.) [X.] sei, behauptet der Verteidiger nicht. Gerade weil das Urteil, soweit es die frühere Mitangeklagte betrifft, auf einer durch Sitzungsniederschrift und Ur-teil ausgewiesenen formellen Absprache beruht, hätte es der Benennung kon-kreterer Anhaltspunkte bedurft, um Anlass zu geben, im Wege des Freibewei-ses der von dem Verurteilten implizit erhobenen Behauptung der Fälschung der Sitzungsniederschrift im Hinblick auf die dortige Beurkundung einer fehlenden Urteilsabsprache bezüglich des Verurteilten nachzugehen.
Zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte, die nunmehr eine die Wirksam-keit des Rechtsmittelverzichts begründende Verhandlungsunfähigkeit des [X.] am 27.
Juni 2012 belegen (siehe bereits den Beschluss des [X.]s vom 30.
April 2015 in dieser Sache), enthalten die dem Verwerfungsbeschluss nachfolgenden Schreiben des Verurteilten ebenfalls
nicht.
b)
Soweit das Schreiben vom 12.
Oktober 2015 als Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist aus §
356a Satz
2 [X.] zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbe-schluss vom 30.
April 2015 zu werten wäre (zu dieser Möglichkeit siehe nur [X.], Beschluss vom 13.
August 2008

1 [X.], [X.], 33, 34 f.; [X.] in SK-[X.], 4.
Aufl., Band VII, §
356a Rn.
9 mwN), wäre er gleichfalls 8
9
-
6
-
unzulässig. Denn aus ihm ergibt sich die Einhaltung der Anforderungen aus §
45 [X.] nicht.
Im Hinblick auf das wiederholte Vorbringen des Verurteilten, ein Rechts-beistand stehe ihm nicht zur Verfügung, weist der [X.] darauf hin, dass die [X.] auch für die Durchführung des [X.] ge-mäß §
356a [X.] fortdauerte ([X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2005

5
StR 269/05, [X.]R [X.] §
356a Verteidiger 1; Nagel in [X.]/[X.], [X.], §
356a Rn.
9).

II.
Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der [X.] nicht mehr bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juli 2013

1 StR 557/13 Rn.
8 mwN).
Graf Jäger Cirener

[X.]

Bär
10
11

Meta

1 StR 135/15

26.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. 1 StR 135/15 (REWIS RS 2015, 1676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1676

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1 StR 135/15

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1 StR 305/13

1 StR 573/14

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