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PDF anzeigen[X.] vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2011 gemäß § 356a [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. März 2011 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. November 2010 mit Beschluss vom 9. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen, nachdem der darauf ge-richtete Antrag des [X.] vom 31. Januar 2011 dem Verteidi-ger des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom 14. Februar 2011 vorlag. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner An-hörungsrüge nach § 356a [X.]. 1 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. 2 Entgegen der Auffassung des Verurteilten bestand insbesondere keine Pflicht, die angegriffene Senatsentscheidung weiter zu begründen ([X.], [X.] vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81, NJW 1982, 925; vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01, [X.], 814; vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, [X.], 136; [X.], Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 3 - 3 - 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Verurteilten weist der Senat im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Anlass für die Anberau-mung einer Revisionshauptverhandlung nicht gegeben war. Liegen die Voraus-setzungen des § 349 Abs. 2 [X.] vor, besteht ein Anspruch auf eine Revisi-onshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach [X.] ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, [X.], 370; [X.], Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN). [X.]von [X.] [X.][X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]
Meta
14.04.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 3 StR 36/11 (REWIS RS 2011, 7443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7443
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