Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 18/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10619

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[X.] vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Dezember 2010 gegen den [X.]sbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Dezember 2010 hat der Ver-urteilte gegen den Beschluss des [X.]s vom 1. Dezember 2010, mit dem sei-ne Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen. 2 Die zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte waren allesamt Gegenstand verschiedener [X.], die in den [X.] und der Verteidiger erhoben worden waren. Zu diesen [X.] hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2010 Stellung genommen. Die Verteidiger haben sich hierzu in ihren [X.] gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO geäußert. Der [X.]hat das angefochtene Urteil und die erhobenen Verfahrensrügen unter Berück-sichtigung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten hierzu umfassend ge-prüft. Bei der Entscheidung über die Revision hat der [X.] auch die vom [X.] in seiner Anhörungsrüge erneut angesprochenen Gesichtspunkte [X.]. Den Verurteilten belastende Rechtsfehler ergaben sich nicht. Dass der Beschluss des [X.]s, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des [X.]s ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gege-ben. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist deshalb daneben [X.] wenig statthaft wie die ebenfalls unbefristete Beanstandung der Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO (vgl. [X.], [X.] vom 16. September 2009 - 1 [X.]). 4 - 4 - Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge hat sich der Antrag, die Voll-ziehung des Urteils des [X.] vom 3. Juni 2009 auszusetzen, erledigt. 5 Wahl Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 18/10

11.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 18/10 (REWIS RS 2011, 10619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10619

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