Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZR 230/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 314

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 230/08 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Klage war, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, [X.]. Der Sachvortrag, mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erstmals schlüssig eine möglicherweise schadensbegründende Pflichtverletzung vorgetragen wurde, hat das Berufungsgericht gemäß § 296a, 2 - 3 - 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. [X.] hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf. Zudem war die Klage auch nach diesem neuen Vortrag nicht schlüssig. Es fehlte jedenfalls an der ausreichend konkreten Darlegung eines Schadens. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist zutreffend. 3 Verfahrensgrundrechte des [X.] wurden nicht verletzt. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.05.2008 - 4 O 1813/07 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2008 - 6 U 94/08 -

Meta

IX ZR 230/08

16.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZR 230/08 (REWIS RS 2010, 314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 314

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