Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZR 85/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8284

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 85/08 vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 24. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 217.342,01 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den [X.] des [X.] unberücksichtigt gelas-sen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die 2 - 3 - inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.], Beschluss vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 - [X.] ZB 206/08, Rn. 2 n.v.). 2. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG fehlenden Dokumentation des jeweiligen Auftrags au-ßerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift mittelbar Be-weiserleichterungen zugunsten des Anlegers ergeben können, [X.] geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 292 ff). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2006 - 15 O 171/06 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - I-6 U 2/07 -

Meta

IX ZR 85/08

24.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZR 85/08 (REWIS RS 2011, 8284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8284

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6 U 2/07

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