Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. IX ZA 38/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 682

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/10 vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 8. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-zulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-zulassungsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil wäre zwar gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statthaft, jedoch unzulässig. Weder legt der Beklagte in seiner Antragsschrift Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO dar, noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Berufungsurteil ist richtig. Soll ein Zweites Versäumnisurteil mit der Berufung angegriffen werden, muss 2 - 3 - die Berufungsbegründung zwingend darlegen, warum der [X.] in erster Instanz nicht oder nicht schuldhaft säumig war ([X.], Urt. v. 27. [X.] 1990 - [X.], [X.], 159; v. 22. April 1999 - [X.] ZR 364/98, [X.], 1532, 1533; v. 22. März 2007 - [X.] ZR 100/06, [X.], 1239, Rn. 6; v. 25. November 2008 - [X.], [X.], 687, Rn. 6). Solche Darlegun-gen fehlen in der Berufungsbegründung des Beklagten. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]uss vom 6. Juli 2010, mit dem das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen erstinstanzliche Ablehnung von [X.] verworfen hat, wäre unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht aus-nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer [X.] vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen [X.], die in [X.] ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten [X.]uss ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im [X.] bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrück-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2009 - 16 C 7/08 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2010 - 6 S 65/09 -

Meta

IX ZA 38/10

08.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. IX ZA 38/10 (REWIS RS 2010, 682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 682

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 39/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 41/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 39/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittel gegen Entscheidung des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht: Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde


IX ZB 114/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 246/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.