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PDF anzeigen [X.][X.]/10 vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 8. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-zulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-zulassungsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil wäre zwar gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statthaft, jedoch unzulässig. Weder legt der Beklagte in seiner Antragsschrift Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO dar, noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Berufungsurteil ist richtig. Soll ein Zweites Versäumnisurteil mit der Berufung angegriffen werden, muss 2 - 3 - die Berufungsbegründung zwingend darlegen, warum der [X.] in erster Instanz nicht oder nicht schuldhaft säumig war ([X.], Urt. v. 27. [X.] 1990 - [X.], [X.], 159; v. 22. April 1999 - [X.] ZR 364/98, [X.], 1532, 1533; v. 22. März 2007 - [X.] ZR 100/06, [X.], 1239, Rn. 6; v. 25. November 2008 - [X.], [X.], 687, Rn. 6). Solche Darlegun-gen fehlen in der Berufungsbegründung des Beklagten. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]uss vom 6. Juli 2010, mit dem das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen erstinstanzliche Ablehnung von [X.] verworfen hat, wäre unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht aus-nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer [X.] vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen [X.], die in [X.] ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten [X.]uss ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im [X.] bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrück-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2009 - 16 C 7/08 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2010 - 6 S 65/09 -
Meta
08.12.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. IX ZA 38/10 (REWIS RS 2010, 682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 682
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