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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 186/10 vom 11. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 11. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig [X.]. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.950 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt. Diesen Wert erreicht die Beschwer des [X.] nicht. Sie ergibt sich aus seinem erfolglos gebliebenen Berufungsantrag, der auf Zahlung von 5.950 • gerichtet gewesen ist. Die Nicht-zulassungsbeschwerde ist überdies auch deshalb unzulässig, weil sie ent- 1 - 3 - gegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 17.08.2010 - 14 U 421/10 -
Meta
11.11.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. IX ZR 186/10 (REWIS RS 2010, 1441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1441
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