Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.10.2015, Az. B 13 R 169/15 B

13. Senat | REWIS RS 2015, 4442

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG - weiterer Klärungsbedarf


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 5. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Urteil vom 5.3.2015 die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, in denen dieser es abgelehnt hatte, im Zugunstenverfahren Entscheidungen über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente des [X.] zu ändern und einen Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem [X.] "[X.]" statt "[X.]" zu berücksichtigen.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 S[X.]).

4

Hierfür ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] RdNr 19, [X.] Rd[X.]; [X.]-1500 § 160a [X.] RdNr 2 ff, [X.] RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] [X.]-1500 § 160a [X.] RdNr 3 f, [X.] RdNr 4 f, Nr 24 Rd[X.] ff).

5
        

Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er benennt folgende Frage als klärungsbedürftig:

        

"Verstößt die Vorschrift des § 93 Abs. 2 Nr. 2a [X.] in der Fassung des [X.] sowie § 84a S. 1 und 2 [X.] in der Fassung des 'Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialentschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet' gegen Artikel 3 [X.] und Artikel 14 [X.]?"

6

Hierzu führt er weiter aus, das BSG habe mit Urteil vom 13.11.2008 ([X.] R 129/08 R - [X.], 36 = [X.]-2600 § 93 [X.]) die Rechtsfrage bereits beantwortet; der nachfolgende Beschluss des [X.] vom [X.] (1 BvR 349/09 - Juris) enthalte jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Raum stehenden Fragen, welche deshalb einer weiteren verfassungsrechtlichen Klärung bedürften. § 93 Abs 2 [X.] a [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung verletze das Eigentumsrecht nach Art 14 Abs 1 [X.], weil aufgrund der höheren Altersrenten von Versicherten im Beitrittsgebiet bei diesen der für die Anrechnung maßgebliche Grenzbetrag erheblich stärker durch die gesetzliche Altersrente ausgeschöpft werde als bei Versicherten aus den alten Bundesländern. Insoweit liege ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vor. Eine derartige Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht mit den ungleichen Lebensbedingungen in [X.] und [X.] in dem betreffenden Zeitraum rechtfertigen.

7

Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen weiteren Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht - gerade dies ist im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen - nicht hinreichend aufgezeigt. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich seine Ausführungen nicht auf § 93 [X.] (Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für landwirtschaftliche Unternehmer), sondern offenkundig auf § 93 [X.] beziehen, kann ein insoweit noch bestehender Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht nicht allein mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass eine inhaltliche Entscheidung des [X.] zu der Frage noch nicht vorliege (BSG Beschluss vom 31.5.2012 - [X.] R 70/12 B - Juris Rd[X.] mwN). Insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - sich das BSG bereits ausführlich mit der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem [X.] befasst und diese bejaht hat (vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - [X.] R 129/08 R - [X.], 36 = [X.]-2600 § 93 [X.], RdNr 67 - 118), muss ein Beschwerdeführer zur Darlegung zusätzlichen Klärungsbedarfs im Einzelnen und unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit weiter umstritten ist (BSG Beschluss vom 5.8.2003 - B 12 RA 5/03 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.5.2011 - B 5 R 8/11 B - BeckRS 2011, 74653 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], S[X.], 2014, § 160a Rd[X.]9). Eine solche inhaltlich substanzielle Auseinandersetzung (s hierzu auch BSG Beschluss vom 26.2.2014 - B 1 KR 45/13 B - Juris RdNr 10 mwN) lässt die Beschwerdebegründung des [X.] vermissen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargestellt, dass die Voraussetzungen vorliegen, die für einen weiterhin bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf eine nicht mehr geltende Vorschrift gefordert werden (s hierzu BSG Beschluss vom [X.] - B 3 KR 32/12 B - Juris Rd[X.] mwN), nachdem die von ihm angegriffene Regelung in § 93 Abs 2 [X.] a [X.] idF des [X.] zum 1.7.2011 außer [X.] getreten ist (vgl Art 6 Abs 7, Art 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom [X.], [X.] 1114).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 S[X.]).

9

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S[X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 169/15 B

05.10.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dresden, 4. Januar 2007, Az: S 22 R 2137/05, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 21.07.2004, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 13.12.2007, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 20.06.2011, § 84a S 1 BVG vom 19.06.2006, § 84a S 2 BVG vom 19.06.2006, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.10.2015, Az. B 13 R 169/15 B (REWIS RS 2015, 4442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4442

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1 BvR 349/09

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