Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 113/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 200.171,58 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine steuerli-chen Beratungspflichten anlässlich des am 17. Dezember 1991 beurkundeten Verkaufs des Grundstücks "[X.]" nicht verletzt, erschöpft sich der zu-lässigen Würdigung in einem Einzelfall und erfordert keine revisionsgerichtliche 2 - 3 - Überprüfung. Insbesondere enthält das Berufungsurteil im Blick auf den dama-ligen Stand der Rechtsprechung des [X.] sowie das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990 zur Abgrenzung zwischen privater Vermö-gensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel (BStBl. I 884) keine Verschiebung der Haftungsvoraussetzungen zu Lasten des Mandanten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2001 - 8 O 1565/99 - O[X.], Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 U 33/01 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 113/07 (REWIS RS 2009, 3662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3662
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.