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PDF anzeigen[X.] vom 12. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 12. Januar 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen. Streitwert: 22.114,05 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der [X.]at hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 1 Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Rechtsfehler sind indessen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist: Es lag eine Haustürsituation vor, der wirksam erklärte Widerruf des [X.] führte zur Heranziehung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, weil der Beitritt vollzogen war (st. [X.].Rspr. siehe nur Urt. v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255), der Kläger kann aber den vollen einge-2 - 3 - zahlten Betrag zurückfordern, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, wie sie mit den ihr anvertrauten Einlagegeldern umgegangen ist, nicht nachge-kommen ist (s. hierzu [X.].Urt. v. 18. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2491, 2494). Eines Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, nachdem ihr aufgrund des erstinstanzlichen Urteils klar sein musste, dass sie dem substantiierten Vortrag des [X.] entgegenzu-treten hatte, wenn sie bestreiten wollte, dass die Anlagegelder bei vertragsge-mäßer Verwendung unangetastet vorhanden sein mussten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 Goette Kurzwelly [X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2007 - 4 O 1612/07 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 107/07 -
Meta
12.01.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2009, Az. II ZR 24/08 (REWIS RS 2009, 5753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5753
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