Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2009, Az. II ZR 24/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5753

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 12. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 12. Januar 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen. Streitwert: 22.114,05 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der [X.]at hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 1 Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Rechtsfehler sind indessen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist: Es lag eine Haustürsituation vor, der wirksam erklärte Widerruf des [X.] führte zur Heranziehung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, weil der Beitritt vollzogen war (st. [X.].Rspr. siehe nur Urt. v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255), der Kläger kann aber den vollen einge-2 - 3 - zahlten Betrag zurückfordern, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, wie sie mit den ihr anvertrauten Einlagegeldern umgegangen ist, nicht nachge-kommen ist (s. hierzu [X.].Urt. v. 18. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2491, 2494). Eines Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, nachdem ihr aufgrund des erstinstanzlichen Urteils klar sein musste, dass sie dem substantiierten Vortrag des [X.] entgegenzu-treten hatte, wenn sie bestreiten wollte, dass die Anlagegelder bei vertragsge-mäßer Verwendung unangetastet vorhanden sein mussten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 Goette Kurzwelly [X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2007 - 4 O 1612/07 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 107/07 -

Meta

II ZR 24/08

12.01.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2009, Az. II ZR 24/08 (REWIS RS 2009, 5753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5753

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.