Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2009, Az. II ZR 21/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5750

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 21/08 vom 12. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der [X.]at hat die Verfah-rensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. auch [X.].Urt. v. 26. Oktober 1964 - [X.], [X.], 1320, 1321 - zu § 79 Abs. 3 AktG a.F.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.000,00 • [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2006 - 85 O 110/06 - [X.], Entscheidung vom 10.01.2008 - 18 U 1/07 -

Meta

II ZR 21/08

12.01.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2009, Az. II ZR 21/08 (REWIS RS 2009, 5750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5750

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18 U 1/07

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