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PDF anzeigen[X.] vom 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 8. Dezember 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 55.175,00 • Gründe: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach überein-stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist ([X.], [X.]. v. 1. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 - [X.], [X.], 126; v. 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 1075). Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlege-nen Klägers wäre zurückzuweisen gewesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorlag, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hatte weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erforderte er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. [X.] ist nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung 1 - 3 - der Satzung der Beklagten Auslegungsgrundsätze in revisionsrechtlich relevan-ter Weise außer [X.] gelassen hat. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 O 13/07 - [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 140/07 -
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08.12.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. II ZR 44/08 (REWIS RS 2008, 378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 378
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