Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2008, Az. II ZR 233/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1517

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[X.] vom 13. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 13. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2007 wird verworfen, weil eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende [X.] nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar ist außer dem - ent-sprechend dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis auf 14.000,00 • geschätzten - Wert des [X.]es auch der Wert der ebenfalls bei der Hinterlegungsstelle befindlichen [X.] zu berücksichtigen, auf die sich der Widerklage-antrag zusätzlich bezieht. Der Kläger hat jedoch einen Wert der - nicht zum [X.] gehörenden und nicht das "Original" darstellenden - Mappe von mehr als 6.000,00 • durch seine Vergleichsberechnungen nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil [X.] der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 17.000,00 • [X.] [X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2006 - 9 O 570/05 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2007 - 3 U 273/06 -

Meta

II ZR 233/07

13.10.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2008, Az. II ZR 233/07 (REWIS RS 2008, 1517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1517

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