Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. VIII ZR 119/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5369

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 119/14
Verkündet am:

16. September 2015

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 205

a)
Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von [X.] ist gemäß § 205 [X.] während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem -
lea-singtypisch -
unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorüber-gehendes Leistungsverweigerungsrecht (Fortführung und Fortentwicklung von [X.], Urteile vom 19.
Februar 1986 -
VIII ZR 91/85, [X.]Z 97, 135; vom 16. Juni 2010 -
VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798).

b)
Die Verjährung ist auch dann gehemmt, wenn der Leasingnehmer formular-vertraglich verpflichtet ist, die zurückbehaltenen Leasingraten während des [X.] zu Sicherungszwecken (§§ 232 ff. [X.]) bei [X.] zu hinterlegen.

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[X.] § 286 Abs. 1

Das den Verzug ausschließende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten gemäß § 205 [X.] entfällt rückwirkend, wenn die auf [X.] gerichtete Klage gegen den Lieferanten rechts-kräftig abgewiesen wird. Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als un-berechtigt, steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig unbegründet war (Fortführung von [X.], Urteil vom 19.
Februar 1986 -
VIII
ZR 91/85, [X.]Z 97, 135, 145).

[X.] § 765 Abs. 1

Die durch das Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der [X.] erfolgte Hemmung der Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten nach § 205 [X.] wirkt auch gegen den Bürgen, der sich verpflichtet hat, für die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag einzustehen.

[X.], Urteil vom 16. September 2015 -
VIII ZR 119/14 -
[X.]

[X.]

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3
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
September 2015 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.], [X.] und Kosziol

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird -
unter deren Zurückweisung im Übrigen -
das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-nebst Zinsen auf die rückständigen Leasingraten von Mai 2005 bis Juni 2007 jeweils ab dem dritten Kalendertag des [X.] hat.
Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 11. September 2013 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Leasingraten von Mai 2005 bis Juni 2007 jeweils ab dem dritten Kalendertag des Monats zu verzinsen sind; der weitergehende Zinsantrag wird abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die [X.] zu tra-gen.

Von Rechts
wegen

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Tatbestand:
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, verlangt von der [X.] zu 1 aus einem Leasingvertrag und von dem [X.] zu 2 aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung rückständiger Leasingraten nebst [X.]. Die Parteien streiten darum, ob die Ansprüche verjährt sind.
Die Klägerin schloss am 8. Juni 2004 mit der [X.] zu 1 für deren physiotherapeutische Praxis einen Leasingvertrag über eine EDV-Anlage mit einer Vertragsdauer von 36 Monaten. Die Leasingraten waren monatlich im
Voraus zu entrichten und am zweiten Kalendertag eines jeden Monats fällig. Die von der Klägerin verwendeten Leasingbedingungen bestimmen unter §
3 Abs. 3 Satz 3 und 4:
"Darüber hinaus steht dem M [= Mieter] ein Zurückbehaltungsrecht zu, sobald er wegen eines Mangels des [X.] gegenüber dem Lieferanten des [X.] erhoben hat. Die zu-rückbehaltenen Mieten sind bei Gericht zu hinterlegen."
§ 4 der Leasingbedingungen sieht unter anderem vor, dass die Klägerin der [X.] zu 1 Nacherfüllungs-
und Schadensersatzansprüche gegen die Lieferantin wegen etwaiger Mängel der [X.] abtritt und die Beklagte zu 1 die Abtretung annimmt. Dieser wurde die Verpflichtung auferlegt, diese Ansprüche unmittelbar gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Weiter erhielt die Beklagte zu 1 die Ermächtigung, Rücktritts-
und Minderungsrechte gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Im Gegenzug wurde eine [X.] der Klägerin im Rahmen des Leasingvertrages ausgeschlossen.
Der Beklagte zu 2 übernahm am 11. Juni 2004 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche, die der Klägerin aus dem Leasingvertrag gegen die Beklagte zu 1 zustehen.
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Ab Mai 2005 stellte die Beklagte zu 1 die Zahlung der Leasingraten unter Berufung auf von ihr behauptete Sachmängel der EDV-Anlage ein. Am 13. Mai 2005 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der am 8. Juli 2005 [X.] und am 23. Juli 2005 zugestellten Klage verlangte die Beklagte zu
1 von der Lieferantin der EDV-Anlage
die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Gegenüber der Klägerin berief die Beklagte zu 1 sich mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2005 darauf, dass die Zahlungspflicht nach den [X.] der Klägerin ruhe, sobald gerichtliche Maßnahmen gegen die Lieferantin eingeleitet seien; die Beklagte zu 1 gehe davon aus, dass dies abgewartet werde.
Die Klage der [X.] zu 1 gegen die Lieferantin wurde in zweiter In-stanz durch Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2011 abge-wiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch [X.]sbeschluss vom 16. Oktober 2012 ([X.]) zurückgewiesen.
Mit der am 2. Dezember 2011 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Zahlung der ab Mai 2005 ausstehenden 26 Leasingraten nebst Verzugszinsen. Die [X.] haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hat in ers-Berufung beider [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläge-rin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat -
mit Ausnahme eines geringen Teils der Zins-
forderung -
Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 9. April 2014 -
5 U 1247/13, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen [X.]:
Die von den [X.] erhobene Verjährungseinrede sei begründet. Die geltend gemachten Leasingraten seien in der [X.] von Mai 2005 bis Juni 2007 entstanden. Damit sei die regelmäßige Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 vollendet gewesen (§§ 195, 199 Abs. 1 [X.]). Die [X.] hindere nicht nur die Inanspruchnahme der [X.] zu 1 (§
214 Abs. 1 [X.]), sondern auch die des [X.] zu 2 als Bürgen (§ 768 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
Die Klageforderung sei nicht gemäß § 205 [X.] durch die [X.] der [X.] zu 1 gegen die Lieferantin der EDV-Anlage gehemmt worden. Diese Vorschrift setze eine vertraglich eingeräumte Befugnis des Schuldners voraus, die Leistung vorübergehend zu verweigern. Daran fehle es hier.
Zwar sei anerkannt, dass ein Leasingnehmer, der sich Gewährleistungs-ansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten unter Verzicht auf eigene Mängelrechte abtreten lasse, für die [X.] seiner Prozessführung gegen den [X.] regelmäßig berechtigt sei, die Zahlung der Leasingraten einzustellen. 9
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Diese Berechtigung sei jedoch im Verhältnis zwischen der Klägerin
und der [X.] zu 1 im Leasingvertrag dahin modifiziert worden, dass das Entgelt nicht einbehalten werden dürfe, sondern bei Gericht zu hinterlegen sei. Damit sei die Beklagte zu 1 ungeachtet des Rechtsstreits mit der Lieferantin weiter zahlungs-pflichtig geblieben und müsse die geschuldeten
Beträge aus der Hand geben, damit diese dem Zugriff der Klägerin offen stünden, wenn der [X.] scheitere. Im Hinblick darauf sei das in § 313 Abs. 1 [X.] ange-legte Recht zur Anspruchsabwehr auf eine bloße Sicherung der [X.] zu 1 für den Fall reduziert worden, dass die Klägerin nach einem Erfolg des [X.] mangels Leistungsfähigkeit nicht mehr auf [X.] zwi-schenzeitlich vereinnahmter Leasingraten in Anspruch genommen werden kön-ne.
Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Belastung der [X.] zu 1 sei mithin nicht grundlegend geändert worden. Die ihr eingeräumten [X.] ließen sich nicht als Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 205 [X.] begreifen. Der formale Gesichtspunkt, dass der Leasingvertrag von einem Zu-rückbehaltungsrecht spreche, vermöge daran nichts zu ändern. § 205 [X.] tra-ge der Erwägung Rechnung, dass dem Gläubiger verjährungshemmende [X.] solange nicht zumutbar seien, wie der Schuldner eine Inanspruchnah-me abwehren könne. Der Klägerin sei es jedoch unbenommen gewesen, die Beklagte zu 1 auf Hinterlegung zu verklagen.
Anders wäre es, wenn die der [X.] zu 1 formularmäßig auferlegte [X.] der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 [X.] nicht standhielte. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn von der [X.] zu 1 sei nicht verlangt worden, die Leasingraten in das Vermögen der Klägerin zu überführen. Vielmehr stünden diese -
frei von einem Insolvenzrisiko -
nach einem erfolgrei-14
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chen [X.] gegen die Lieferantin dem Zugriff der [X.] zu 1 offen.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 nach § 535 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit dem [X.] und gegen den Beklagen zu 2 nach § 765 Abs. 1 [X.] Anspruch auf Zahlung der rückständigen

r-zugszinsen. [X.] ist das Berufungsgericht zu der Auffassung ge-langt, die Ansprüche der Klägerin, deren Umfang nicht im Streit ist, seien [X.] (§
214 Abs. 1 [X.]).
1. Die Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung rückständiger Leasingraten, der der dreijährigen Regelverjährung nach §
195 [X.] unterfällt, war bei Erhebung der vorliegenden Klage am 2. Dezember 2011 wegen Verjährungshemmung (§ 205 [X.]) noch nicht eingetreten und wurde durch die vorgenannte Klageerhebung zusätzlich gehemmt (§
204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).
a) Zwar entstanden die von der Klägerin geltend gemachten Forderun-gen, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, in der [X.] von Mai 2005 bis Juni 2007 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), so dass die [X.] bei ungestörtem Verlauf spätestens mit Verstreichen des [X.] 2010 abgelaufen wäre. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die Verjährung der Leasingraten jedoch gemäß §
205 [X.] vom Eingang der Klageschrift im [X.] gegen die Lieferantin am 8. Juli 2005 (§ 167 ZPO) bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss durch Zustellung des 16
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[X.]sbeschlusses vom 16. Oktober 2012 (VIII
ZR 350/11) an die damalige Prozessbevollmächtigte der [X.] zu 1 am 22.
Oktober 2012 gehemmt. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewie-sen, so tritt dessen Rechtskraft mit der Zustellung des Zurückweisungsbe-schlusses ein ([X.]surteil vom 19. Oktober 2005 -
VIII ZR 217/04, [X.]Z 164, 347, 350
ff.). Der vorgenannte [X.]raum wird nicht in die Verjährungsfrist einge-rechnet (§
209 [X.]).
[X.]) Gemäß § 205 [X.] ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuld-ner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Ver-weigerung der Leistung berechtigt ist. Ein vereinbartes vorübergehendes [X.], wie es von der Vorschrift erfasst wird (vgl. [X.] des Entwurfs des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, [X.]), stand der [X.] zu 1 während des auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits zu.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s folgt aus der gebotenen, nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung eines Leasingvertrages, dass der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtli-chen Sachmängelhaftung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtli-chen Sachmängelansprüche leasingtypisch abgetreten hat, bei Mängeln des [X.] berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig [X.], wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den [X.] bei dessen Weigerung klageweise geltend macht ([X.]surteile vom 19. Februar
1986 -
VIII ZR 91/85, [X.]Z 97, 135, 141 ff.; vom 16. Juni 2010
-
VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn.
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f., 24 ff.; vom 13. November 2013
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VIII ZR 257/12, NJW
2014, 1583 Rn.
16).

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Auch im Schrifttum besteht kein Streit darüber, dass das dem [X.] des [X.]es gegen den Lieferanten zustehende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten ein die Verjährungshemmung nach § 205 [X.] bewirkendes vertraglich vereinbar-tes Recht zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung ist (Münch-Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
205 Rn.
9, BeckOK [X.]/Henrich, Stand: 1.
August 2015, §
205 Rn.
6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 13 Rn. 79, § 15 Rn. 13, 24; [X.], IT-Recht, 5. Aufl., Rn.
623; zu §
202 [X.] aF siehe bereits [X.], [X.] 2001, 160, 161).
[X.]) Dieses im Leasingvertrag wurzelnde und in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Leasingbedingungen ausdrücklich vorgesehene zeitweise Leistungsverweige-rungsrecht ist, wie schon das [X.] mit Recht angenommen hat, nicht dadurch entfallen, dass der Leasingnehmer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 der Lea-singbedingungen verpflichtet sein soll, die zurückbehaltenen Leasingraten bei Gericht zu hinterlegen.
Dabei kann dahinstehen, ob die dem Leasingnehmer formularmäßig
auf-erlegte Verpflichtung, die Leasingraten während der Dauer des Rechtsstreits mit dem Lieferanten über die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu hinterlegen, überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] standhält (zum Streit-stand: [X.]/Ziemßen,
Stand: 1. Juni 2015, § 535 [X.] Rn. 909 ff.). Selbst wenn eine solche Verpflichtung wirksam begründet worden wäre, ließe dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Leasingbedingungen vorgesehene zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht unberührt.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red-21
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lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]surteile vom 3.
Dezember 2014 -
VIII
ZR 224/13, [X.], 80 Rn. 16; vom 9. April 2014
-
VIII ZR 404/12, [X.]Z
200, 362 Rn. 25 mwN). Gemessen an diesen Maßstä-ben betrifft ausschließlich § 3 Abs. 3 Satz 3 der Leasingbedingungen den -
hier in Frage stehenden -
Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten gemäß § 535 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit dem Leasingvertrag. Dieser [X.] ist -
was in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bedingungen wiederholt und
durch die Formulierung in Satz 4 ("die zurückbehaltenen Mieten") bestätigt wird für die Dauer eines gegen den Lieferanten geführten [X.]es mit einem Zurückbehaltungsrecht des Leasingnehmers behaftet, so dass die Kläge-rin in dieser [X.] keine Leistung verlangen kann.
(a) § 3 Abs. 3 Satz 4 der Leasingbedingungen betrifft dagegen einen an-deren Regelungsgegenstand. Er befasst sich nicht mit der Frage der Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers, sondern mit dem Sicherungs-bedürfnis der Klägerin. Diese soll während der Dauer des Gewährleistungspro-zesses zwischen Leasingnehmer und Lieferanten zwar keine Leasingraten er-halten, andererseits aber auch nicht befürchten müssen, dass der [X.] nach einem für ihn ungünstigen Ausgang dieses Verfahrens wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, die Leasingraten aufzubringen. Es handelt sich also, anders als die Revisionserwiderung meint, um eine Hinterlegung zu Siche-rungszwecken (§§ 232 ff. [X.]), die auch bei Gericht möglich ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 14. Februar 1985 -
IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038 unter 2), und nicht um eine Hinterlegung zur Tilgung der ursprünglichen Schuld nach §
372 [X.]. Auf die Sicherungshinterlegung finden die §§ 372 ff. [X.] weder direkt noch analog Anwendung ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2004 -
V [X.], NJW-RR 2004, 712 unter [X.]).
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Aus den voneinander zu trennenden Regelungsgegenständen der Sät-ze
3 und 4 des § 3 Abs. 3 der Leasingbedingungen folgt also, dass eine Hinter-legungsverpflichtung des Leasingnehmers, so sie denn bestünde, dessen [X.] Leistungsverweigerungsrecht bezüglich seiner [X.] unberührt lässt. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Auslegung nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen rechtlichen Ebe-nen (Hauptforderung und Sicherung) unterschieden.
(b) Zudem trägt die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Ver-pflichtung zur Hinterlegung der Leasingraten die Verjährungshemmung nach §
205 [X.] hindere, der leasingtypischen Interessenlage der Beteiligten nicht Rechnung. Diese Sichtweise liefe darauf hinaus, dass der um die Verjährung seiner Forderung besorgte Leasinggeber gehalten wäre, im Hinblick auf die ausstehenden Leasingraten Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Lea-singnehmer
(sowie unter Umständen gegen den Bürgen) zu ergreifen, obwohl über die Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine gerichtliche Auseinandersetzung auch zwischen den [X.] ist in diesem Stadium jedoch nicht sachgerecht. Vielmehr entspricht es der Interessenlage aller Beteiligten, eine bestandskräfti-ge gerichtliche Entscheidung über die Rückabwicklung des [X.].
Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag ge-genüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag nämlich von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts ([X.]surteile vom 13. November 2013 -
VIII ZR 257/12, [X.]O Rn. 15; vom 16. Juni 2010 -
VIII
ZR 317/09, [X.]O 26
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Rn. 21; vom 13. März 1991 -
VIII ZR 34/90, [X.]Z 114,
57,
61; vom 25. Oktober 1989 -
VIII ZR 105/88, [X.]Z 109, 139, 142 f.; jeweils mwN). An das Ergebnis des [X.] ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden ([X.]surteile vom 13.
März 1991
-
VIII ZR 34/90, [X.]O S. 65; vom 19. Februar 1986 -
VIII ZR 91/85, [X.]O S. 143; vom 27. Februar 1985 -
VIII
ZR 328/83, [X.]Z 94, 44, 48; vom 16. September 1981 -
VIII ZR 265/80, [X.]Z 81, 298, 305 f.).
Da während des laufenden Rechtsstreits über den vom Leasingnehmer verfolgten [X.] indes nicht feststeht, ob sich der Rücktritt vom Kaufvertrag als begründet erweist, wäre das Gericht der Zahlungsklage nicht nur befugt, sondern unter Reduzierung des von §
148 ZPO grundsätzlich ge-währten Ermessens verpflichtet, den Rechtsstreit zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer über die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten auszusetzen ([X.]surteil vom 19.
Februar 1986 -
VIII
ZR 91/85, [X.]O S.
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f.). Vor Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung des
Leasing-nehmers mit dem Lieferanten ist dem Leasinggeber daher eine Erfolg verspre-chende Klage auf Zahlung der Leasingraten verwehrt. Eine Klageerhebung [X.] zum Zweck der Verjährungshemmung wäre ihm danach nicht zumutbar.
Zwar ist der Leasinggeber nicht davor geschützt, dass der [X.] die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags erst erhebt, nachdem ihm die Zahlungsklage des Leasinggebers bereits zugestellt worden ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Leasinggeber, der noch keine Zahlungsklage er-hoben hat, den rechtskräftigen Abschluss einer gerichtlichen Auseinanderset-zung des Leasingnehmers mit dem Lieferanten über den Rücktritt vom [X.] abwarten darf, ohne die Verjährung des Anspruchs auf Leasingraten be-fürchten zu müssen.
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(2) Nach dieser Maßgabe ist entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel (§
305c Abs. 2 [X.]). Anders wäre es nur, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden [X.] Zweifel verblieben und zumindest zwei [X.] rechtlich vertretbar wären. [X.], die -
wie hier -
zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an [X.] Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben hingegen außer Betracht (vgl. [X.]surteile vom 9. Mai 2012 -
VIII ZR 327/11, [X.], 2270 Rn.
28; vom 3. Dezember 2014 -
VIII ZR 224/13, [X.]O Rn. 16; jeweils mwN).
b) Wegen der rückständigen Leasingraten kann die Klägerin gemäß §
280 Abs.
1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.], § 288 Abs. 2 [X.] aF, Art. 229 § 34 EG[X.] Verzugszinsen beanspruchen. Da die geltend gemachten Leasingraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 der Leasingbedingungen am zweiten Kalendertag eines jeden Monats fällig waren, sind Verzugszinsen ab dem dritten Kalendertag des Monats zuzuerkennen (§ 187 Abs. 1 [X.] entspre-chend; vgl. [X.]surteil vom 24.
Januar 1990 -
VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 unter I 2 c).
Zwar stand der [X.] zu 1 vorübergehend, nämlich während der [X.] mit der Lieferantin der EDV-Anlage, gegenüber der Klägerin ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten zu. Dessen Bestand hängt jedoch davon ab, ob der Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag sachlich begründet ist (Se-natsurteil vom 13. November 2013 -
VIII ZR 257/12, [X.]O Rn. 15 f.; siehe auch MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O Leasing Rn.
114; anders [X.] in Beck-mann/[X.], [X.]O § 15 Rn. 21). Nachdem die Klage der [X.] zu 1 gegen die Lieferantin erfolglos geblieben ist, ist somit ihr Zurückbehaltungsrecht rück-31
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wirkend entfallen. Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als unberech-tigt, steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von
Leasing-raten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig (und damit Verzugsfolgen ausschließend) unbegründet war
(vgl. [X.]surteil vom 19. Februar 1986
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VIII ZR 91/85, [X.]O S.
145).
2. Aufgrund des [X.] ist der Beklagte zu 2 verpflichtet, für die Verbindlichkeiten der [X.] zu 1 aus dem [X.] (§ 765 Abs. 1 [X.]).
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann der Beklagte zu 2 sich nicht mehr auf vermeintliche Mängel der EDV-Anlage berufen. Zwar kann
der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen (§
768 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Entsprechende Rechte stehen jedoch auch der [X.] zu 1 nicht (mehr) zu. Das Recht, die Leasingraten vorläufig einzustellen, hat die Beklagte zu 1 verloren.
Denn als Leasingnehmerin ist sie an den für sie negativen Ausgang der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung ge-bunden, weil die Parteien des Leasingvertrages ihre gegenseitigen Ansprüche von der Entscheidung dieses Rechtsstreits abhängig gemacht haben ([X.]sur-teile vom 7. Oktober 1992 -
VIII ZR 182/91, NJW 1993, 122 unter II 1 b [X.]; vom 19.
Februar 1986 -
VIII ZR 91/85, [X.]O [X.]). Der leasingtypische Verlust der Einrede wirkt auch gegenüber dem Bürgen (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O, §
768 Rn. 4, 9; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 768 Rn. 4).
b) Der Beklagte zu 2 kann, anders als die Revisionserwiderung meint, auch nicht geltend machen, dass die Hauptforderung verjährt sei (§
768 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dies ist, wie ausgeführt, aufgrund der Hemmungswirkung des §
205 [X.] nicht der Fall.

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§ 768 Abs. 2 [X.], wonach der Bürge eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, ist im Streitfall nicht anwendbar. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Bürgen in
Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert ([X.], Urteile vom 18. September 2007 -
XI ZR 447/06, WM
2007, 2230 Rn.
18; vom 14. Juli 2009 -
XI ZR 18/08, [X.]Z 182, 76 Rn. 22).
Daran fehlt es hier. Das Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen [X.] der Zahlung der Leasingraten, welches gemäß § 205 [X.] die Verjäh-rungshemmung des Anspruchs des Leasinggebers bewirkt, ist weder als Ver-zicht des Leasingnehmers auf die Einrede der Verjährung im Sinne von § 768 Abs. 2 [X.] zu werten noch ist es einer rechtsgeschäftlichen Verlängerung der Verjährungsfrist gleichzustellen. Die Hemmungsfolge des § 205 [X.] tritt unab-hängig
vom Parteiwillen kraft Gesetzes ein. Der Bürge ist daher nicht [X.], denn er muss, wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, allein schon wegen der leasingtypischen Gegebenheiten mit der Verwirklichung gesetzlicher Hemmungstatbestände
rechnen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2009 -
XI ZR 18/08, [X.]O Rn. 23, zu § 203 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 768 Rn. 9).
c) Auch im Hinblick auf die [X.] bleibt der Verjährungs-einrede des [X.] zu 2 der Erfolg versagt (§ 214 Abs. 1 [X.]). Die von der Klägerin am 2. Dezember 2011 erhobene [X.] konnte die Verjäh-rung der [X.], die unabhängig von der Verjährung der [X.] der selbständigen -
regelmäßig mit der Fälligkeit der Hauptforderung beginnenden -
dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] un-terliegt ([X.], Urteil vom 11.
November 2014 -
XI [X.], [X.]Z 203, 162 Rn.
21 mwN), nach § 204 Abs.
1 Nr. 1 [X.] hemmen. Denn gemäß § 205 [X.] 37
38
39
-
17
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war auch die Verjährung der [X.] für die Dauer des [X.] der [X.] zu 1 mit der Lieferantin gehemmt. Der selbstschuldneri-sche Bürge, der für Forderungen aus einem Leasingvertrag mit leasingtypi-schem Gewährleistungsausschluss und Übertragung der kaufrechtlichen Ge-währleistungsansprüche und -rechte auf den Leasingnehmer haftet, ist bei inte-ressengerechter Auslegung des [X.] ebenfalls vorübergehend, nämlich während der Dauer des auf Rückabwicklung des [X.], zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Denn sein [X.] Interesse gleicht demjenigen des Leasingnehmers, von dem der Leasinggeber, wie ausgeführt (oben 1 a [X.]), vor dem rechtskräftigen Abschluss dieser Auseinandersetzung Leasingraten auch nicht vorläufig fordern kann.

III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist -
mit Aus-nahme eines geringen Teils der Zinsforderung -
aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fest-stellungen bedarf und die Sache daher zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Dies führt -
unter geringfügiger Abänderung des Zinsausspruchs -

40
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18
-
im Wesentlichen zur Zurückweisung der Berufung und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
[X.]
Dr. Hessel
[X.]

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2013 -
16 O 458/11 -

[X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -
5 U 1247/13 -

Meta

VIII ZR 119/14

16.09.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. VIII ZR 119/14 (REWIS RS 2015, 5369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5369

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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